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ESt-Programm Kirchensteuer/Sonderausgabe

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letzte Antwort am 29.12.2023 09:12:30 von xyzmic
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m_kettl
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Hallo,

im Mantelbogen unter Kirchensteuer erfolgt der Hinweis, dass die KiSt auf Kapitalerträge (Abgeltungssteuer), die in der Anlage KAP erfasst sind, .. bei der Berechnung den Sonderausgaben zugerechnet werden; ein Ausweis erfolgt im Mantelbogen (zutreffend) nicht.

Ich verstehe den Sinn nicht. Die Folge ist, dass meine ESt-Berechnungen über Datev dann nicht stimmen. Im meinem Fall hatte mein Mandant rd. EUR 1.500 an Kirchensteuer auf Gewinnausschüttungen zu entrichten. Die Übernahme in den Mantelbogen erfolgte zutreffend (ohne diese EUR 1.500). Die Berechnung weist aber einen um EUR 1.500 überhöhten Sonderausgabenabzug aus. Wie kann man das zutreffend steuern?

Michael Kettl

wswhausmeister
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Hallo Herr Kettl!

Wenn die Gewinnausschüttung tarifbesteuert wird (eventuell Wahlrecht), dann bleibt die Kirchensteuer auf Kapitalerträge als Sonderausgabe abzugsfähig.

Bei Abgeltungsteuer ist die Kirchensteuer nicht abzugsfähig; bei Tarifbesteuerung wird die Kirchensteuer vom ESt-Programm an die richtige Stelle eingesteuert.

mfg

wsw

m_kettl
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Hallo wsw,

das ist mir schon klar. Nur wenn diese nicht als Sonderausgabe abzugsfähig ist, im Mantelbogen das auch zutreffend wiedergegeben wird, warum wird diese bei der Berechnung dann als abzugsfähig behandelt???

mfg

Michael Kettl

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m_kettl
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Hallo,

ich setz noch "einen drauf":

bei der Gewinnausschüttung handelt es sich um gewerbliche Einkünfte, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen (Betriebsaufspaltung). Ich habe jetzt festgestellt, dass die Steuerabzugsbeträge in der Detailerfassung Anlage KAP von mir falsch erfasst wurden (anzurechnende Steuern aus Beteiligungen Zeile 47-49 statt 53-55). In diesem Fall ist die Kirchensteuer voll als Sonderausgabe abzugsfähig. Ausweis im Mantelbogen und Berechnung laufen konform.

Trotzdem bleibt das Problem grundsätzlich bestehen. Durch meinen falschen Eintrag wäre ich gar nicht darauf gestoßen. Sobald Abgeltungswirkung greift, sollte die Berechnung zutreffend ablaufen.

mfg

Michael Kettl

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sheyer
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Mir ist bewusst, dass bei der Datev zur Zeit etliche andere Themen im Fokus stehen, ABER ...

 

Wie kann es sein, dass dieses Thema nach über 4 Jahren noch immer besteht und keine Lösung angeboten wird?

 

Ist der betroffene Kundenkreis durch eine Vielzahl an Kirchenaustritten womöglich zu klein?

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Stephan_Hirsch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo sheyer,

 

wie wswhausmeister bereits im Februar 2017 geantwortet hat, erfolgt die Berücksichtigung der auf Kapitalerträge einbehaltenen Kirchensteuer als Sonderausgabe abhängig von der Besteuerung der Kapitalerträge:

 

  • Wenn die Kapitalerträge über § 20 Abs. 8 EStG oder nach § 32d Abs. 2 EStG tariflich zu besteuern sind, werden die dazu in Zeile 45 der Anlage KAP erfassten Kirchensteuerbeträge als Sonderausgabe berücksichtigt. Zudem werden diese Beträge vom Programm DATEV Einkommensteuer zusätzlich in Zeile 4 der Anlage Sonderausgaben gedruckt. Grund ist die amtliche Anleitung zur Anlage Sonderausgaben; dort heißt es zu Zeile 4:
    „Tragen Sie hier bitte die Kirchensteuer ein, die Sie 2020 gezahlt haben (z. B. vom Arbeitgeber einbehaltene Kirchensteuer, voraus- / nachgezahlte Kirchensteuer und / oder Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen).“

  • Wenn grundsätzlich abgeltungssteuerpflichtige Kapitalerträge über die Günstigerprüfung des § 32d Abs. 6 EStG tariflich besteuert werden, werden die dazu in Zeile 39 der Anlage KAP erfassten Kirchensteuerbeträge ebenfalls als Sonderausgabe berücksichtigt. (BMF-Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer (...)“ vom 18.01.2016, Rz 150: „Bei Ansatz der tariflichen Einkommensteuer ist die Kirchensteuer auf Kapitalerträge als Sonderausgabe abzugsfähig.“) Ein zusätzlicher Druck in Zeile 4 der Anlage Sonderausgaben („Kirchensteuer soweit diese nicht als Zuschlag zur Abgeltungsteuer gezahlt wurde“) unterbleibt in diesem Fall.

  • Wenn grundsätzlich abgeltungssteuerpflichtige Kapitalerträge mit dem besonderen Steuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert werden (weil die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG nicht beantragt wurde oder die Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG günstiger ist), werden die dazu in Zeile 39 der Anlage KAP erfassten Kirchensteuerbeträge nicht als Sonderausgabe berücksichtigt. Ein zusätzlicher Druck in Zeile 4 der Anlage Sonderausgaben („Kirchensteuer soweit diese nicht als Zuschlag zur Abgeltungsteuer gezahlt wurde“) unterbleibt in diesem Fall.

 

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hirsch
DATEV eG

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xyzmic
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@Stephan_Hirsch 

 

Siehe auch 2. Beitrag zur Kirchensteuer Problematik:

https://www.datev-community.de/t5/Steuern-und-Expertisen/Kirchensteuer-auf-Abgeltungssteuer-Wie-f%C3%BCr-Sonderausgabenabzug/m-p/19261/thread-id/445

 

Gibt es hierzu inzwischen Neuigkeiten?


Das Finanzamt setzt immer nur die Daten vom Steuerkonto (eDaten) an.

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DATEV-Mitarbeiter
Stephan_Hirsch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo xyzmic,

 

die oben veröffentlichte Antwort vom 16.11.2021 ist immer noch aktuell.

 

Die Finanzverwaltung hat auch in den amtlichen Vordrucken zur ESt-Erklärung für VZ 2023 an der beschriebenen Logik nichts verändert.

 

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hirsch
DATEV eG

xyzmic
Aufsteiger
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Vielen Dank @Stephan_Hirsch 

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letzte Antwort am 29.12.2023 09:12:30 von xyzmic
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