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LuG: Vorsorgepauschale, BGS 0110, freiwillig ges. versichert

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letzte Antwort am 23.09.2019 15:06:36 von haskanli
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haskanli
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Hallo,

ein ehemaliger Beamter verdient über der Jahresentgeltgrenze der Krankenversicherung und ist zwar freiwillig gesetzlich versichert, hat aber keinen Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung, weil er weiterhin beihilfeberechtigt aus seinem ehemaligen Dienstverhältnis als Beamter ist.

Ich rechne ihn also rv/av-pflichtig und kv/pv-frei ab, Beitragsgruppenschlüssel 0110.

Durch diese Schlüsselung (im Verhältnis zum Beitragsgruppenschlüssel 9111) erhöht sich sein Lohnsteuerabzug, weil die anteilige Vorsorgepauschale der KV und PV reduziert wird, bzw. ganz wegfällt.

Nun müssten aber meiner Meinung nach seine privat/freiwillig gezahlten KV- und PV-Beiträge bei der Vorsorgepauschale berücksichtigt werden, denn gem. § 39b (2) Satz 5 Nr. 3b EStG erhalten Arbeitnehmer „eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen (…) für die Krankenversicherung (…), die in der
gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind,…“

Sollte das hier zutreffen, wo im Programm trage ich die freiwillig gezahlten KV- und PV-Beiträge ein?

Gruß

Boris Haskanli

t_r_
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Hallo Herr Haskanli,

Sie können für den Mitarbeiter die PKV einrichten. Den Arbeitgeberzuschuss erfassen Sie mit Null. (Mitarbeiterebene - Sozialversicherung | Private Versicherung)

Viele Grüße

T. Reich

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haskanli
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Hallo Herr Reich,

ich frage mich, ob das korrekt ist.

Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern wird die anteilige Vorsorgepauschale "typisierend" mit dem Ermäßigten Beitragssatz über den Bruttoarbeitslohn berechnet (begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze).

Bei privat versicherten Arbeitnehmern erfolgt die Berechnung über die tatsächlich gezahlten Beiträge:

Laut § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe d EStG sind als Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die private Kranken- und Pflegeversicherung die tatsächlich vom Arbeitnehmer aufgewendeten Beiträge anzusetzen.

Wenn ich bei ihm die PKV einrichte, werden nach meinem Verständnis des Programmablaufs von Lohn und Gehalt die gesamten Beiträge bei der Berechnung berücksichtigt.

Gruß

Boris Haskanli

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t_r_
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Hallo Herr Haskanli,

es wird in einem solchen Fall, wenn nicht der monatliche Beitragsanteil für den Basis-Krankenversicherungsschutz eingegeben wird, die Mindestvorsorgepauschale von 12% (max. EUR 1.900,00) berücksichtigt.

Ich hatte aber übersehen, dass Sie geschrieben hatten, dass der AN in der GKV versichert (für Beamte ja eher untypisch) ist.

In diesem Fall können Sie einen Haken setzen: Mitarbeiterebene - Sozialversicherung | Allgemeine SV-Daten | Mappe "Berechnungsgrundlagen" unter der Überschrift "Angaben zur Lohnsteuerberechnung bzgl. Vorsorgepauschale".

Viele Grüße

T. Reich

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haskanli
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Hallo Herr Reich,

ich hatte den Mitarbeiter zuerst mit BGS 9111 geschlüsselt. Jetzt, mit der Schlüsselung 0110 und dem Haken (PKV ist nicht ausgefüllt) ist die Lohnsteuer identisch zur Schlüsselung 9111. Das passt jetzt also.

Danke.

Gruß

Boris Haskanli

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letzte Antwort am 23.09.2019 15:06:36 von haskanli
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