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PfÜB Unwesen der Rechtspfleger

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letzte Antwort am 01.12.2016 17:53:57 von agmü
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agmü
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Wie sind die Erfahrungen der anderen DATEV Anwalt  Nutzer mit dem neuen PfÜB?  Entweder kann ich keine PfÜB Anträge stellen oder meine Rechtspfleger nutzen ihre Position um den (geliebten) Anwälten mal zu zeigen, wer am längeren Hebel sitzt. 

Zwischen: Ich erlebe (An-)Forderungen von:  es genügt die Endsumme und eine separate Forderungsaufstellung. Das andere Extrem lautet:  Alles ins Formular, auch wenn das ganze nicht nachvollziehbar ist. Teilweise soll dann noch eine separate Aufstellung beigefügt werden, teilweise nicht.

Daher würden mich interessieren, welche Erfahrungen andere Kanzleien gemacht haben.

Andreas G. Müller

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
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Silvia_Kubisch
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Sehr geehrter Herr Müller,

die Forderungsaufstellung im PfÜB in Anwalt classic pro wird aufgrund der aktualisierten BGH-Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 - VII ZB 58/15) derzeit überarbeitet. Sobald die Änderung erfolgt ist, werden wir an dieser Stelle wieder informieren.

Silvia Kubisch

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Sehr geehrter Herr Müller,

die Forderungsaufstellung im PfÜB in Anwalt classic pro wird aufgrund der aktualisierten BGH-Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 - VII ZB 58/15) voraussichtlich per Service-Release (V.7.12) zur DVD 10.0 am 30.09.2016 angepasst.

So werden z. B. die Zinsen nicht mehr mit dem Zinsbetrag ausgerechnet, sondern es werden nur die Zinseckdaten in das PfÜB-Formular eingetragen. Wir hoffen, dass es dann weniger Monierungen gibt. Trotzdem wird es auch weiterhin Rechtspfleger geben, die unsere (und auch andere) PfÜB-Anträge monieren werden, weil sie den jeweiligen Einzelfall anders einschätzen oder grundsätzlich nichts von den BGH-Vorgaben wissen. Oder sie aber einfach ignorieren.

Sie finden Informationen durch anstehende Service-Releases jeweils ca. 1 Woche vor dem Auslieferungstermin unter www.datev.de/softwareauslieferung in einer PDF-Datei mit Verlinkung auf das jeweilige Info-Dokument (in diesem Fall Dok.-Nr. 1021826).

Silvia Kubisch

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Also ich habe das neue Pfüb-Formular (entsprechend der neuen BGH-Rechtsprechung) im Einsatz und komme nach ein paar Tagen zu dem Ergebnis, dass die Rechtsprechung des BGH (keine ausgerechneten Zinsen) mehr zur Verwirrung als zur Klärung beiträgt:

a) Summe auf Seite 3 (ohne ausgerechnete Zinsen) weicht ggfs. vom Gebührenstreitwert auf Seite 9 (mit Zinsen) ab, was die Rechtspfleger verwirrt und Monierungen nach sich zieht.

b) Drittschuldner rechnen die Zinsen nicht aus und teilen mit, dass mit der Zahlung der Summe auf Seite 3 alles erledigt sei.

Es wird Zeit, dass der Gesetzgeber die Forderungsaufstellung beim GVZ-Auftrag in das PFÜB-Formular integriert. Die GVZ-Forderungsaufstellung hat mir noch nie Probleme bereitet.

agmü
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Hallo Herr Kellermeier,

wollen Sie die Durchwahl der Rechtspflegerin, die den Beschluss in I. Instanz verbrochen hat?

Diese Rechtspflegerin hat auch die Auffassung vertreten, dass bei unverzinslichen Kosten und verzinslichen Kosten Teilzahlungen zunächst auf die unverzinslichen Kosten zu verrechnen seien.  Eine Verrechnung auf Zinsen sei erst zulässig, wenn die unverzinslichen Kosten getilgt seien.  Eine Begründung für diese Rechtsauffassung wollte sie mir nach Eingang des BGH Beschluss nicht mehr liefern.

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Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
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agmü
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Hallo Community,

als kleines Schmankerl:  Das Gericht, welches den Beschluss vom 15.06.2016 "verbrochen" hat, hat mir wieder einmal eine Monierung übermittelt, dass ich doch gefälligst auf Seite 3 des Formulars die Angaben - soweit - möglich einzutragen hätte.

Seltsamerweise hat es bei seinen Hinweisen den Beschluss vom 15.06. nicht erwähnt.

Nachtrag:  Gerade teilt mit das Gericht mit, dass es dem BGH-Beschluss nur hinsichtlich der Verrechnung folgt. Im Übrigen werde der Beschluss ignoriert.

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
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rahayko
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Hallo Herr Kollege,

zum Verhältnis Seite 3 des PfüB und Forderungskonto konnte ich das Vollstreckungsgericht Hamburg mit dem nachfolgenden Text davon überzeugen, dass ein Forderungskonto sehr wohl beigefügt werden kann. Wer die Quelle des Textes sucht möge einemal Dr. Google hierzu befragen.

Hinsichtlich der Monierung der Seite 3 des Vordrucks ist von § 2 Nr. 2 i.V.m. der Anlage 2 der ZwVFVO auszugehen. Danach ist die verbindliche Verwendung des Formulars nach Anlage 2 vorgesehen. Das Formular gibt allerdings keine verbindliche Form der Angabe der Forderungsaufstellung vor. Sowohl für die Zeilen 1 bis 3 als auch für die Zeile 11 wird ausdrücklich die Bezugnahme auf eine anliegende Aufstellung zugelassen. Dem entspricht der Gläubiger, wenn er den Antrag wie eingangs geschildert ausfüllt.

Dieses Verständnis teilt auch der Verordnungsgeber, das Bundesministerium der Justiz, wie sich aus dessen Stellungnahme im Rahmen des Internetauftritts (http://www.bmj.de/DE/Buerger/verbraucher/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz/_doc/_faq_doc.html;­jsessionid=D79941648C793BE9460B96B8133AC66A.1_cid297?nn=1512734#[17]) ergibt. Dort heißt es zu Frage 18:

"Die Forderungsaufstellungen in den beiden Formularen für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses berücksichtigen die am häufigsten vorkommenden Fallkonstellationen. Auch insoweit gilt aber, dass es nicht möglich ist, in einem verbindlichen Formular sämtliche Fallkonstellationen, die in der Praxis vorkommen können, abzubilden, ohne den Umfang der Formulare in unvertretbarer Weise auszuweiten. Für das Ausfüllen der Formulare gilt deshalb im Grundsatz, dass der Antragsteller dem Gericht Informationen, für die die Formulare keine Eintragungsmöglichkeit bzw. keinen oder keinen ausreichenden Platz bereithalten, ggf. durch die Nutzung der Freifelder oder durch die Beifügung einer Anlage zukommen lassen kann."

Die Beifügung einer Forderungsaufstellung muss also dann möglich sein, wenn die im Formular wiedergegebene Tabelle keine Möglichkeit gibt, die tatsächlich beanspruchte Forderung widerspruchsfrei darzustellen. Das ist immer schon dann der Fall, wenn der Schuldner Teilzahlungen geleistet hat, weil die Vorgaben auf Seite 3 des Formulars keine Darstellung der Gesamtforderung unter Berücksichtigung vom Schuldner geleisteter Teilzahlungen mit der nach §§ 366, 367 BGB bzw. § 497 Abs. 3 BGB nachvollziehbaren Verrechnung erlauben. Die Gesamtdarstellung sieht keine Angaben zu bereits erfolgten Teilzahlungen vor und macht damit die Teilzahlungen und deren Verrechnung nicht transparent. Der Schuldner wird solche Angaben zu Recht vermissen. Dies gelingt erst durch die beigefügte Forderungsaufstellung. Immer wenn Teilzahlungen erfolgt sind, muss also die gewählte Darstellung der zu vollstreckenden Forderung genügen.

Viele Grüße aus dem Norden!
DE.BRAK.455397c6-75a8-4428-af24-5b6e2e3716de.ead6
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Warum eigentlich immer mehr Papier bedrucken? Wir sollten Ressourcen schonen.

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agmü
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Hallo Herr Kollege Kellermeier,

gerne würde ich Ressourcen schonen, das AG Aichach, welches den letzten Beschluss des BGH zu dieser Thematik angestoßen hat, hat mir mitgeteilt, dass es dem BGH nur hinsichtlich der Entscheidung zu § 367 BGB folgt, im Übrigen seien ältere Entscheidungen maßgeblich.

Da fehlen einem die Worte

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
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Hallo Herr Kollege Müller,

ich kenne diesen Wahnsinn; dem folgt wohl auch das Amtsgericht Erkelenz. Hier wird offensichtlich, dass die Rechtspfleger ihre Pöstchen sichern wollen. Wäre alles so einfach, wie es dem BGH wohl vorschwebt, fiele bei den Rechtspflegern weniger Arbeit an. Der neueste Clou: Statt Forderungsaufstellung wird jetzt eine Aufstellung der Vollstreckungskosten als Anlage verlangt. Im Formular steht aber nichts von Vollstreckungskosten gemäß Anlage. Da wünscht man sich doch ein für Deutschland zentrales Gericht zum Erlass von PFÜBs - am besten computergestützt, oder vielleicht gleich durch den Computer ??

agmü
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Hallo Herr Kollege,

da wir ansonsten nichts zu tun haben, können wir uns für die mageren Gebühren auch mit den Rechtspflegern auseinandersetzen .

Alles Erscheinungen die den Standort Deutschland und das dt. Recht zum Exportschlager machen.

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
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letzte Antwort am 01.12.2016 17:53:57 von agmü
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