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StAP bei GmbH buchen

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letzte Antwort am 01.12.2017 09:52:52 von bodensee
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horngreen
Beginner
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Hallo zusammen,

ich buche in den Bereichen Handels- und Steuerbilanz und möchte im Bereich Steuerbilanz den steuerlichen Ausgleichsposten (StAP) als Sammelposten der steuerlichen Korrekturen korrekt ausweisen. Der Kontenrahmen ist skr03 die ZOT sind HB (S5003/0000/152) u. ZOT StB (S9003/0000/152).

Gebucht wird zunächst komplett in den Bereichen Handels- und Steuerbilanz. Die steuerlichen Korrekturen werden anschließend nur im Bereich Steuerbilanz gebucht.

Das steuerliche Ergebnis wird hiernach korrekt ausgewiesen und kann automatisch in die Steuererklärungen übernommen werden.

Leider lässt sich in der Bilanz nur der StAP (Kto. 9297) des Vorjahres darstellen. Die steuerlichen Korrekturen des Berichtsjahrs sind im steuerlichen Jahresüberschuss enthalten.

Das EK in der steuerlichen Auswertung sieht wie folgt aus:

gez. Kap.  (Kto. 800)                                                      € 25.000 (HB=StB)

Kapitalrückl. (Kto. 840)                                                  € 10.000 (HB=StB)

Verlustvortr. (Kto. 868)                                                   € -50.000 (HB)

Jahresfehlb.                                                                   € -20.000 (HB -30.000 +10.000 st. Korr.)

nicht durch EK gedeckter Fehlbetrag                            € 35.000

StAP (Kto. 9297)                                                           € 10.000 (Vorjahreswert)

Der StAP des Berichtsjahrs sollte eigentlich € 20.000 betragen. Zudem wird der StAP bei der Auswertung nicht in die Berechnung des "nicht durch EK gedeckten Fehlbetrags mit einbezogen". Der "nicht durch EK gedeckte Fehlbetrag" zeigt so weder das handelsrechtliche noch das steuerrechtliche neg. EK sondern einen Zwischenwert.

Gibt es eine Möglichkeit (bzw. ein Konto), als eine Art Gewinnverwendung, die das steuerliche Jahresergebnis nicht verändert, die steuerliche Korrektur des Bj. direkt gegen den StAP zu buchen, so dass der StAP in voller Höhe dargestellt wird?

Gibt es eine Möglichkeit den StAP als Teil des EK auszuweisen, so dass der steuerlich nicht durch EK gedeckte Fehlbetrag korrekt ausgewiesen wird?

Für Ideen wäre ich sehr dankbar.

Beste Grüße

horngreen

DATEV-Mitarbeiter
Brigitte_Eckert
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Hr. Waßmann,

Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz, die sich aufgrund von unterschiedlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften ergeben, können sich in einer handelsrechtlichen und einer steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung widerspiegeln. Das jeweilige Jahresergebnis fließt in das Eigenkapital, das somit voneinander abweicht.

Ein steuerlicher Ausgleichsposten zur Darstellung des Mehr-/Minderkapitals, ist nicht notwendig. Die Abweichungen werden innerhalb des Eigenkapitals z.B. im Jahresüberschuss/-fehlbetrag bzw. Gewinn-/Verlustvortrag dargestellt. Daher ist die Darstellung über den steuerlichen Ausgleichsposten nicht vorgesehen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in LEXinform/Info-Datenbank, Dok.-Nr. 1080440.

 

Mit freundlichem Gruß

Brigitte Eckert

Produktmanagement und Service

Betriebliches Rechnungswesen

DATEV eG

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sarah_moennighoff
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Hallo Frau Eckert,

ich habe das gleiche Problem wie Herr Waßmann. Leider hilft mir Ihre Antwort nicht weiter, da bei einer GmbH eben die Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz nicht über das Eigenkapital dargestellt werden dürfen. Aufgrund der Maßgeblichkeit muss das Eigenkapital der Handels- und Steuerbilanz übereinstimmen und es muss zwingend in diesem Fall ein STAP gebildet werden. So steht es jedenfalls im Kommentar und ich kenne es aus der Praxis nur so. Leider bekomme ich auch nur die Darstellung des Vorjahres hin und außerdem ist dann die Überleitungsrechnung als Auswertung falsch. Diese benötigt man eigentlich zwar nicht wenn man Handels- und Steuerbilanz anlegt, jedoch ist es eine gute Übersicht für die Mandanten die Abweichungen auf einen Blick zu sehen. Das ist schade, dass das nicht funktioniert wenn man einen STAP bucht.

Vielleicht gibt es doch eine Möglichkeit?

Viele Grüße

Sarah Mönnighoff

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DATEV-Mitarbeiter
Brigitte_Eckert
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Fr. Mönnighoff,

leider kann ich zu den bisherigen Ausführungen nichts weiter hinzufügen.

Uns ist kein Kommentar bekannt, in dem beschrieben wird, wie der Steuerliche Ausgleichsposten bzw. die Zuführung zum steuerlichen Ausgleichsposten im Rahmen der GuV abzubilden ist.

Auch in der E-Bilanz-Taxonomie der Finanzverwaltung ist keine Überleitung vom steuerlichen zum handelsrechtlichen Ergebnis vorgesehen ist. Somit kann das steuerliche Ergebnis nur in das Eigenkapital fließen.

Sollten Ihnen diesbzgl. Kommentare vorliegen, möchte ich Sie bitten, uns diese zukommen zu lassen. Wir gehen dann gerne nochmals in die Prüfung.

Mit freundlichem Gruß

Brigitte Eckert

Produktmanagement und Service

Betriebliches Rechnungswesen

DATEV eG

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p_schierhorn
Einsteiger
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Hallo Frau Eckert,

hier eine Quelle:

Ley: Das Eigenkapital der abgeleiteten Steuerbilanz und der E-Bilanz (DStR 2013, 271)

dazu Einleitung:

Im Zusammenhang mit dem bilanziellen Eigenkapital werden intensiv nur handelsbilanzielle

Fragen, insbesondere handelsrechtliche Ausweisfragen, diskutiert. Der nachfolgende Beitrag

beschäftigt sich mit dem aus der Handelsbilanz abgeleiteten steuerbilanziellen Eigenkapital in der

Steuerbilanz und in der E-Bilanz. In einer abgeleiteten Steuerbilanz ist das handelsrechtliche

Eigenkapital zu übernehmen und um einen steuerlichen Ausgleichsposten zu ergänzen, der

kumuliert die bilanziellen Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz umfasst. Im

Vergleich hierzu sieht die E-Bilanz auch in Fällen der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG

(Maßgeblichkeit) einen eigenständigen steuerbilanziellen Eigenkapitalausweis vor mit der Folge,

dass der Gewinnvortrag und der Jahresüberschuss nicht dem Handelsrecht entsprechen, sondern

das steuerbilanzielle Mehr-/Minderkapital sowie den steuerlichen Jahresüberschuss aufnehmen.

Dies dürfte im Ergebnis dazu führen, dass eine Übermittlung einer E-(Steuer-)Bilanz nur in Fällen

einer gebuchten Steuerbilanz sinnvoll sein könnte.

Liebe Grüße

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p_schierhorn
Einsteiger
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Hallo Frau Eckert,

mich würde interessieren, ob die Prüfung schon begonnen hat und falls nicht, wann diese beginnt und wann mit einem Ergebnis gerechnet wird.

Ich meine die Kommentierung im DStR ist doch eindeutig.

Im voraus vielen Dank für Ihre Antwort.

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bodensee
Experte
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WEnn ich das auf die schnelle richtig verstanden habe, ist ihr steuerliches Ergebnis im Vorjahr um 10.000 höher als das handelsrechtliche.

Damit weichen bei den EB -werten entweder der steuerliche Verlustvortrag ( 2979 im SKR 04) oder aber bei Verwendungsbeschluss der Verlustvortrag der im Bereich der G+V ausgeweisen um 10.000 EUR ab.

Ein STAP im Folgejahr kann es dann nicht mehr geben.

Lediglich der Gewinn/Verlustvortrag zwischen HB und StB unterscheiden sich und tauchen dann auch entsprechend in der Überleitungsrechnung auf.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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heitschmidt
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Sehr geehrte Frau Mönnighoff,

die HB und die StB weichen sehr oft voneinander ab. Das (strenge) Maßgeblichkeitsprinzip gibt es auch nicht mehr. Jede Pensionsrückstellung führt mittlerweile wegen der unterschiedlichen Bewertungsvorschriften zu Abweichungen. Das gleiche gilt - allerdings nicht nach Meinung des BMF - auch für die Rückstellung für Kosten der Aufbewahrung. Oder denken Sie an unterschiedliche Nutzungsdauern im Anlagevermögen....

Beste Grüße

H. Heitschmidt

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heitschmidt
Fortgeschrittener
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...das auch nur, bis die BP-Feststellungen auch in der HB (erfolgswirksam) nachvollzogen wurden...

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bodensee
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Klar gibt es inzwischen jede Menge Unterschiede zwischen HB und STB . Man denke nur an den IAB der lt. BstBK und WP zwingend zu latenten Steuerun nur Handelbilanz führt und bei Anschaffung zu unterschiedlichen AV im HB und STB . Plus dem Grunde nach jede Menge Bewertungsunterschiede inkl. Abzinsungsgebote usw.

Daher will das FA ja auch zwingend die Steuerbilanz als E-Bilanz, die HB ist dem FA inzwischen mehr oder weniger egal ( Gewinnausschüttungen und formelle Beschlussfeststellung ausgenommen.

Und wie schon gesagt zeigen sich all die Unterschiede in unterschieldichen Gewinn/ Verlustvortägen in den Folgejahren in den Stb und HB Bilanzen.

Frohes Schaffen in die Community

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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letzte Antwort am 01.12.2017 09:52:52 von bodensee
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