siehe Dokument steuerfreie Einfuhren 5559
Die Waren müssen nach § 5 UStG steuerfrei sein z.Bsp:
Steuerfrei nach § 5 UStG ist beispielsweise die Einfuhr von
- Wertpapieren, menschlichen Organen oder Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, die dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UStG)
- Gold durch Zentralbanken oder gesetzlichen Zahlungsmitteln, wenn sie nicht wegen ihres Metallgehaltes oder ihres Sammlerwertes eingeführt werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UStG)
- Gegenständen, die von einem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen verwendet werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG)
- Gegenständen, die in der Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG genannt sind und die in ein Umsatzsteuerlagereingelagert werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 UStG)
- Erdgas über das Erdgasnetz oder von Erdgas, das von einem Gastanker aus in das Erdgasnetz oder ein vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist wird, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 UStG)
- Gegenständen, die unter die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV) fallen (§ 5 Abs. 2 und 3 UStG)
dafür ist das Konto 5559 von der Datev gedacht.
Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt