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GmbH & atypisch Still - Buchungsverhalten

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letzte Antwort am 19.12.2023 12:07:27 von d-g
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f_mayer
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Liebe Community,

wir haben eine atypische Beteiligung an einer GmbH. Nachdem ich unter anderem das LEXinform Dokument 1070504 gelesen habe, stellt sich mir der Sachverhalt so dar, dass eine Personengesellschaft "GmbH & atypisch Still" vorliegt, auf deren Ebene sind das Jahresergebnis zu verteilen und neben der Gesonderten und Einheitlichen Feststellungserklärung auch die Gewerbesteuererklärung abzugeben.

Meine Frage nun, wie ist das Buchungsverhalten bei der GmbH und der GmbH & atypisch Still? Bei der GmbH müsste ja im Ergebnis null rauskommen und das Ergebnis erst über die Feststellungserklärung angerechnet werden. Auch dass die GmbH & atypisch Still die Gewerbesteuererklärung abgeben muss spricht ja dafür, dass das Ergebnis auf deren Ebene zu erfassen und damit auf der GmbH Ebene zu neutralisieren ist.

Mit Dank im Voraus und freundlichen Grüßen,

Florian Mayer

guenther
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Eine atypisch stille Gesellschaft hat gar keine eigene Buchführung. Das Ergebnis für den atypisch stillen Gesellschafter wird ermittelt und erfolgswirksam in der Bilanz der GmbH gebucht. In der Feststellungserklärung wird dies dem atypisch stillen Gesellschafter zugewiesen.

Dieser Gewinn muss auch in die GewSt der atypisch stillen Gesellschaft.

In der GewSt der GmbH wird der Gewinn der GmbH wieder gekürzt.

TG

mfg Thomas Günther
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f_mayer
Fachmann
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Vielen Dank Herr Günther, da war ich offenbar auf dem Holzweg mit meinen Gedankengängen. Nur um sicherzugehen, dass ich das Verfahren nun auch wirklich verstehe:

Die GmbH & Still gibt eine Gesonderte und Einheitliche Erklärung ab. Die Feststellungsbeteiligten sind die GmbH und der (atypische) stille Gesellschafter.

ABER: Es ergehen nur Feststellungen hinsichtlich des atypischen stillen Gesellschafters und seines Anteiles, es ergehen keine Feststellungen hinsichtlich der GmbH, die Ihren Anteil regulär in der Körperschaftsteuererklärung angibt, korrekt?

Das LEXinform Dokument 630079 weißt darauf hin, dass bei der GmbH & Still die sachliche und persönliche Gewerbesteuerpflicht auseinanderfallen. Die GmbH selbst gibt neben einer Körperschaftsteuererklärung eine normale Gewerbesteuererklärung ab, jeweils mit dem auf sie entfallenden Anteil. Die GmbH & Still gibt ebenfalls eine Gewerbesteuererklärung mit dem auf den stillen Gesellschafter entfallenden Anteil ab, die daraus resultierende Gewerbesteuer wird aber von der GmbH geschuldet, korrekt?

Nochmals vielen Dank an dieser Stelle.

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guenther
Erfahrener
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Ich betreue 2 atypisch-stille Gesellschaften, da hatte ich mich einmal vor längerer Zeit belesen.

Bsp.: Gewinn GmbH 100, Anteil atypisch stiller 10

- Buchung Gewinnanteil in Bilanz GmbH, JÜ in Bilanz GmbH 90

- GuE Anl. FE1 Zuordnung GmbH 90, atypisch stiller 10 = 100 Gewinn gesamt

- GewSt atypisch stille Ges. Gewinn 100

- GewSt GmbH Gewinn 90 - Kürzung Gewinnanteile an Personengesellschaften 90 = GewErtrag Null

- KSt GmbH Gewinn 90

So mache ich das seit mehreren Jahren.

mfg Thomas Günther
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f_mayer
Fachmann
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Und diesmal ganz besonders vielen Dank Herr Günther, jetzt muss ich nur noch alle DATEV-Programme dazu kriegen diese Sachverhalte auch richtig wiederzugeben.

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f_mayer
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Nachricht 6 von 53
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Nachdem ich mich mit der Angelegenheit weiter vertieft habe, bin ich leider auf weitere Probleme gestoßen:

Mit der Erstellung der Steuererklärungen ist es ja nicht mehr getan, man muss auch die Bilanz elektronisch übermitteln. Wie mir mitgeteilt wurde, ist strenggenommen bei der GmbH nur noch der Ergebnisanteil zu erfassen, der eigentliche Geschäftsbetrieb und damit die ganzen Konten und Ihre Zuordnung zur E-Bilanz, ist von der GmbH & Still, also der Personengesellschaft zu übermitteln. Ferner sind Sonderbilanzen ebenfalls eigens getrennt zu übermitteln.

Wie ist das korrekte Vorgehen in den DATEV-Produkten? Das Programm lässt es zu, die Unternehmensform der GmbH in eine Personengesellschaft abzuändern (auch atypisch still) wobei der Dialog aufklappt, ab wann die neue Unternehmensform gelten soll, ist dies das gewollte Vorgehen? Ich Frage hier nach weil sich bei mir da erhebliche Zweifel einstellen.

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christiankunz
Aufsteiger
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Die GmbH ist Geschäftsinhaberin und –betreiberin und einzige Rechtsträgerin des Betriebsvermögens. Sie unterliegt der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht.

Zusätzlich gibt es eine reine Innengesellschaft, die für eine abweichende Zurechnung der durch die GmbH erwirtschafteten Ergebnisse sorgt.

Ob für diese Innengesellschaft überhaupt eine eigene Steuerbilanz existiert, ist umstritten (s. Schmidt/Wacker § 15 Rz 347). Die Finanzverwaltung hat das bislang abgelehnt, wird diese Haltung aber vermutlich irgendwann aufgeben, nachdem die atypisch stille Gesellschaft nach inzwischen ständiger BFH-Rechtsprechung selbständiges Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation ist.

Wie diese Steuerbilanz, so es sie denn gibt, aussieht, ist ebenfalls umstritten (vgl. Schäperclaus / Hülshoff, DB 2014 S. 2781 ff.).

Variante 1: Die (fiktive) Gesamthandsbilanz ist mit der Steuerbilanz der Inhaberin identisch - mit Ausnahme der Tatsache, daß die Kapitalkonten etwas anders benannt werden und daß das Gesamtergebnis vor Bedienung des stillen Gesellschafters ausgewiesen wird.

Evtl. hat der stille Gesellschafter auch noch Sonder-BV. Dann gibt es zusätzlich auch noch eine Sonderbilanz und deren Addition zu einer fiktiven Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft.

Variante 2 (Beispiel nach Bolk in kösdi 2015, Heft 9): Die Steuerbilanz der GmbH bildet nicht die einzelnen Wirtschaftsgüter, sondern nur die Beteiligung an der stillen Gesellschaft nach der Spiegelbildmethode ab; die eigentliche Steuerbilanz ist die Steuerbilanz der stillen Gesellschaft.

Nachteil von Variante 2 ist, daß Gesellschaftsform der HB und der korrespondierenden SB auseinanderfallen würden, was m. W. zumindest bei Datev nicht umsetzbar ist; denn die originäre handelsrechtliche Buchführung muß ja auf jeden Fall durch die GmbH selbst erfolgen, keinesfalls durch eine Personengesellschaft.

Deshalb kommt m. E. als Steuerbilanz der stillen Gesellschaft eigentlich nur Variante 1 in Frage, also eine leicht modifizierte Kopie der Bilanz der GmbH. Das daraus abgeleitete Ergebnis wird dann in der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung weiterverarbeitet.

Die Finanzverwaltung hält sich mit Vorgaben zu diesen Fragen bisher vornehm zurück. Im übrigen kann die stille Gesellschaft, nachdem sie selbst nicht bilanziert, bislang eigentlich auch nicht zur Übermittlung einer E-Bilanz verpflichtet sein. Will man der Finanzverwaltung trotzdem entgegenkommen oder eine solche künftig zu erwartende Verpflichtung vorwegnehmen, muß man also die Buchführung der GmbH in einen Personengesellschaftsmandanten kopieren und dort modifizieren.

Grüße

f_mayer
Fachmann
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Vielen Dank Herr Kunz, ich werde versuchen mit dem Finanzamt abzuklären wie die das haben wollen und versuchen eine Lösung zu finden die sich ohne allzu große Verrenkungen in DATEV umsetzen lässt.

mit freundlichen Grüßen,

Florian Mayer

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guenther
Erfahrener
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Bei mir hatte das FA auch schon wegen einer E-Bilanz für die atypisch stille Ges. angefragt. Mit dem Hinweis, dass keine eigene Buchführung vorliegt, war das FA zufrieden. Die E-Bilanz, Bundesanzeiger usw. macht nur die GmbH.

Zum Vorgehen in DATEV:

- GmbH ganz "normal" buchen/behandeln

- die atypisch stille Ges. benötigt nur eine GewSt und GuE, die Werte müssen da eben mal manuell erfasst werden

TG

mfg Thomas Günther
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DATEV-Mitarbeiter
Brigitte_Seiler-Schmidt
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Herr Mayer,
in den Buchungsregeln für den Jahresabschluss - Bilanzierung, 7. Auflage, finden Sie in Kapitel 14 Buchungsbeispiele und Kontenübersichten zur atypisch stillen Beteiligung.
Das Kapitel 14 können Sie auf der Info-DB unter der Nummer 0906033 aufrufen.

Mit freundlichem Gruß

Brigitte Seiler-Schmidt

Produktmanagement und Service

Betriebliches Rechnungswesen

DATEV eG

f_mayer
Fachmann
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Nachricht 11 von 53
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Sehr geehrte Frau Seiler-Schmidt,

vielen Dank, dieses Dokument behandelt natürlich nur die GmbH an sich, aber bei der Personengesellschaft "GmbH & atypisch Still" scheint es ja keine Buchungen zu geben sondern eine manuelle Erfassung in den Steuerprogrammen erforderlich zu sein, oder gibt es eine Anleitung wie auf deren Ebene zu buchen ist um die Sachverhalte in die Steuerprogramme übergeben zu können, insbesondere für die Gewerbesteuer wäre dies meiner Ansicht nach interessant, falls beispielsweise Sachverhalte für Kürzungen oder Hinzurechnungen vorliegen.

Mit freundlichen Grüßen,

Florian Mayer

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guenther
Erfahrener
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Eine Anleitung zur Buchführung der atypisch stillen Gesellschaft kann es m.E. In Lexinform nicht geben, da diese ja gar keine Buchführung erstellt.

mfg Thomas Günther
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f_mohr
Einsteiger
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Hallo,

wir haben seit Jahren eine Vielzahl GmbH & atypisch still Mandate. Die Unterstützung der DATEV dahingehend ist leider noch nicht optimal. Unsere Vorgehensweise ist folgende:

Zunächst werden in einer Excel-Datei sämtliche Berechnungen (Tantiemen, GewSt, Gewinnanteile atypisch stille Gesellschafter, KSt, SolZ einschließlich Rückstellungen hierfür) ausgehend vom steuerlichen Jahresüberschuss unter Berücksichtigung von nicht abziehbaren Aufwendungen, nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben, Spenden und Steueranrechnungsbeträgen vorgenommen.

Die GmbH und die atypisch stille Gesellschaft benötigen jeweils gesonderte Mandantennummern, sonst werden Daten (z.B. Steuernummer) ständig überschrieben.

In den Steuerprogrammen für die atypisch stille Gesellschaft (GewSt, GuE) müssen die Daten ohne Programmverbindung manuell erfasst werden. Im KSt-Programm muss geschlüsselt werden, dass keine Gewerbesteuerberechnung erfolgt. Problem hier ist dann, dass die (auf die GmbH entfallende anteilige) GewSt in der Anlage A Zeile 7a nicht mehr eingetragen werden kann und bei den sonstigen nicht abziehbare Aufwendungen (Zeile 13) manuell eingetragen werden muss, damit die Berechnung stimmt = individuelle Anlage im KSt-Programm zur Berechnung.

Bei der Körperschaftsteuer muss beachtet werden, dass nicht abziehbare Aufwendungen, nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, Spenden und Steueranrechnungsbeträge und GewSt ggf. anteilig gemäß den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag angesetzt werden. Die Ansätze ergeben sich aus der GuE-Berechnung.

Die Gewerbesteuerbuchungen, Tantieme sowie die Ergebnisanteile der atypisch stillen Gesellschafter (info-db 0906033)  müssen im KRW manuell erfolgen. KSt/Solz-Buchungen können mit Programmverbindung übernommen werden.

Elektronische Bilanzen werden nur für die GmbH übermittelt (FA, Bundesanzeiger).

Mit der Excel-Berechnung kommen wir inzwischen effektiv durch das Thema. Hier haben wir Zielwerte und müssen in den Steuerprogrammen dann schauen, dass es passt.

f_mayer
Fachmann
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An die DATEV, bitte fassen Sie ins Auge mehrere Antworten als "Richtige Antwort" markieren zu können.

An Sie Herr Mohr ebenfalls vielen Dank, auch Sie haben mir sehr geholfen. Mit Hilfe von Excel sollte das durchaus ohne Probleme zu bewältigen sein, ich wollte vor allem nachfragen, damit ich nicht eine noch einfachere, programmseitig vorgesehene Lösung übersehen.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Mayer

f_mohr
Einsteiger
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gern geschehen ...

GmbH & atypisch still ist aus Beratersicht fast ein Muss, immerhin spart eine GmbH, die einen Gewerbeertrag >24.500 EUR erzielt, beim Hebesatz 400% dann jedes Jahr 3.430 EUR GewSt ... das macht im Lauf der Zeit bei allen GmbH Mandaten ein zu großes Haftungsrisiko ... und außerdem gibt es weniger Diskussion über die Höhe der JA-Rechnung, wenn ich die Einsparung eine Seite vorher dargestellt habe

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guenther
Erfahrener
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andreasmeyer
Beginner
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Hallo in die Runde,

für das Jahr 2017 haben die Finanzämter bei uns auf die Übermittlung der e-Bilanz für die atypisch stille Gesellschaft verzichtet.

Für 2018 sitze ich nun an der ersten e-Bilanz. Hierfür habe ich die Buchhaltung der GmbH kopiert und den Buchungssatz "Gewinnanteil (Aufwand) an Verbindlichkeit stiller Gesellschafter)" rückgängig gemacht.

Mein Programm nörgelt nun aber noch, dass die Position Stammkapital mit 25.000 Euro nun unter Sonstige Passiva stünde und daher umgebucht werden müsse. Hier würde mich Ihre Einschätzung freuen, wohin genau ich dieses Kapital buchen solle.

Über Ihre Rückmeldung bzw. einen Austausch würde ich mich freuen.

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f_mayer
Fachmann
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Nur zum Verständnis, die "eigentliche" Buchhaltung legt man am beste bei der atypisch Stillen Gesellschaft an, da diese den Gewerbebetrieb unterhält, oder?

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andreasmeyer
Beginner
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Nachricht 19 von 53
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Dem würde ich widersprechen. Buchführungspflichtig ist ja die GmbH als solche. Und auch diese muss ja unter ihrer Steuernummer die USt melden, etc.

Ich habe dazu auch mit dem Finanzamt gesprochen. Abgesehen davon, dass denen egal zu sein scheint, was in der E-Bilanz der atypisch stillen Gesellschaft steht (sei halt vorgeschrieben, aber würden sie für rein gar nichts verwenden), möchte ich es dennoch richtig machen. Die Finanzbeamtin sagte mir, ich solle einfach die Buchhaltung der GmbH kopieren, die gewinnwirksame Buchung der stillen Beteiligung entfernen und dann senden.

Bleibt aber das Problem mit dem Stammkapital. Soll ich das einfach auf "Variables Kapital" buchen?

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f_mayer
Fachmann
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Danke Herr Meyer, das hatte ich nicht bedacht. Aber das Gewerbe und die ganzen Gewerbesteuersachverhalte sind schon bei der atypisch & Still zu berücksichtigen, oder?

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andreasmeyer
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Die GmbH muss zwar eine GewSt Erklärung abgeben, diese läuft aber immer auf 0.

Die stille Beteiligung gibt auch eine GewSt Erklärung ab und bekommt den Freibetrag von 24.500 Euro.

Folgende Pflichten bestehen:

GmbH:

- KSt

- ggfs. USt

- GewSt

- E-Bilanz

- Bundesanzeiger

stille Beteiligung:

- gesonderte und einheitliche Feststellung

- GewSt

- E-Bilanz

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guenther
Erfahrener
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Die Gmbh muss aber nicht unbedingt auch noch eine E-Bilanz abgeben, siehe BMF-Schreiben.

In der KSt-Erklärung der GmbH trage ich nur die Ergebniszuweisung der GuE ein, sonst nichts.

mfg Thomas Günther
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f_mayer
Fachmann
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Danker Herr Meyer,

falls ich noch fragen darf, bei wessen E-Bilanz müssen die ganzen "normalen" Geschäftsvorfälle des Betriebs abgebildet sein?

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taxadvisor
Einsteiger
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Auch von mir ein Hallo in die Runde!

Ich habe die Beiträge jetzt mal verfolgt. Aber schlussendlich bin ich mir immer noch unsicher, wie die Übermittlung der E-Bilanz für die stille Gesellschaft aussehen soll.

Handelsrechtlich ist m. E. in jedem Fall die GmbH buchführungspflichtig und auch die Offenlegungspflicht muss die GmbH weiterhin erfüllen. Eine Steuerbilanz wird für die GmbH jetzt nicht mehr gefordert, dafür aber für die atyp. stille Gesellschaft. Kann mir jemand sagen, wie das konkret aussehen soll. In der Tat fällt mir hier nur ein den Buchführungsbestand der GmbH 1:1 auf die stille Gesellschaft zu kopieren und dann hier entsprechend der Besonderheiten bei Personengesellschaften anzupassen. Aber das widerstrebt mir nach meinem bisherigen Rechtsverständnis. Und auch der Arbeitsaufwand ist deutlich höher als in der Vergangenheit.

Welchen Weg beschreiten Sie und wird hier auch von Seiten der @DATEV Lösungen angeboten? Vielen Dank und schöne Grüße

Wolfgang Holzinger

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eliansawatzki
Meister
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Hallo zusammen,

die Lösung steht im Infodokument 1003329.

taxadvisor
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Herzlichen Dank!

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steuerfreak
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Hallo,

also in dem Dokument 1003329 auf Seite 3 unter "Bestand 3" steht, dass das EK der GmbH zu buchen wäre. Betrifft dies auch das Stammkapital?

Wenn ja, welche Position auf der Aktivseite soll diesen Saldo ausgleichen?

Wenn nein, was sagt die Finanzverwaltung dazu, wenn man eine GmbH-Steuerbilanz ohne Stammkapitalausweis einreicht?

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oschmitt
Fortgeschrittener
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Sehr geehrte Frau Siiller,

m.E. besteht die Aktiva aus der "Kapitaleinlage" zu Beginn der atypisch stillen Gesellschaft in Höhe von 25k € und dem variablen Kapitalkonto bei der atypisch stillen Beteiligung. Soweit in der atypisch stillen Beteiligung die Steuervorauszahlungen der Körperschaft gebucht wären, wäre dies aus Sicht der atypischen Gesellschaft eine Entnahme der Körperschaft.

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taxadvisor
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Nachricht 29 von 53
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Sehe ich ebenso, wie Herr Schmitt.

Hinzu kommt, dass das Finanzamt nur noch für die atyp. stille Gesellschaft eine E-Bilanz (Steuerbilanz) anfordert. Für die GmbH selbst nicht mehr!

Dagegen muss die HB der GmbH offengelegt werden.

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oschmitt
Fortgeschrittener
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Sehr geehrter Herr Holzinger,

so sehr Sie mir zustimmen, die Ansicht, dass für die GmbH (ohne Handelsgewerbe) keine E-Bilanz mehr zu übermittlen ist, halte ich für falsch.

Das BMF Schreiben vom 24.11.2017 sagt das der, neben dem Handelsgewerbe der atypisch stillen Beteiligung, bestehende Gewerbebetrieb (auch kraft Rechtsnorm z.B. § 8 Abs. 2 KStG) eine gesonderte E-Bilanz zu übermitteln ist.

Das genaue Procedere findet sich hier

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letzte Antwort am 19.12.2023 12:07:27 von d-g
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