abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

VDB / ESt : Ehegatten und nichts geht mehr........

1
letzte Antwort am 02.09.2019 17:22:56 von Jennifer_Hecht
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
Gelöschter Nutzer
Offline Online
Nachricht 1 von 2
398 Mal angesehen

Der Fall von Ehegatten im Erstjahr der Zusammenveranlagung kann zur Vergabe einer neuen Steuernummer führen, in diesem Fall ist die  Nichtberücksichtigung der für beide Eheleute in der VDB erfassten Vollmacht regelmäßig die Folge. Bescheid geht an die Steuerpflichtigen. Beim Finanzamt anzurufen und nach den Gründen zu fragen ist vollkommen sinnlos - man bekommt verschiedene Auskünfte, aber eigentlich weiß keiner was los ist!

Fragen hierzu:

1.Wenn im Programm ESt die Empfangsvollmacht aktiviert wird (obwohl in der VDB bereits eine existiert - aber mit der alten Steuernummer - also ein Überschreiben) und dann später die Vollmacht aus der VDB gelöscht wird, besteht dann noch die Vollmacht auf Grund der Angaben in der elektronischen Steuererklärung?

2. Wenn in einem Folge-Veranlagungsjahr der Haken bei der Empfangsvollmacht im Programm ESt herausgenommen wird, wird dann diese - von der VDB abweichende - Vollmacht wieder gelöscht und die in der VDB mittlerweile an die Steuernummer angepasste Vollmacht "aktiviert"?

Grund: Im Erstjahr der Zusammenveranlagung die Vollmacht per ESt-Programm übermitteln, dann mit (an den Empfangsbevollmächtigten) bekanntgegebenen Bescheid die neue Steuernummer in der VDB aktualisieren, dann die Vollmacht aus dem Programm nicht wieder übermitteln (im Folgejahr) voilá, es geht?

 

Kennt jemand die Zusammenhänge, wie die Daten aus der VDB beim Finanzbeamten landen? Ich habe das Gefühl, das macht da jeder anders und vor allem irgendwie manuell.

DATEV-Mitarbeiter
Jennifer_Hecht
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 2
164 Mal angesehen

Hallo,

zu 1.:

Hier gilt: ESt sticht VDB, für den jeweiligen VZ.

Daher ja, die Empfangsvollmacht der Steuererklärung hat Vorrang zur Vollmachtsdatenbank und das gilt i.d.R. für den Schriftverkehr zu dieser Steuererklärung bzw. diesem VZ (z.B. Bescheid).

zu 2.:

Die über die Vollmachtsdatenbank erfasste Vollmacht spielt dann für diesen VZ eigentlich keine Rolle mehr hinsichtlich der Empfangsvollmacht, erst wieder für den nächsten VZ, sofern dort nicht wieder eine Empfangsvollmacht übermittelt wird.

Bzgl. Ihrer Frage

Kennt jemand die Zusammenhänge, wie die Daten aus der VDB beim Finanzbeamten landen? Ich habe das Gefühl, das macht da jeder anders und vor allem irgendwie manuell.

möchte ich auf diesen Thread verweisen, dort wird thematisiert wann eine Vollmacht / Steuernummer als eingearbeitet gilt. Die Daten der VDB werden an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung übermittelt und davon weiter an die jeweiligen Finanzämter verteilt. Unserer Kenntnis nach erfolgt die Verarbeitung der übermittelten Daten weitgehend automatisiert. Wir haben aber leider keine detaillierten Informationen zu den genauen Arbeitsabläufen in den einzelnen Finanzämtern.

Mit freundlichen Grüßen

Jennifer Hecht

1
letzte Antwort am 02.09.2019 17:22:56 von Jennifer_Hecht
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage