Der DStV schlägt für den schriftlichen Steuerberatungsvertrag zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen der Mandanten folgende Formulierung vor: "Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann (§ 4 Abs. 4 StBVV)."
Er schreibt weiter: "Eine entsprechende Information kann der Steuerberater dem Mandanten auch in Form eines gesonderten Informationsblattes oder per E-Mail oder SMS erteilen..."
Meine Frage dazu lautet: Muss ich jetzt alle bestehenden Mandanten (nachträglich) über die neue Rechtslage in Textform informieren?
Wir haben uns entschlossen in allen Rechnungen den von der Kammer vorgeschlagenen Satz einzufügen:
Es wird darauf hingewiesen, dass nach §4 Abs 4 StBVV eine ggf. höhere oder niedrigere Vergütung, als die gesetzliche, vereinbart werden kann.
Wenn die AGB geändert werden müsste man diese unterschreiben lassen und wenn ein Mandant sagt ich weiß von nichts dann ist die Angabe des Informationssatzes in den Rechnungen für uns der sichere Weg wohlwissend ein Mandant könnte dann anfragen aber das wird immer so sein.
Wir gehen über EO Classic in die Rechnungsschreibung in die Vorlage rein und haben den Satz aufgenommen als Textbaustein
Alle anderen Lösungen sind für uns Mehrarbeit und zusätzliche Bürokratie. An uns Steuerberater denkt wohl niemand wir setzen alles um was kommt Kassen, Informationspflicht, Fristen usw. irgendwann verwalten wir uns zu Tode......
Danke für den Bürokratieabbau liebe Bundesregierung
Alle anderen Lösungen sind für uns Mehrarbeit und zusätzliche Bürokratie. An uns Steuerberater denkt wohl niemand wir setzen alles um was kommt Kassen, Informationspflicht, Fristen usw. irgendwann verwalten wir uns zu Tode......
Danke für den Bürokratieabbau liebe Bundesregierung
Gilt ja eigentlich für alle Berufsgruppen: Handwerker, Ärzte, ...
Hallo Herr Schmid,
Ihre Lösung, die Formulierung in die Rechnung aufzunehmen, finde ich grundsätzlich clever und pragmatisch. Ein Problem sehe ich aber doch: Eine Nichtbeachtung der Hinweispflicht, dass auch eine höhere oder niedrigere Vergütung, als die gesetzliche, vereinbart werden kann ist ja eine Frage des zivilrechtlichen Schadensersatzes. Der Mandant könnte vortragen, er hätte den Vertrag mit dem StB nur mit einer unterhalb der gesetzlichen Vergütung geschlossen, wenn er davon gewusst hätte (andere Einwendungen sind aus meiner Sicht nicht ersichtlich). Wenn aber erst bei Rechnungstellung auf die Möglichkeit hingewiesen wird, war ja der Vertrag schon geschlossen und die Vergütung entstanden. In diesem theoretischen (und m.E. einzigen denkbaren Fall) müsste der Mandant nachweisen, dass er die Leistung auch bei einem anderen StB zu diesem unter der gesetzlichen Vergütung Honorar erhalten hätte, was m.E. aber wiederum für den Mdt. schwierig ist. Gelingt es dem Mandanten aber, so hilft m.E. die Aufnahme des Hinweises (erst) in der Rechnung nicht weiter.
Viele Grüße
Daran haben wir gedacht. Wir haben zusätzlich die Information und den Hinweis in den AGB gleich eingefügt zusätzlich kommt bei uns bei jedem Auftrag eine unterschriebene AGB Fassung in die Akten dann sind wir auf jeden Fall "hoffentlich" abgesichert. Es ist wie immer nur vor Gericht ist letzendlich klar ob alles beachtet wurde. So langsam kann jeder wenn er Lust hat jede Rechnung grundsätzlich anzweifeln
Also
alle Rechnungen Hinweis
AGB geändert
Auftragsschreiben geändert
Mal sehen was die Community meint ................................
an alle, die bisher geantwortet haben:
Eigentlich wollte ich von irgendjemand eine Antwort oder Meinung, ob ich jetzt alle (Alt-)Mandanten per Rundschreiben (eventuell mit Gegenzeichnung) über die Neuregelung informieren muss. Meine Verträge bzw. Aufträge für Neumandate habe ich schon angepasst. Aber was ist mit den schon bestehenden Mandaten, bei denen dieser Passus nicht im Auftrag steht?
ja das würde mich auch am meisten interessieren...
muss man rückwirkend tätig werden oder nicht?