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§4 (3) EStG Freiberufler mit OPOS und §11 EStG

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letzte Antwort am 25.01.2017 11:47:36 von f_mayer
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deusex
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Hallo, vielleicht habe ich auch einen Denkfehler, aber ertragsteuerliche Erfassung wird m.E. nicht korrekt abgebildet.

Nehmen wir als Beispiel einfach eine Steuerkanzlei (ggf. einfach mal meine )

Mit Unternehmen Online erfasse ich alle Eingangs- und Ausgangsrechnungen via Kreditoren und Debitoren. Nun sind da ja eine Menge an Finanz- oder Lohnbuchführungsrechnungen an die Mandanten dabei, welche zweifelsohne unter §11 EStG fallen. Insofern müsste bei Zahlungseingängen bis zum 10.01.d.Fj. doch eine wirtschaftliche Zuordnung zum Vorjahr geschehen.

Dies geschieht jedoch nicht, da die Rechnung mit Ausgleich ertragswirksam (und umsatzsteuerlich bei Ist-Verst.) mit Zahlung verbucht wird, also auch innerhalb der Zehntages-Frist im neuen Jahr.

Nun, das Programm kann ja auch nicht erkennen, ob die Zahlung regelmäßig wiederkehrend oder nicht ist.

Jetzt umgehe ich das Problem zwar damit, in dem ich den Bruttobetrag via 1450 im alten Jahr einbuche und im neuen Jahr den SV wieder mit Generalumkehr ausgleiche. Sollte das die Lösung sein?

Auch wenn ich mich jetzt als NOOB oute. Wie wird das andernorts gelöst und gibt es ggf. ein Dokument zum Thema; konnte leider nichts Passendes finden.

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Moin,

den Kontokorrentbereich sehe ich als relativ unproblematisch an, auch wenn Sie im Dezember eine Lohn- oder Fiburechnung stellen würde als zweites Kriterium die regelmäßige Rechnungsstellung und Fälligkeit innerhalb der 10 Tage hinzukommen. Das ist natürlich pro Mandant zu betrachten. Dabei ist noch die gewünschte (sofort) und die tatsächliche Fälligkeit (lt. BGB 30 Tage) zu beachten. Haben Sie auf der Rechnung kein explizites (z. B. 10 Tage reicht nicht aus) Datum gesetzt gilt die gesetzliche Fälligkeit.

Bei der Umsatzsteuer haben wir ohnehin unseren "Wackelkandidaten", da ist jedes Jahr aufs Neue zu prüfen, SV-Beiträge sind ohnehin außen vor und die Lohnsteuer ist m. E. wie die USt zu betrachten (ich bin der Meinung, dass das schon sehr viel länger so ist, muss ich aber mal prüfen).

Wichtig sind Anlagegüter, die Abschreibungsberechtigung beginnt mit Lieferung, nicht mit Rechnungsstellung.

Viele Grüße

KP

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deusex
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Hallo K.Pf.,

danke für die Ausführungen, die mir allesamt bewusst sind.

Bei meiner Anfrage sind die Voraussetzungen der Fälligkeit und Zahlung innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraumes als erfüllt anzunehmen (ist auch so) und war an sich nur auf Debitoren bezogen.

Gruß

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Wenn eine Regelmäßigkeit gegeben ist, dann greift § 11 EStG. Dazu müssten Sie aber die entsprechenden Mandanten immer im gleichen Zeitraum abrechnen da ja auf die einzelne Forderung abgestellt wird. Ihre Vorgehensweise ist da zunächst richtig und lässt sich verbessern.

Was ich aber meinte war die Frage inwieweit z. B. eine SEPA Pränotifikation eine zivilrechtlich durchsetzbare Fälligkeit auslöst. Also Rechnung im Dezember, Zahlung durch Lastschrift in den ersten 10 Tagen. Ist die Pränotifikation auf der Rechnung eine Fälligkeit?

Eine Verkürzung der Fälligkeit muss auf der Rechnung besonders gekennzeichnet (mit ausdrücklicher Datumsangabe) sein um die gewünschte Rechtsfolge zu erreichen, der Zusatz "Zahlungsziel 14 Tage" soll wohl nicht ausreichen (nicht bestimmt). Mit der Pränotifikation ist das auch so eine Sache. Ich habe es in einem Mahnbescheidsverfahren noch nicht ausprobiert, vermute aber, der Rechtspfleger würde bei meiner Formulierung die Fälligkeit auf 30 Tage setzen. Dann bin ich bei § 11 "draußen".

Sehen Sie meine Anmerkung eher in diese Richtung.

Gruß

KP

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deusex
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Nicht falsch verstehen, Herr/Frau K.Pf.,

Ihre Ausführungen sind durchaus interessant und überlegenswert !

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wjaschke
Einsteiger
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Wir lösen solche Fälle auch über das Konto 1450 (beim SKR03).

Eine andere Lösung fällt mir auch nicht ein. Wie Sie richtig sagen KANN das Problem ja nicht erkennen ob regelmäßig wiederkehrend oder nicht.

Insofern wird uns nichts anderes übrig bleiben als es so zu lösen.

Einzig andere Alternative wäre ein weiterer "Steuerschlüssel" oder ein entsprechendes Automatikkonto. Kann mir aber nicht vorstellen, dass das in absehbarer Zeit da was von DATEV kommt.

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deusex
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Wie Sie richtig sagen KANN das Problem ja nicht erkennen ob regelmäßig wiederkehrend oder nicht.

Sie meinten mit "Problem" sicher "Programm".  Ich denke jedoch auch, dass diese Problematik nicht so schwerwiegend ist, um eine programmseitige Lösung zu schaffen, wenn die manuell Lösung relativ praktisch und übersichtlich ist.

Wie K.Pf. bereits ausgeführt hat, müsste man schon "in media res" bei jeder einzelnen Rechnung gehen und dem Fiskus wird es u.U. gleichgültig sein, wann die Rechnung versteuert wird, sofern die Progressionsunterschiede der betreffende Jahre nicht zu hoch sind.

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f_mayer
Fachmann
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Wie der Vorredner schon sagte sind hierfür die Konten 1220/1450 (Forderungen) bzw. 3509/1704 für § 11 EStG Sachverhalte vorgesehen. Meiner Meinung nach ist hier vielleicht sogar eine Automatisierung nicht zu empfehlen, nicht nur müssen die Forderungen wiederkehrend im Sinne des Gesetzes sein, diese müssen zudem bis zum 10.01. des Folgejahres auch tatsächlich beglichen sein.

Am praktikabelsten ist meiner Meinung nach bei der Erstellung des Jahresabschlusses einen Blick auf die OPOS-Sammelkonten zu werfen und Erfüllungsbuchungen bis zum 10.01 des Folgejahres zu prüfen ob es sich um wiederkehrende Sachverhalte handelt, wenn ja die Forderung oder Verbindlichkeit auf das entsprechende § 11 EStG Konto umbuchen, im neuen Jahr wieder retour buchen, oder übersehe ich etwas?

deusex
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Hallo Herr Mayer,

nein, Sie machen jeweils eine zweite Buchung für jeden betreffenden Posten:

1450 an 8400 Altjahr (Abgrenzung §11)

8400 an 1450 Neujahr (Auflösung §11)

Damit wird bei Zahlung über den Debitor der Ertrag wieder neutralisiert und Sie haben das ertragsteuerliche Ergebnis, einmal, im alten Jahr erfasst.

Die Opos-Liste bleibt davon unberührt. Soll Sie ja aus Informationszwecken. O.g. Buchungen bilden nur die steuerliche, korrekte Behandlung dar.

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f_mayer
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Buchungen auf Erlöskonto würden mich nervös machen, statt 8400 würde ich persönlich einen Debitor nehmen, gerne auch extra einen "§ 11 EStG Fälle" Debitor, wird ja im Folgejahr gleich wieder neutralisiert. Außerdem wäre es so ja auch vom Programm "vorgesehen", dass eine Forderung auf dem Spezialkonto erfasst wird, meiner persönlichen Meinung sicherer.

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deusex
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Sie müssen dies jedoch so darstellen, da die bereits erfassten Debitoren via Erlöskonto wieder in der EÜR Rechnung, mangels Zufluss neutralisiert werden. Die Programmlogik arbeitet eben mit Erlös/Ford.§11 bzw. Aufwand/Verb.§11 - Lösungen ohne Verwendung ertragswirksamer Konten wirken nicht auf das Ergebnis.

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f_mayer
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Wie war nochmal die DATEV-Logik bei EÜR mit Forderungen/Verbindlichkeiten? Ich dachte das Schema wäre wie folgt (nur Forderungen):

+ Erlöse

+ EB-Wert Forderungen (ohne § 11 EStG)

- Saldo Forderungen (ohne § 11 EStG)

Wenn man also eine Forderung von den Debitoren auf das Spezialkonto für § 11 EStG Sachverhalte umbucht müsste die EÜR richtig sein, die Forderung steht ja noch in den Erlösen drinnen, wird aber nicht über die Forderungskonten korrigiert, da die § 11 EStG-Konten ja nicht mit einfließen.

Oder habe ich die Programmlogik nicht verstanden?

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deusex
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Stimmt schon, Ihre Ausführung. Technisch und steuerlich dürfte dieser Weg auch in Ordnung sein. Was mir jetzt eben weniger gefällt, wäre die Neutralisierung in der offenen-Posten-Liste.

Die Auswertung als solche, mit den korrekt ausgewiesenen offenen-Posten ist für schon sehr wichtig, womit ich den Weg über die Erlöse vorziehe.

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f_mayer
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Danke Deus Ex, ich bin nur froh, dass ich die DATEV-Programmlogik verstanden habe. Zwei Anmerkungen:

1. Ich würde bei der Buchung § 11 EStG Forderungen an "reguläre" Debitoren die Forderung nicht neutralisieren, sondern diese Buchung gesondert vornehmen. Der Fehler in der OPOS-Liste beschränkt sich dann auf einen separaten "Minusposten". Alternativ könnte man eventuell auch die Debitoren in Ruhe lassen und stattdessen gegen 1210/1410 buchen. Man hätte also den selben Betrag im Konto 1220/1450 im Soll und auf 1210/1410 im Haben. Dies unter Vorbehalt, ich habe es nicht ausprobiert.

2. Beim buchen gegen 4400/8400 bedenken Sie bitte, dass Ihre EÜR insoweit falsch ist, als dass Sie zu hohe Erträge ausweist, da Sie ja einen Erlös zweimal buchen (einmal gegen reguläre Debitoren und einmal gegen 1220/1450). Die Umsatzsteuer nicht fällig sollte de entsprechende Rechnung ebenfalls zweimal ausweisen, dies nur als Hinweis bei der Verprobung.

Mit freundlichen Grüßen,

Florian Mayer

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christiankunz
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1. Ich würde bei der Buchung § 11 EStG Forderungen an "reguläre" Debitoren die Forderung nicht neutralisieren, sondern diese Buchung gesondert vornehmen. Der Fehler in der OPOS-Liste beschränkt sich dann auf einen separaten "Minusposten". Alternativ könnte man eventuell auch die Debitoren in Ruhe lassen und stattdessen gegen 1210/1410 buchen. Man hätte also den selben Betrag im Konto 1220/1450 im Soll und auf 1210/1410 im Haben. Dies unter Vorbehalt, ich habe es nicht ausprobiert.

Ich verwende gerne als Gegenkonto 1498f./1258f.

Grüße

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deusex
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Hallo,

der Ausweis "Umsatzsteuer nicht fällig 19%" erhöht sich um die zusätzlich Buchung auf das Konto 8400. Dies ist richtig, jedoch für das ertragsteuerliche Ergebnis absolut irrelevant, da der ertragsteuerliche Bruttoausgleich über negativ 1400 erfolgt.

Sicher könnte man noch eine Menge "Von-hinten-durch-die-Brust-ins-Auge-Buchungen" erstellen, aber für was.

Der o.g. " "-Posten gleicht sich mit Zahlung und GU-Buchung des Erlöses im Fj. wieder aus. Wer mit der Optik leben kann, hat es leichter.

Haben Sie dies schon einmal so praktisch probiert?

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f_mayer
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Leider noch nicht, ist noch etwas früh im Jahr für die Abschlüsse, aber so wie ich einen brauchbaren Fall (Überschussrechner mit OPOS) auf dem Tisch habe werde ich mal die einzelnen Fälle durchspielen.

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deusex
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Wenn Ihnen bspw. das Konto 8400 wegen dem Ausweis der nicht fälligen Umsatzsteuer nicht zusagt, buchen Sie statt dessen einfach über 8000 (ohne USt), damit haben Sie Kontennachweis noch den zusätzlichen Effekt des gesonderten Ausweises dieser "Abgrenzungen".

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f_mayer
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Gesonderter Ausweis von derlei besonderen Sachverhalten gefällt mir immer gut, danke.

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letzte Antwort am 25.01.2017 11:47:36 von f_mayer
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