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Entrümpelung in V+V

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letzte Antwort am 04.11.2019 16:18:33 von Gelöschter Nutzer
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steka
Beginner
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Nachricht 1 von 5
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Hallo zusammen,

mir ist ein Fall gerade recht schleierhaft. Es wurde ein Objekt zur Vermietung gekauft. Dieses Objekt ist in einem recht schlechtem Zustand. Es wird zuerst Entrümpelt und innen komplett tapeziert und gestrichen. Das Tapezieren und Streichen kann als Schönheitsreparatur laut § 28 Abs. 4 II.BV für 8,50 € je Quadratmeter Wohnfläche angesetzt werden.

Aber wie sieht es mit den Kosten der Entrümpelung aus? Weiß jemand wie diese einzuordnen sind? Vielleicht habe ich mittlerweile auch zu viel in die Falsche Richtung gelesen.

Vorab schon einmal vielen Dank.

einkunde
Einsteiger
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Warum fragen Sie nicht Ihre KollegInnen oder Chef/in oder schauen ganz oldschool in einen Kommentar / Richtlinien?

0815
Fachmann
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Nachricht 3 von 5
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Hallo,

zu den Abbruchkosten finden Sie etwas in Hinweis 6.4 EStH.

[...]

Beim Abriss eines Gebäudes wird von der Finanzverwaltung insbesondere danach unterschieden,

  • ob der Steuerpflichtige das Gebäude in der Absicht erworben hat, es als Gebäude zu nutzen (sogenannter Erwerb ohne Abbruchabsicht) oder
  • ob das Gebäude zum Zweck des Abbruchs erworben wurde (sogenannter Erwerb mit Abbruchabsicht).

Wird mit dem Abbruch eines Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb begonnen, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Erwerber das Gebäude in der Absicht erworben hat, es abzureißen. In diesem Falle kommt es für die bilanzsteuerrechtliche Behandlung darauf an, ob das Gebäude zum Zeitpunkt des Erwerbs technisch oder wirtschaftlich verbraucht war oder nicht.

War das Gebäude technisch oder wirtschaftlich nicht verbraucht, gehören sein Buchwert und die Abbruchkosten,

  • zu den Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsgutes, wenn der Abbruch des Gebäudes mit der Herstellung des Wirtschaftsgutes in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang steht,
  • sonst zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens (BFH-Urteil vom 04.12.1984 – IX R 5/79, BStBl 1985 II S. 208 → [EAAAA-92017] ).

War das Gebäude im Zeitpunkt des Erwerbs objektiv wertlos, entfällt zunächst der volle Anschaffungspreis auf den Grund und Boden (BFH-Urteil vom 15.02.1989 – X R 97/87, BStBl 1989 II S. 604 → [EAAAA-92899] ). Die bilanzielle Behandlung der Abbruchkosten richtet sich danach, ob die Kosten in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Herstellung eines neuen Wirtschaftsgutes stehen. In diesem Fall stellen sie „vorweggenommene“ Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsgutes dar.

[...]

Auszug aus: STFAN - Nr. 4/2018 - Seite 19 (DokID [UAAAG-80039])

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einkunde
Einsteiger
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Nachricht 4 von 5
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Hallo 0815,

das ist ja nett von Ihnen, aber ich glaube nicht, dass die Fragestellerin schon mal wirklich etwas mit Steuerberatung zu tun hatte (trotz "mir ist ein Fall gerade recht schleierhaft"). Wer einfach die Maximalkosten nach der 2. Berechnungsverordnung als Werbungskosten in der Anlage V+V ansetzen möchte, ist hoffentlich nicht in der professionellen Steuerberatung tätig.

Gelöschter Nutzer
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Nachricht 5 von 5
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Leider haben Sie gar keine konkrete Frage gestellt, es kann nur erahnt werden was Sie wollen. Wo wollen Sie die Kosten und zu welchem Zweck einordnen? Geht es um sozialen Wohnungsbau, die Umlagefähigkeit von Aufwendungen oder geht es um Werbungskosten bei der Einkünften aus Vermietung und Verpachtung? Geht es gar um etwas ganz anderes?

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letzte Antwort am 04.11.2019 16:18:33 von Gelöschter Nutzer
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