Vollständig heißt dieses Gesetz:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
Ob da nicht einiges verschlimmbessert wurde. Jedenfalls ist es jetzt verkündet worden und tritt teilweise morgen (01.12.2016) in Kraft. Was wann in Kraft tritt, kann ich noch nicht rechtssicher feststellen. So eine Inkrafttreten-Reglung habe ich schon lange nicht mehr gesehen.
So viel habe ich bislang herausgefunden:
die 500-Euro-Untergrenze für Drittauskünfte ist weggefallen. Es gibt mehr Auskunftsbefugnisse für GVZ. Die Zustellung der Eintragungsanordnung erfolgt von Amts wegen - wichtig wegen GVZ-Kosten.
Viel Spaß mit dem Reparaturgesetz.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Sehr geehrter Herr Kellermeier,
die aktualisierte Fassung des Formulars bietet neue Optionen für die Aufenthaltsermittlung des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher. Dafür gibt es die neuen Untermodule L7 und L8. Das bisherige Untermodul L7 wurde nach L9 verschoben. Daneben wurde das Modul M - Drittauskünfte um das Untermodul M5 ergänzt:
Für die Untermodule L5, L6, M1, M2 und M3 ist zudem die Beschränkung weggefallen, dass die zu vollstreckenden Ansprüche für die Befugnis des Gerichtsvollziehers, Ermittlungen hinsichtlich des Aufenthaltsorts des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen sowie beim Kraftfahrtbundesamt (§ 755 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 ZPO) durchführen zu dürfen mindestens 500 Euro betragen müssen; wie bereits von Ihnen oben beschrieben.
Die neuen Optionen stehen Ihnen ab der DVD 10.1 (Versand 11.01.2017) bei Anlage einer Maßnahme Gerichtsvollzieherauftrag wie folgt zur Verfügung:
Die Änderung der GVGV tritt am 01.12.2016 in Kraft. Aufgrund der Übergangsregelung in § 6 GVFV (neue Fassung) kann für Aufträge, die bis zum 28.02.2017 eingereicht werden, das bis zum 30.11.2016 bestimmte Formular weiter genutzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Silvia Kubisch
Produktmanagement Rechtsanwaltsmarkt
Dieses Reparaturgesetz muss schon wieder repariert werden: der Gesetzgeber hat vergessen, in § 74a SGB X die 500-EUR-Grenze zu streichen: Drittauskünfte bei der Rentenversicherung (Modul M 1) sind daher nur möglich, wenn die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 EUR betragen. Vielleicht könnte man beim Vollstreckungsauftrag einen entsprechenden Hinweis einbauen, bis das Reparaturgesetz repariert wurde.
Sehr geehrter Herr Kellermeier,
vielen Dank für Ihren Hinweis!
Unsere Entwicklung wird Ihre Anfrage prüfen und entscheiden, ob sie für die Zwischenzeit einen entsprechenden Hinweis auf die 500-EUR-Grenze bei der Rentenversicherung aufnimmt. Dies könnte jedoch dann wieder falsch sein, falls kurzfristig die Korrektur kommt.
Mit freundlichen Grüßen
Silvia Kubisch
Produktmanagment Rechtsanwaltsmarkt