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Bilanzierung: Werterhellung und Wertbegründung

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fluchtwagenfahrer
Einsteiger
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Hallo,

ich habe zwei Verständnisprobleme.

(A) In der Bilanz ist eine Rückstellung aus 2014 für einen Gerichtsprozess eingestellt. Es wird nun der Jahresabschluss zum 31.12.2015 erstellt, und zwar im März 2016. Der Prozess wird im Februar 2016 richterlich entschieden (und verloren). Muss man die Rückstellung am 31.12.2015 in der Bilanz nun auflösen und als Verbindlichkeit einstellen? Wenn der Umstand des gesprochenen Urteils als werterhellend angesehen wird, dann ja. Die Frage ist auch, ob man einen weiteren Aufwand ebenfalls bereits in 2015 nachbuchen muss?! Wenn das Urteil aber wertbegründend sein sollte, dann darf man die Rückstellung erst im Jahr 2016 im Jahr des Urteils auflösen, zum 31.12.2015 bleibt die Rückstellung also noch stehen.

(B) In dieser Bilanz aus (A) zum 31.12.2015 ist auch eine Rückstellung für die Körperschaftsteuer 2014 enthalten. Der Bescheid langt im Februar 2016 ein. Auch hier: Muss man die Steuerrückstellung zum 31.12.2015 auflösen und als Verbindlichkeit einbuchen? Oder bleibt die Rückstellung zum 31.12.2015 stehen und man löst sie erst im Folgejahr auf?

Schöne Grüße

Christoph

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