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DATEV-Rechnungsschreibung - Umsatzsteuersachverhalte

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letzte Antwort am 14.02.2020 17:55:02 von einmalnoch
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f_mayer
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In DATEV-Rechnungsschreibung kann in den Grundwerten ja eingestellt werden, dass die Leistung umsatzsteuerfrei ist. Wie aber ist das Vorgehen, wenn die Leistung gar nicht umsatzsteuerbar ist (z.B. bei Dienstleistungen an einem im Ausland ansässigen Unternehmer)? Insbesondere im Hinblick auf Übergabe der Buchungssätze in die interne Buchführung und von Zusammenfassenden Meldungen.

Vielen Dank und mit freundlichen Grüße,

Florian Mayer

DATEV-Mitarbeiter
Lea_Wrosch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Herr Mayer,

im Informationsdokument Anforderungen für Rechnungen an Unternehmen im EU Ausland ist beschrieben, welche Einstellungen Sie in der Rechnungsschreibung für EU-Auslandsrechnungen vornehmen müssen.

Mit freundlichen Grüßen aus Nürnberg

Lea Wrosch
DATEV eG
Service Eigenorganisation

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w_paul
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Guten Tag Frau Wrosch,

Die Frage bezieht sich auf nicht steuerbare Leistungen. (z. B. Schweiz)

f_mayer
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Sehr geehrte Frau Wrosch,

sehr geehrter Herr Paul,

es liegt zwar ein Sachverhalt im EU-Ausland vor, allerdings nicht steuerbar, da eine Leistung an einen Unternehmer mit Sitz im EU-Ausland erbracht wurde.

DATEV-Mitarbeiter
Lea_Wrosch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Herr Mayer,

damit wir individuell auf Ihren Sachverhalt eingehen können, melden Sie sich bitte per Servicekontakt oder telefonisch unter der Rufnummer 0911 319-35051 bei uns.


Mit freundlichen Grüßen aus Nürnberg

Lea Wrosch
DATEV eG
Service Eigenorganisation

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w_paul
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Es geht mir um § 3a Abs. 4 Nr.3 UStG

Sonstige Leistung eines Steuerberaters an einen Nicht-Unternehmer im Drittland.

Ort der Leistung ist, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat.

Wie wird dies mit DATEV-Rechnungsschreibung gelöst?

Neues Formular, Neue Gebührenart mit Zuordnung zu einem Buchungskonto?

DATEV-Mitarbeiter
Lea_Wrosch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Herr Paul,


Sie können Rechnungen ins Drittland wie folgt generieren:
Bei dem betroffenen Mandanten darf keine USt-ID in den Stammdaten hinterlegt sein. Setzen Sie in den Grundwerten der Rechnung den Haken bei USt-frei. Somit wird keine USt ermittelt und die Erlöse werden auf das Konto gebucht, welches bei "Automatik-Konto USt-frei" unter Kanzleidaten/Grundwerte in der Rechnungsschreibung hinterlegt ist.

Den Hinweis auf den § 3a Abs. 4 Nr.3 UStG können Sie entweder in den Grundwerten der Rechnung im Feld Zusatztext hinterlegen (beachten Sie, dass Sie dies dann in der Rechnung erfassen müssen) oder Sie sich hierfür ein bestehendes Formular kopieren, dort den Text fest hinterlegen und dieses Rechnungsformular immer für diese Sachverhalte verwenden.

Mit freundlichen Grüßen

Lea Wrosch

DATEV eG

Service Eigenorganisation

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"Haken bei USt-frei". Hier geht es aber nicht um eine umsatzsteuerfreie Leistung, vielmehr um eine nicht steuerbare Leistung! Das ist doch nur ein Workaround?

bodensee
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Nachricht 9 von 32
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Das ist dann schon eher peinlich,

das die Genossenschaft der Steuerberater- ich würde mal annehmen der Monopolist der Steuerberatersoftware in D im Fraktura Programm ein Häckchen bei steuerfreien .... Umsätzen machen muss und von Hand einpflegen das es sich um einen nicht steuerbaren Umsatz nach .... handelt.

Kann es sein das die Datev nicht an die Schweiz oder andere Drittstaaten grenzt ?

Gibt es ja bald auch wieder mit GB.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
w_paul
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Ja, genau dass wundert mich.

Es wird doch wohl an den Grenzen mehrere Steuerberater geben, die das selbe Problem haben.

w_paul
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Es müsste dann aber auch die schweizerische USt ausweisbar sein.

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bodensee
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Das wird wohl eher schwierig, da dies ja voraussetzt dass sie in der Schweiz

umsatzsteuerpflichtig geworden sind, daher in Bern registriert sind und somit auf ihrer Rechnung auch eine schweizer Steuernummer für umsatzstueerliche Zwecke angeben müssen.

Da die Datev Frakura auf inländische Sachverhalte ausgelegt ist, ist die Frakturierung in einem Drittland nicht so einfach lösbar.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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f_mayer
Fachmann
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Nachricht 13 von 32
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Sehr geehrte Frau Wrosch,

noch eine ergänzende Frage, ein ausländischer Mandant hat sich steuerlich in Deutschland registriert und uns beauftragt die deutschen Umsatzsteuervoranmeldungen und Zusammenfassenden Meldungen abzugeben. Dazu müssen wir ja die deutsche Umsatzsteueridentifikationsnummer in den Stammdaten hinterlegen, richtig?

Wenn wir aber eine Rechnung an den Mandanten stellen wollen, muss richtigerweise dessen ausländische Umsatzsteueridentifikationsnummer stattdessen erfasst werden, oder irre ich mich?

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DATEV-Mitarbeiter
Juergen_Haubner
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Herr Mayer,

der Stammdatenabgleich mit Kanzlei Rechnungswesen erfolgt mit dem Adressaten, der als Unternehmen im Mandanten hinterlegt ist.

Im Programm Rechnungsschreibung / Rechnungsschreibung und Kostenkontrolle wird immer die UStID-Nr. des Adressaten verwendet, der die Beziehung "Ist Unternehmen" innehat (auch wenn in der Rechnung ein anderer Adressat als Rechnungsempfänger ausgewählt wurde).

Aktuell ist mit der DVD 13.0 voraussichtlich folgende Umsetzung geplant (Eigenorganisation compact/classic): Bei der Auswahl eines Rechnungsempfängers in der Rechnung (abweichend von der in den Stammdaten hinterlegten Beziehung - Hat Rechnungsempfänger) wird zukünftig auch die  USt-ID-Nr. des ausgewählten Adressaten für die Rechnung herangezogen.

Bis dahin bleibt z. B. die Möglichkeit, dass Sie im Adressaten mit der Beziehung "Ist Unternehmen" die USt-ID Nr. hinterlegen, die Sie aktuell benötigen. Bzw. beim Stammdatenabgleich mit Rechnungswesen die UStID nicht abgleichen.

Schöne Grüße aus Nürnberg

Jürgen Haubner

DATEV eG

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f_mayer
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Sehr geehrter Herr Haubner,

so verfahre ich derzeit, ich ersetze bei der Rechnungsschreibung die deutsche UStID durch die ausländische. Ich frage mich nur, was sich mit 13.0 daran ändert, sollen dann für solche Mandanten zwei verschiedene Adressaten angelegt werden oder verstehe ich da was falsch?

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bodensee
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Hallo Herr Mayer,

ohne dass ich jetzt nachsehe:

ausländischer Mandant = Drittland, oder ?

Wenn ja kann habe ich hier in Konstanz häufiger ( Schweizer Unternehmer) sich das ausl. Unternehmen in D für ust-liche Zwecke registrieren lassen. Dann hat er a) eine dt. Steuernumemr und ggf auch eine Ust ID Nummer. Wenn sie nun an ihren Mandanten einen Rechnung schreiben so werden Sie ja wohl aktiv im Inland für seine inländische oder im Zweifel EU Aktiviitäten. Dieser Umsatz ist im Inland m.E. steuerbar und steuerpflichtig da sie ihre Leistungen nicht an das Stammhaus Drittland sondern quasi an seine Betriebsstätte (Inland) erbringen. Daher muss auf die Rechnung nicht die ausländische ID-Nummer .

Im EU Falle sieht das wiederum anders aus, dort dürfte §18b UStG greifen.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
w_paul
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Für die Leistung an einen Unternehmer aus der Schweiz greift in der Schweiz ebenfalls eine Steuerschuldumkehr. Dies ist im Schweizer Recht ebenfalls wie bei uns vorgesehen.

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f_mayer
Fachmann
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Hallo Herr Eberhardt, in unserem Fall handelt es sich um ein anderes EU-Land (Niederlande).

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DATEV-Mitarbeiter
Juergen_Haubner
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Herr Mayer,

Sie haben Recht, es müssen zwei Adressaten angelegt werden, um dieses Szenario umzusetzen. Pro Adressat kann eine UStID-Nr hinterlegt werden.

Grüße aus Nürnberg

Jürgen Haubner

DATEV eG

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f_mayer
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Sehr geehrter Herr Haubner,

danke für die Antwort. Ich bin mir nur nicht sicher ob diese Umsetzung klug ist. Wenn man sich bemüht, die Adressaten zu pflegen sind Dubletten wegen verschiedenen Identifikationsnummern doch etwas ärgerlich.

Außerdem scheint mir diese Vorgehensweise ungeeignet für Kanzleien, die bei einem Mandanten beide Nummern brauchen (nicht nur beim schreiben der Rechnung, sondern unmittelbar für den Mandanten) weil die Finanzbehörden zweier Länder bedient werden wollen.

Na, mal abwarten.

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bodensee
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Das kann man generell so nicht sagen und muß im Zweifel von schweizer Kollegen oder Treuhänder mit der eidgen. Steuerverwaltung in Bern abgeglichen werden.

Der EU §13b Steuerschuldnerschaft heißt in der Schweiz  Bezugssteuer:

Für Leistungen, die gemäß dem Schweizer MWST-G als die sog. „8.1-Dienstleistungen“ gelten (wie z.B. IT-Dienstleistungen, Beratungsleistungen etc.), ist unverändert auch aus Schweizer Sicht das Empfängerortprinzip maßgeblich. Der Schweizer Leistungsempfänger muss für diese Leistungen die Schweizer Bezugsteuer abrechnen. Werden ausschließlich derartige Leistungen erbracht, entfällt die Registrierungspflicht durch das deutsche Unternehmen in der Schweiz.


Empfehlung: Deutsche Unternehmen, die Leistungen an Schweizer Unternehmen erbringen, sollten sich bezüglich umsatzsteuerlicher (Registrierungs-) Pflichten informieren.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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f_mayer
Fachmann
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Doofe Frage, aber warum ist das schweizerische Steuerrecht für in der EU ansässige Unternehmen von belang wenn Sie Leistungen an Kunden in der Schweiz ausführen? Hat die Schweiz irgendwelche Ansprüche/(Auskunfts-)Rechte gegenüber Unternehmen in der EU?

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freiherr
Einsteiger
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Hallo Community,

und insbesondere DATEV-Support-Team,

 

ich möchte noch einmal zurückkommen auf die ursprünglich (in 2017!) gestellte Frage zur Rechnungsstellung für eine Sonstige Leistung eines Steuerberaters an einen Nicht-Unternehmer im Drittland gem.  § 3a Abs. 4 Nr.3 UStG. Ort der Leistung in diesem Fall ist, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz (hier: Drittland) hat und damit ist diese Leistung nicht USt-bar.

 

DATEV hatte seinerzeit für diesen Fall empfohlen, in den Grundwerten der Rechnung den Haken bei "umsatzsteuerfrei" zu setzen. Dies kann alternativ auch auf Mandantenebene für alle seine neuen Rechnungen erfolgen über Arbeitsblatt Grunddaten Rechnungsschreibung Schaltkästchen aktivieren bei Leistungserbringung ist umsatzsteuerfrei (siehe Lexinform Dokument 1015447, Punkt 2.1.2).

 

Wie bereits in den früheren Antworten dargelegt, ist dies aber eine "Anwenderprogrammierung", denn die Leistung ist nicht "umsatzsteuerfrei" sondern "nicht umsatzsteuerbar".

 

Unabhängig von dem Hinzufügen eines Erläuterungssatzes wird die Rechnung dann aber leider immer noch nach wie vor falsch erstellt, denn nach dem Auslagenersatz lautet die Zeile dann fälschlicherweise "Summe Vergütung nicht USt-pflichtig". Auch an dieser Stelle müsste stehen: "Summe Vergütung nicht USt-bar"!

 

Es bleibt abzuwarten, ob eine derart falsch ausgestellte Rechnung im Fall einer Betriebsprüfung zu USt-Nachberechnungen führen könnte. Eine für § 3a Abs. 4 UStG sachgerechte Rechnung erfordert daher also immer eine Speicherung als PDF-Datei mit Nachbearbeitung in Form einer Textanpassung mit einem PDF-Editor.

 

Es ist schon traurig, dass nach mehr als drei Jahren hier immer noch keine Problembehebung von DATEV vorgenommen wurde.

 

Konkret schlage ich daher hiermit vor, sowohl auf Rechnungsebene als auch auf Mandantenebene jeweils ein weiteres Häkchenfeld "nicht USt-bar"einzufügen, das alternativ zu dem bereits vorhandenen gesetzt werden kann (entweder/oder, aber nicht beide zusammen). Durch Setzen dieses neuen Häkchens "nicht USt-bar" wird auch der Summentext korrekt mit "Summe Vergütung nicht USt-bar" eingesteuert.

 

Praktikable Alternativvorschläge zur Problemlösung sind natürlich auch willkommen. Ziel sollte immer sein, möglichst einfach eine korrekt ausgestellte Rechnung zu erhalten.

 

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,

Klaus Freiherr von Pallandt

Jugend ist etwas Wundervolles. Schade nur, dass man sie an Kinder vergeudet.
Sir Peter Ustinov
martin65
Meister
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Warum wird nicht ein Feld in den Grundwerten eingefügt, in dem der Umsatzsteuerschlüssel aus Kanzlei-RW eingetragen werden kann.

 

Das Programm sucht sich dann den erforderlichen Text und setzt diesen ein und berechnet gleichzeitig Umsatzsteuer oder eben nicht. 

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Gelöschter Nutzer
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Diese professionelle Programm für uns Steuerberater (die auch Mandanten zu Fragen der Rechnungsstellung und Umsatzsteuer beraten) kann beispielsweise auch die Kleinunternehmerregelung nicht abbilden und auch nicht den Fall der Rechnungsstellung an Nichtunternehmer (diese muss nicht mit USt-Ausweis erfolgen).

 

Im Fall eines Kleinunternehmers hat DATEV vor einiger Zeit (ich meine in der alten Community) sogar dazu geraten, auch einfach auf USt-frei einzustellen, leider in völliger Unkenntnis über den Regelungsinhalt des §19 UStG und mit dem Ergebnis, dass die Beträge so natürlich um die enthaltene USt zu niedrig ausgewiesen würden.

Es war schwer DATEV zu überzeugen, das auch im Endbetrag des Kleinunternehmer die Umsatzsteuer enthalten ist, sie nur nicht ausgewiesen und vom FA erhoben wird. Passiert ist nichts, höchstwahrscheinlich gibt es einfach keine Kleinunternehmer-Steuerberater.    

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DATEV-Mitarbeiter
Kerstin_Schulz
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,

 

@Klaus Freiherr von Pallandt

 

Der Haken "Leistungserbringung umsatzsteuerfrei" in Rechnungsschreibung bedeutet, dass für diese Rechnung keine Umsatzsteuer ermittelt wird und der Erlös auf die entsprechend hinterlegten Erlöskonten gebucht wird (USt-frei). Sobald in den Unternehmensdaten eine USt-ID-Nr. hinterlegt ist, bzw. in der Rechnung eine USt-ID-Nr. ausgewählt wird, erkennt das Programm, dass es sich um einen EU-Sachverhalt handelt und bucht die Erlöse auf die EU-Erlöskonten. Detailliertere Differenzierungen können nicht vorgenommen werden. Der Text auf der Rechnung wird entsprechend gesteuert (z. B. im ZUGFeRD-Formular). Wenn der Text "Summe Vergütung nicht USt-bar" auf der Rechnung angezeigt werden soll, muss das Rechnungsformular entsprechend angepasst bzw. ein eigenes Rechnungsformular für diesen Sachverhalt angelegt und verwendet werden.

 

Vielen Dank für Ihren Vorschlag. Aktuell sind allerdings an dieser Stelle im Programm keine Änderungen geplant.

 

 

@Gelöschter Nutzer

 

Eine Funktion "Kleinunternehmerregelung" gibt es im Programm nicht. Damit keine Umsatzsteuer ermittelt/ausgewiesen wird, kann nur der Haken "Leistungserbingung umsatzsteuerfrei" gesetzt werden. Hier werden die in der Gebühr ermittelten Beträge (nach Gegenstandswert) oder hinterlegten Beträge (z. B. Pauschalen) auf der Rechnung ausgewiesen, ohne z. B. im Untergrund noch 19% zu addieren.

 

Schöne Grüße

Kerstin Schulz

DATEV eG

Gelöschter Nutzer
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Das hatte ich ja bereits treffend festgestellt! Das professionelle Programm (für Steuerberater) kann diesen (immerhin normalen und denkbaren) Sachverhalt nicht abbilden.

 

Könnten Sie auch noch den Grund nennen?

 

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DATEV-Mitarbeiter
Kerstin_Schulz
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo seesport,

 

wir priorisieren Programmanforderungen unter anderem auch auf Basis der nachfragenden Anwender. Bei diesem Thema konnten wir bis heute nur einen geringen Bedarf erkennen. Somit ist dieses Thema aktuell einfach noch nicht zum Zuge gekommen.

 

Herzliche Grüße

Kerstin Schulz

DATEV eG

freiherr
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Hallo Frau Schulz,

 

ich komme hier noch mal auf Ihre folgende Antwort vom 28.01.2020 zurück:

"Der Haken "Leistungserbringung umsatzsteuerfrei" in Programm Rechnungsschreibung und Kostenkontrolle bedeutet, dass für diese Rechnung keine Umsatzsteuer ermittelt wird und der Erlös auf die entsprechend hinterlegten Erlöskonten gebucht wird (USt-frei)."

 

Genau in diesem Lösungsansatz liegt übrigens ein weiteres Problem des Programms wie folgt:

 

  • wie bereits zuvor dargestellt, handelt es sich bei Leistungen gem. § 3a Abs. 4 UStG um nicht steuerbare Leistungen in ein Drittland.
  • "nicht USt-steuerbar" ist dabei definitiv zu differenzieren von "nicht USt-pflichtig".
  • mit der von DATEV vorgeschlagenen Lösung "Haken "Leistungserbringung umsatzsteuerfrei" wird dann also auch eine umsatzsteuerfreie Leistung berechnet.
  • Der so definierte Erlös wird folgerichtig auf das für umsatzsteuerfreie Leistungen in der Rechnungserstellung vordefinierte Erlöskonto, im SKR 04 also Konto  4200 "Erlöse - 0% USt" verbucht.
  • Auf dieses Konto gehört dieser Erlös aber nicht hin, da er damit für die USt-VA falsch verdrahtet wird.
  • IM SKR 04 ist der Erlös für Leistungen gem. § 3a Abs. 4 UStG auf dem Konto 4338 "Nicht steuerbare Umsätze Drittland" zu verbuchen. Erst bei Nutzung dieses Kontos wird der Erlös auch in der USt-VA der korrekten Zeile 41 ""Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)" zugeordnet.
  • In den Grundwerten der Rechnungsschreibung kann aber für diese Fälle gem. § 3a Abs. 4 UStG kein weiteres Konto eingegeben werden.
  • Hilfsweise könnte das Konto natürlich im Feld für "Automatik-Konto USt-frei" eingesetzt werden. Als kleine "Gegenleistung" verbucht dann das Programm auch die tatsächlich "nicht steuerbaren" Leistungen auf dieses Konto, was dann aber leider auch falsch wäre. Fatal, wenn seitens des StBs beide Leistungen erbracht werden.
  • Bleibt also dann nur noch die Lösung, neben der manuellen Textkorrektur in der Rechnung auch noch die betreffende Buchungssätze in der FiBu nachträglich manuell zu korrigieren.

Manuelle Korrekturen sind echt gut und machen Spaß! Hoffentlich wird davon auch keine übersehen.

 

Zusammenfassend bleibt also leider die Situation, dass die DATEV Rechnungsschreibung wohl i.W. doch nur die Standardfälle abdeckt, aber keine vollumfängliche Lösung für die Rechnungserstellung und Verbuchung als Basis für eine korrekte USt-VA ermöglicht.

 

Wir sind erst seit Mitte letzten Jahres Mitglied bei DATEV, sind aber der Meinung, dass eine in diesem Chat gezeigte desinteressierte Haltung von DATEV wie "Aktuell sind allerdings an dieser Stelle im Programm keine Änderungen geplant." für ein von Mitgliedern aufgezeigtes schwerwiegendes Problem völlig unangemessen ist. Als Mitglieder erwarten wir doch von DATEV Lösungen für unsere Aufgaben und keine zusätzlichen Problemfelder. Und gerade von DATEV, dem Spezialsoftwareanbieter für den steuerberatenden Berufsstand, sollte eine ausreichende Kenntnis über die Unterschiede von "nicht steuerbaren" und "nicht steuerpflichtigen" Umsätzen und deren Handhabung in der Kontierung und USt-VA erwartet werden.

 

Ich bedauere es, wenn meine Äußerungen zu hart sein sollten aber "konstruktive Kritik ist immerhin auch kostenlose Beratung". Da wünsche ich mir wirklich mehr Besinnung auf das Motto von DATEV "Zukunft gestalten. Gemeinsam."

 

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Freiherr von Pallandt

Jugend ist etwas Wundervolles. Schade nur, dass man sie an Kinder vergeudet.
Sir Peter Ustinov
Gelöschter Nutzer
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Nachricht 30 von 32
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Der Steuerberater ist der Fachmann für die rechtlichen Anforderungen an eine Rechnung - denn die Rechnung ist legal alleine im UStG definiert. Er selber muss aber (sofern der DATEV nutzt) mit einem (offensichtlich), die Rechtslage nur eingeschränkt abgebildeten Programm arbeiten.

Aus meiner Sicht ist die DATEV-Rechnungsschreibung daher nicht als hochprofessionelle Lösung zu sehen.

Schade, da ginge sicher mehr, wenn es tatsächlich eine nennenswerte Anzahl an Nutzern gäbe, die Kritik üben.

Tun sie aber nicht, daher hat die DATEV recht. 

 

 

 

 

 

 

 

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letzte Antwort am 14.02.2020 17:55:02 von einmalnoch
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