Hallo,
ich habe einen Mitarbeiter, der in den Sommerferien zwei Wochen arbeiten soll und ab September dann einen festen Arbeitsvertrag bekommt.
Kann der Mitarbeiter für die Arbeitszeit in den Sommerferien als kurzfristig Beschäftigter angemeldet werden oder muss er gleich als sv-pflichtig Beschäftigter (101) angemeldet werden, da jetzt schon feststeht, dass er einen festen Arbeitsvertrag mit 35 Stunden/Woche bekommt?
Hallo Frau Täschner,
ich würde sagen Sie können den Mitarbeiter nicht als kurzfristig Beschäftigten anmelden, da von Berufsmäßigkeit ausgegangen wird.
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung muss die Berufsmäßigkeit geprüft werden:
Ich hoffe das hilft Ihnen weiter.
Grüße
Linda Cavallini