Hallo NG,
macht es Sinn, die Vollmacht in die Datenbank einzuspielen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln, wenn keine Abrufbefugnis erteilt wurde?
Hallo Herr Witte,
auch wenn Sie von Ihrem Mandanten keine Abrufbefugnis über die Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen erhalten haben, könnte die Vollmacht weitere Informationen enthalten, die für die Finanzverwaltung von Belang sein können.
Ich denke hier spontan an die Bekanntgabevollmacht für die angegebenen Steuernummern. Oder an die Information, dass der Mandant steuerlich vertreten wird (Fristen).
Es kommt also darauf an, wie der Mandant Ihnen die Vollmacht unterschrieben hat und ob Sie ggf. schon auf anderem Wege das Finanzamt informiert haben.
Mit freundlichem Gruß
Jennifer Hecht
Hallo Frau Hecht,
danke für Ihre Rückmeldung; die Vollmacht hat das Finanzamt auf dem Postweg bekommen, zusammen mit anderen Unterlagen.
Meines Erachtens macht es nur Sinn, die Vollmacht in die Datenbank einzupflegen und zu übertragen, wenn VAST-Daten abgerufen werden. Hierdurch werden ja - wenn auch nur geringe - jährliche Gebühren ausgelöst.
Grüße, Frank Witte
Hallo Herr Witte,
wenn dem Finanzamt die Vollmacht vorliegt, welche die anderen Eventualitäten klärt, hätte diese Vollmacht, in Ihrem Fall ohne Abrufbefugnis, keinen Mehrwert mehr, wenn sie zusätzlich über die Vollmachtsdatenbank übermittelt wird. Da stimme ich Ihnen zu.
Trotzdem kann ich Dies nicht generell empfehlen, das hängt von den jeweiligen Prozessen in der Kanzlei ab.
Mit freundlichem Gruß
Jennifer Hecht