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beA - hinterher telefonieren ist Pflicht

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letzte Antwort am 26.09.2019 15:01:31 von agmü
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Michael-Renz
Experte
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hallo Community,

das Bundesarbeitsgericht macht mal wieder vor, wie man juristische Arbeit künstlich komplizieren und das Haftungspotential des Anwalts erhöhen kann.

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BAG: beA ist auch nur ein Fax

hier der Bericht in der LTO darüber.

Beste Grüße
RA Michael Renz, Stuttgart
metalposaunist
Unerreicht
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Und genau wegen solcher Sachen wird DE nie auf Höhe der Zeit anderer Länder kommen, die über uns wohl lachen? Ich kann es mir gut vorstellen.

Kurz überflogen und scheinbar ist das beA noch zu schwer für einige Mitarbeiter. Kann man das nicht vereinfachen? Quasi eine E-Mail mit bestimmten Anhangtypen und Prüfung auf Umlaute und am Ende steht GESENDET oder FEHLGESCHLAGEN im Protokoll und darauf muss man sich zu 100% verlassen können. Ende.

Das beA was verschickt aber nie ankommt oder doch, aber dann woanders, wo niemand reinschaut und ggf. keinen Zeitstempel hinterlässt ... wer soll das noch verstehen? Nicht alle sind technisch auf unserer Höhe und so macht das auch nicht-technisch versierten keinen Spaß und nutzen die schöne digitale Technik erst gar nicht.

viele Grüße aus dem Rheinland – Daniel Bohle
www.metalposaunist.de
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agmü
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Wer den Leitsatz liest, schüttelt über die Presse nur den Kopf. Dieser lautet

"Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das beson
dere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das Gericht, hat er in seiner
Kanzlei das zuständige Personal dahingehend zu belehren, dass stets
der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 46c Abs. 5
Satz 2 ArbGG zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich zumindest
stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen."

In den Gründen liest sich dies wie folgt:

"... (b) Nach gefestigter Rechtsprechung genügt ein Rechtsanwalt bei einer Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax seiner Pflicht zur Ausgangskontrolle nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (BGH 24. Januar 2019 - I ZB 47/18 - Rn. 10 mwN). Die Überprüfung

des Sendeberichts kann lediglich dann entfallen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzleiangestellten angewiesen hat, die Frist erst nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger zu streichen (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 614/15 - Rn. 22;

BGH 25. Februar 2016 - III ZB 42/15 - Rn. 10).

(c) Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (Bayerisches LSG 3. Januar 2018 - L 17 U 298/17 - Rn. 16; vgl. zum elektronischen Rechtsverkehr OVG Rheinland-Pfalz 27. August 2007 - 2 A 10492/07 - Rn. 24). Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang selbst zu überprüfen. Dies kann ohne Weiteres durch eine Kontrolle der dem TelefaxSendeprotokoll vergleichbaren automatisierten Eingangsbestätigung (§ 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG) erfolgen (vgl. Kulow BRAK-Mitteilungen 2019, 2, 5). Sobald eine an das Gericht versendete Nachricht auf dem in dessen Auftrag geführten Server eingegangen ist, schickt dieser automatisch dem Absender eine Bestätigung über den Eingang der Nachricht. Hieran hat sich mit Einführung des beA nichts geändert, die Eingangsbestätigung wird vom EGVP an das beA versandt. Die Eingangsbestätigung soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob eine Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind (BT-Drs. 17/12634, S. 26 zum gleichlautenden § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO).

Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung erhalten, besteht damit Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Ihr Ausbleiben muss den Rechtsanwalt zur Überprüfung und ggf. zur erneuten Übermittlung veranlassen (vgl. hierzu Bacher NJW 2015, 2753, 2756). ..."

Was ist daran eine Verkomplizierung?

Ist ausweislich des Übermittlungsprotokoll die Übertragung erfolgreich beendet, ist für die Fristwahrung alles notwendige unternommen. Das muss halt überprüft werden.  Wie beim Fax auch.  Der Sendebericht muss auch überprüft werden, so what?

Was ist an dieser Entscheidung berichtenswert?

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
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rahayko
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Naja, für viele ist das beA so etwas wie ein Wurmloch. Sie haben Angst reinzugehen und rätseln, was am anderen Ende wohl sein mag....

Viele Grüße aus dem Norden!
DE.BRAK.455397c6-75a8-4428-af24-5b6e2e3716de.ead6
malo
Aufsteiger
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Wenn wir das hier schon diskutieren, dann sollte doch an dieser Stelle die Anregung für die DATEV kommen, dieses Empfangsprotokoll automatisch abzuholen.

Denn nach meinem Kenntnisstand fehlt diese Funktion derzeit noch in unserer Software.

Oder hat sich das geändert?

Viele Grüße aus dem heute bedeckten Süden

Markus Lorenz

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ramo
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Das wäre in der Tat ein sehr feines Feature. Denn aktuell muss ich nach Versand des Schriftsatzes über DATEV gleichwohl noch einmal in die Web-Anwendung, um dort die gesendete Nachricht zu öffnen, auf den Zugang hin zu überprüfen und zur Sicherheit noch auf die Festplatte zu exportieren. Dadurch dauert der Versand über das beA insgesamt viel länger als mit Fax und Post, was ja nicht sein sollte.

Soweit hier von einer automatisierten Sendebestätigung die Rede ist, worum handelt es sich da? Ich handhabe das bislang so, dass ich die Nachricht öffne, in die Druckansicht gehe und dort nach Signaturprüfung die erste der 5 Druckseiten (ohne Zertifikate etc.) ausdrucke. Auf diesem Dokument ist der Zugangszeitpunkt vermerkt. Leider ist das aber sehr umständlich. Gerne hätte ich ein einseitiges automatisch generiertes Dokument, auf welchem die wesentlichen Informationen enthalten sind. Wie z.B. eine Bestätigung der qeS, des Zugangszeitpunkts, Angabe des Adressaten, der übermittelten Dateien. Das könnte ich dann analog der Fax-Sendebestätigung komfortabel abhaken und in die Akte heften.

Oder gibt es eine solche Funktion in der Web-Anwendung bereits?

e.. Offenbar ist das furchtbare Nachrichtenjournal gemeint?

e. Die Gerichte haben sowas offenbar. Dort (zumindest LG Freiburg) wird der Eingang eines Schriftsatzes der Gegenseite mit einem DIN-A4-Blatt mitgeteilt, mitsamt u.a. Eingangszeitpunkt, Übermittlungsweg, Safe-ID, Name der absendenden Person, Aktenzeichen, Betreff, Dateien, und Bestätigung der qeS.

agmü
Meister
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Wenn wir das hier schon diskutieren, dann sollte doch an dieser Stelle die Anregung für die DATEV kommen, dieses Empfangsprotokoll automatisch abzuholen.

Die Automatische Abholung des Zustellnachweises steht auf der Wunschliste seit Tag 1.  Allerdings spielt hier derzeit die BRAK (noch) nicht mit.  Diese stellt die notwendigen Informationen über die von (jeder) Kanzleisoftware zu verwendende Schnittstelle nicht zur Verfügung.

Denn nach meinem Kenntnisstand fehlt diese Funktion derzeit noch in unserer Software.

Es hat sich aus dem oben stehenden Grund noch nichts geändert.

Schöne Grüße

Andreas G. Müller

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
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agmü
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Das wäre in der Tat ein sehr feines Feature. Denn aktuell muss ich nach Versand des Schriftsatzes über DATEV gleichwohl noch einmal in die Web-Anwendung, um dort die gesendete Nachricht zu öffnen, auf den Zugang hin zu überprüfen und zur Sicherheit noch auf die Festplatte zu exportieren.

Bin ich bei Ihnen; warum's nicht geht, siehe meinen vorherigen Post.

Soweit hier von einer automatisierten Sendebestätigung die Rede ist, worum handelt es sich da?

Die Empfangsbestätigung sieht auf der Webseite wie folgt aus:

Zustellnachricht.JPG

Wenn Sie die Nachricht über die Exportfunktion der WebSeite exportieren wird dieser Teil bezeichnet mit NUMMERDERNACHRICHT_export.html

In der html.-Datei sind noch mehr Informationen angezeigt, deren Wiedergabe ich mir erspart habe. Diese Datei entspricht - meinem Verständnis nach - dem Sendeprotokoll und zugleich der Eingangsnachricht des Empfängers.

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
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metalposaunist
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Mal ein wenig Sarkasmus aber unter Status "kein Fehler" auszugeben ist aber auch etwas - seltsam. Klingt eher so, als wüssten die Programmierer, dass es öfter Fehler gibt und lassen das kein dann weg .

Also als Anwender würde ich mir eher OK in grün hinterlegt wünschen und FEHLER in rot hinterlegt. Wäre innerhalb von 1 Sekunde alles ersichtlich. So muss man wirklich lesen.

Aber das ist eine andere Baustelle. Amüsant finde ich es trotzdem.

viele Grüße aus dem Rheinland – Daniel Bohle
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agmü
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Zynismus hin, Sarkasmus her,

Die Sonderzeichenproblematik wird vor dem Hintergrund solcher Gerichtsnachrichten etwas absurd

20190926-04.JPG

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
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letzte Antwort am 26.09.2019 15:01:31 von agmü
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