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ESt Programm: KiSt bei Abgeltungssteuer z.B. auf Steuererstattungszinsen

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letzte Antwort am 24.05.2018 18:06:24 von georg_wilms
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willimüller
Fachmann
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Hallo Datev,

im ESt-Programm gibt es den Hinweis:

  • Hinweis / Steuerpflichtiger E-Steuerdatenabfrage (VaSt) Kirchensteuer

Über die Funktion „E-Steuerdaten (VASt) abfragen“ wurden Kirchensteuerbeträge von der Finanzverwaltung übernommen. Prüfen Sie, ob in diesen Werten Beträge enthalten sind, die als Zuschlag auf die nach § 32d Abs. 1 EStG ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurden und daher nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig sind. Kürzen Sie in diesem Fall die übernommenen Beträge in den betroffenen Feldern Vorauszahlungen zur Kirchensteuer, weitere Kirchensteuerzahlungen bzw. erstattete Kirchensteuer.

Ist für solche Sachverhalte schon eine automatisierte Ermittlung der nicht als Sonderausgabe abzugsfähigen KiSt vorgesehen bzw. ist die Datev in Kontakt mit der Finanzverwaltung, um die entsprechenden Beträge ermittelt zu bekommen? Die manuelle Ermittlung ist aufwändig und wird vermutlich meistens unterbleiben (ist ja zugunsten des Mandanten ...). Die Bescheidabweichungen sind aber ärgerlich und außerdem ist es ja schon ein bisschen Steuerverkürzung, wenn zu hohe Sonderausgaben erklärt werden ...

Schöne Grüße

Willi Müller

georg_wilms
Beginner
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Hallo Herr Müller,

hallo Community,

seit Erhebung der Kirchensteuern im Rahmen der Abzugsbesteuerung ist auch der umgekehrte Fall denkbar, in dem die mangelnde Unterscheidung zwischen tariflicher und abgeltender Besteuerung in Bezug auf die Kirchensteuer zu Lasten des Mandanten geht. Insoweit halte ich eine Aufteilung – wenngleich unendlich mühsam – für unausweichlich. Hierzu folgendes Beispiel:

Der Mandant hat ausschließlich folgende Kapitalerträge, für die er keinen Freistellungsauftrag erteilt hat. Insoweit werden durch das Kreditinstitut im Rahmen der Abgeltungsbesteuerung wie folgt einbehalten und in der Steuerbescheinigung bescheinigt:

800,00 EUR - Kapitaleinkünfte

195,60 EUR - 24,45% Einbehalt Kapitalertragsteuer

  17,60 EUR -   9,00% Einbehalt Kirchensteuer

  10,76 EUR -   5,50% Einbehalt Solidaritätszuschlag

576,04 EUR - Gutschrift auf dem Konto

In der Einkommensteuererklärung erklärt der Mandant diese Beträge ordnungsgemäß in der Anlage KAP. Weitere Kapitaleinkünfte liegen annahmegemäß nicht vor.

Unter Berücksichtigung des bisher noch nicht verrechneten Sparer-Pauschbetrages von 801 EUR ist unstreitig, dass der Mandant im Jahr der Veranlagung (idR = Ausschüttung + 1 Jahr) die gesamten einbehaltenen Steuern erstattet bekommt, so auch die Kirchensteuern in Höhe von 17,60 EUR. Da der Mandant in dem Jahr der Erklärung über erhebliche andere Einkünfte verfügt, bleibt es in der Erklärung und auch in der Veranlagung bei einer Besteuerung dieser Einkünfte nach § 32d EStG. Ein Ansatz der in dem Jahr des Abzugs einbehaltenen Kirchensteuern zur Abgeltungssteuer als Sonderausgabe kommt mithin nicht in Betracht. Der Hinweis im DATEV-Programm zu Zeile 42 des Mantelbogens wie folgt geht ins Leere: „… wird bei Ansatz der Tarifbesteuerung durch das Programm den Sonderausgaben zugerechnet.“

Im Jahr der Erstattung der vorgenannten Kirchensteuern fließt diese aber in den Saldo der Erstattung / Nachzahlung der übrigen (tariflich) zu veranlagenden Kirchensteuern mit ein. Im Bescheid wird dieser Betrag unter „Festsetzung“ in der Zeile „Kapitalertragsteuer“ und der Spalte „Kirchensteuer“ ausgewiesen; so wenigstens noch im Mai 2018 in NRW für den VZ 2017. Dies hat zur Folge, dass diese Erstattung im Folgejahr in die VaSt einfließt und dann auch von der Finanzverwaltung im Rahmen der Ermittlung der Sonderausgaben als erstattete Kirchensteuer gekürzt wird, obwohl die Entrichtung / der Einbehalt zu keiner Zeit als Sonderausgabe steuermindernd angesetzt wurde.

Insoweit wäre es in Anlehnung an FG Düsseldorf vom 16.11.2016, 15 K 1640/16 E, sachgerecht, dass die in einem Kalenderjahr einbehaltene und bescheinigte Kirchensteuer, welche im Rahmen der Veranlagung erstattet wird, im Rahmen der Veranlagung auch noch in diesem Jahr die Sonderausgaben erhöht. Dann wäre die Minderung der Sonderausgaben im Jahr der Erstattung korrespondierend und sachgerecht. Dem ist aber nicht so.

Jetzt mag man sich denken, dass es auf den Betrag von 17,60 EUR (35,20 EUR bei der Zusammenveranlagung) nicht ankäme, zumal es nicht um diese Beträge, sondern nur um die hierauf entfallenden Einkommensteuern (nebst Zuschlagssteuern) geht. Aber man stelle sich mal vor, dass der Mandant mehrstellige Verlustvorträge (aus Aktienveräußerungen) gesondert hat feststellen lassen. In einem späteren Jahr erzielt er Gewinne aus Aktienveräußerungen in gleicher Höhe, von denen das Kreditinstitut im Rahmen der Abgeltungsbesteuerung Kirchensteuern gemäß oben aufgeführter Beispielberechnung einbehält. Dieser Einbehalt würde im Rahmen der Veranlagung wegen Verrechnung der festgestellten Verluste vollständig erstattet werden und würde dann im Jahr der Erstattung die Sonderausgaben nach der aktuellen Programmlogik und dem Vorgehen der Finanzverwaltung in NRW, Stand Mai 2018, mindern. Kaum vorzustellen. Hier bleibt nur die konsequente manuelle Aufteilung der Kirchensteuerzahlungen nach tariflichem Anteil und nach dem Anteil, der auf die Besteuerung nach § 32d EStG entfällt. Hierbei ist dann noch fraglich, ob der Einbehalt nach § 32d EStG, soweit er als „überzahlt“ gilt, im Jahr des Einbehalts die Sonderausgaben erhöht oder ob die Erstattung im Jahr des Zuflusses aus der Kürzung der Sonderausgaben zu korrigieren ist. Dem letzteren Weg wäre meines Erachtens im Falle einer Besteuerung nach § 32d EStG der Vorzug zu geben, da in diesem Fall bei unterschiedlichem Grenzsteuersatz im Jahr des Abzugs gegenüber dem Jahr der Erstattung keine Verwerfungen auftreten würden.

Eine weitergehende Programm-Unterstützung durch die DATEV wäre an dieser Stelle wünschenswert, wenngleich auch diese einem Anwender die gedankliche Befassung mit diesem Thema nicht gänzlich würde abnehmen können.

Schöne Grüße

Georg Wilms

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letzte Antwort am 24.05.2018 18:06:24 von georg_wilms
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