abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Altverträge Direktversichung - Pflichtzuschuss bei neuer Entgeltumwandlungsvereinbarung

8
letzte Antwort am 23.08.2019 11:50:17 von info24
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
info24
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 9
902 Mal angesehen

Hallo bei der DATEV-Community,

heute wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass der Arbeitgeber-Pflichtzuschuss zur Direktversicherung ab 2019 verpflichtend ist für alle neuen Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab 01.01.2019.

Bisher war ich der Meinung, dass der Pflichtzuschuss nur für Neuverträge verbindlich ist. Aber das ist wohl nicht so.

Soweit nun ein neuer Mitarbeiter (Eintritt 2019) und für einen Vertrag vor 2019 eine neue Entgeltumwandlungsvereinbarung mit dem neuen Arbeitgeber schließt (und das muss er, wenn der neue Arbeitgeber in den Vertrag eintritt), ist auch der Pflichtzuschuss zu zahlen.

In der DATEV-Community habe ich auch seitens der DATEV hierzu andere Aussagen gelesen, deshalb möchte ich hier weitere Meinungen einholen

Vielen Dank

0 Kudos
Tags (1)
anjuwan
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 2 von 9
620 Mal angesehen

Hallo,

auch hier im Forum gibt es unterschiedliche Ansichten dazu.

Meine Meinung dazu:

Da der neue AG einen bestehenden Vorsorge-Vertrag und damit quasi zwangsweise auch die Entgeltumwandlung übernimmt, handelt es sich nicht um eine neue Entgeltumwandlung im Sinne dieses Gesetzes. Ergo Zuschuss (spätestens) ab 2022.

Cheers
info24
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 3 von 9
620 Mal angesehen

Hallo Herr Petzke,

vielen Dank für die Antwort.

Der Arbeitgeber muss mit dem Arbeitnehmer aber eine neue Entgeltumwandlungsvereinbarung abschließen, die die alte Vereinbarung mit dem bisherigen Arbeitgeber ersetzt.

0 Kudos
wueppan
Beginner
Offline Online
Nachricht 4 von 9
620 Mal angesehen

Hallo Herr Spitz,

ich sehe das genauso wie Sie.

Für Sie als Arbeitgeber ist es ein neuer Vertrag.

Mit freundlichen Grüßen

Andrea Wüpper

0 Kudos
doreenkrüger-hoffmann
Beginner
Offline Online
Nachricht 5 von 9
620 Mal angesehen

Hallo, also bei Lohn und Gehalt wurde diese Aussage getroffen:

Neuer Mitarbeiter und seine

betriebliche Altersvorsorge:

Müssen wir 15 % Zuschuss zahlen?

Frage: Wir haben einen neuen Mitarbeiter, der eine betriebliche

Altersvorsorge mitgebracht hat. Es handelt sich um eine Direktversicherung. Der Vertrag wurde 2018 abgeschlossen. Die Finanzierung erfolgt auch in unserem Unternehmen wie bisher über die

Entgeltumwandlung. Seit 2019 müssen Arbeitgeber aber ja nach dem

neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz nun einen Zuschlag von

15 % bei Direktversicherungen zahlen. Sind wir auch dazu verpflichtet,

obwohl es sich um einen Vertrag von 2018 handelt?

Britta Schwalm: Nein, bisher noch nicht. Seit dem 1.1.2019 gilt zwar

nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz: Werden Beiträge zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an

einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung aus einer Entgeltumwandlung gezahlt, hat der Arbeitgeber

zusätzlich einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % des umgewandelten Arbeitsentgelts zu der betrieblichen Altersversorgung

zu zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Die Zahlungsverpflichtung gilt ab 2019

aber nur für neue Verträge.

Für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1.1.2019

abgeschlossen wurden, gilt die Verpflichtung zur Zahlung des

Arbeitgeberzuschusses erst ab dem 1.1.2022. Nur der Arbeitgeberwechsel als solcher begründet meiner Einschätzung nach auch

keinen neuen Vertrag

Ich hoffe, das hilft.

0 Kudos
wueppan
Beginner
Offline Online
Nachricht 6 von 9
620 Mal angesehen

Es gibt anscheinend unterschiedliche Aussagen:

In diesem Chat wird eine andere Meinung vertreten.

Altervertrag bei Arbeitgeberwechsel auch die 15%

lorenz-keck15. August 2019 11:53:27

Wir haben in unserem Unternehmen für alle Mitarbeiter zum 01.01.2019 die 15 % Regelung umgesetzt. Egal, ob Alt- oder Neuvertrag.

Damit gibt es keine Diskussionen und alle werden gleich behandelt.

Aber das ist natürlich Ansichtssache.

0 Kudos
info24
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 7 von 9
620 Mal angesehen

Hallo Frau Wüpper, für ein Unternehmen ist das eine Entscheidungssache. Im Kanzleialltag muss ich meinen Mandanten aber sagen wie es richtig ist.

0 Kudos
t_r_
Allwissender
Offline Online
Nachricht 8 von 9
620 Mal angesehen

Im Kanzleialltag muss ich meinen Mandanten aber sagen wie es richtig ist.

Das kommt drauf an. Als Steuerberatungskanzlei dürften Sie wahrscheinlich nicht sagen, was richtig ist, da es sich hier dann um eine Rechtsberatung (Arbeitsrecht) handelt. Als Rechtsanwalt sollten Sie die Antwort wissen.

Aber mal im Ernst, es gibt hier noch keine gesicherte Rechtsprechung, also können Sie keine "richtige" Antwort geben, sondern maximal Handlungsempfehlungen aussprechen und hier würde ich mich als Steuerberater - siehe meine Ausführungen oben - eher zurückhaltend äußern.

Ich weiß, nicht befriedigend, aber das kennen wir ja auch aus dem Steuerrecht....

info24
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 9 von 9
620 Mal angesehen

Danke, zu einer solchen Lösung habe ich mich auch entschieden.

0 Kudos
8
letzte Antwort am 23.08.2019 11:50:17 von info24
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage