abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Umsatzsteuerpflichtige Haftungsvergütung im Rahmen der Ergebnisverteilung einer GmbH & Co. KG

5
letzte Antwort am 28.09.2016 12:19:09 von jfp
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
jfp
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 6
10753 Mal angesehen

Wie sollte ich eine umsatzsteuerpflichtige Haftungsvergütung für die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG verbuchen, wenn diese Vergütung im Rahmen der Gewinnverteilung als Vorabvergütung zu erfassen ist. Der "normale" Buchungssatz im SKR 04 würde lauten: 9650 an 9520 für die Nettovergütung. Wie erfasse ich die Vorsteuer? Womöglich per Vorsteuerkonto an Einlage?

wielgoß
Experte
Offline Online
Nachricht 2 von 6
3380 Mal angesehen

Hallo Herr Peters,

können Sie Ihren Fall etwas genauer schildern? Normalerweise stellt ja die Haftungsvergütung eine Sondervergütung (und keine Vorabvergütung)  an die Komplementärin dar, die erst in der zweiten Stufe der Gewinnermittlung berücksichtigt wird (z. B. als Sonderbetriebseinnahme im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung).

Viele Grüße

Christian Wielgoß

0 Kudos
jfp
Beginner
Offline Online
Nachricht 3 von 6
3380 Mal angesehen

Hallo Herr Wielgoß,

es kommt auf den Gesellschaftsvertrag an. Zum Beispiel ist in dem DATEV-Mustervertrag aus dem Programm „Vertragsgestaltung und –management“ die folgende Regelung enthalten:

§ 7 Gewinn- und Verlustbeteiligung, Steuerfolgen

(1)
Grundlage der Gewinn- und Verlustbeteiligung ist der handelsrechtliche
Jahresabschluss nach § 6 Abs. 2 Satz 1.

(2)
Die Verteilung des Gewinns oder Verlustes erfolgt nach § 168 HGB, wobei als
angemessenes Verhältnis das Verhältnis der Kapitalkonten I zu Grunde gelegt
wird. Die Komplementärin erhält einen Vorabgewinn für ihre
Geschäftsführertätigkeit und die Übernahme der Haftung in Höhe von _____ EUR.
Eine weiterg...

Hier ist also keine Sondervergütung, die bei der Gesellschaft als Aufwand zu verbuchen wäre, sondern tatsächlich ein Vorabgewinn vorgesehen. Bei dem Gesellschafter ist somit auch keine Sondervergütung in der Sonder-GuV zu erfassen, sondern lediglich ein Gewinnanteil in Höhe der Haftungsvergütung und der Geschäftsführervergütung. Eine zweistufige Gewinnermittlung findet hier nicht statt. Es müsste also eine Vorsteuer ohne korrespondierenden Aufwand gebucht werden. Per Steuerschlüssel geht das mit den anzusprechenden Konten der Klasse 9 wohl nicht, oder vielleicht doch?

Gruß Jochen Peters

0 Kudos
wielgoß
Experte
Offline Online
Nachricht 4 von 6
3380 Mal angesehen

Hallo Herr Peters,

ich gehe davon aus, dass Sie das Modell der "personenidentischen" GmbH 6 Co. KG meinen und der Geschäftsführer der Komplementärin zugleich Kommanditist ist.

Ich würde in diesem Fall die Vorsteuer direkt gegen das jeweilige Verrechnungskonto der Komplementärin buchen.

Viele Grüße

Christian Wielgoß

0 Kudos
christiankunz
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 5 von 6
3380 Mal angesehen

Alternative mit demselben Ergebnis:

Erst mit Vorsteuer auf Aufwandskonto (6824) buchen und dann den Nettobetrag auf das Ergebnisverwendungskonto umbuchen.

Grüße

0 Kudos
jfp
Beginner
Offline Online
Nachricht 6 von 6
3380 Mal angesehen

Ja, so denke ich auch. Die Alternative von Christian Kunz gefällt mir aber ebenso.

Vielen Dank Ihnen beiden.

Gruß J.P.

0 Kudos
5
letzte Antwort am 28.09.2016 12:19:09 von jfp
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage