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Verschmelzung, wie am besten vorgehen?

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letzte Antwort am 16.08.2019 13:41:23 von schmulz
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Gelöschter Nutzer
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Hallo Leute,

ich muss aufgrund einer Verschmelzung die FiBu-Werte übernehmen.

Die Übernahme erfolgt zu Buchwerten, ist also unproblematisch.

U1 wird verschmolzen zur Aufnahme auf U2.

Die Bf. wurde für U1 bis 7/2019 wg. USt-VA vorgenommen, Afa ist ebenfalls gebucht worden.

Die Übernahme soll zu BW zum 01.1.19 erfolgen.

Ich wollte jetzt mir die SuSa per 7/2019 vornehmen und einfach die Schlussbestände per 31.07.2019 über 9090 übernehmen. Da ja BW alles erfolgt, wollte ich mit die EB-Wertübernahme und die Übernahme der JVZ ersparen. Das Ergebnis ist ja auch das gleiche.

Das AV wollte ich jetzt dazu passend ebenfalls auf den 01.08.2019 nach Dok.-Nr. 1036006 in der neuen GmbH übernehmen.

Damit hätte ich immer noch die UStVA-Werte für jedes Unternehmen, zwecks Kontrolle.

Wie seht Ihr das. Kann ich so vorgehen oder fliegt mir das irgendwann einmal um die Ohren?

Vielen Dank im Voraus.

Gruß A. Martens

schmulz
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Hallo,

ganz so einfach ist das nicht.

Die steuerliche und handelsrechtliche Einbringung erfolgt an unterschiedlichen Stichtagen. Dieser richtet sich unter anderem nach der Eintragung im HR. Außerdem ist dieser Eintrag auch maßgeblich für die USt- Unternehmereigenschaft von U1.

Beachten Sie bitte auch wenn Sie jetzt in der U2 den Jahresabschluss machen, und USt-Sachverhalte für den Zeitraum vor der Einbringung berichtigen diese Korrekturen der U1 zu zuordnen.

Viele Grüße

Gelöschter Nutzer
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Das ist rechtlich zwar so, aber ist das nicht am Ende eine Menge arbeit ohne irgendwelche Auswirkungen?

Im Bundesanzeiger werden doch nur Schlussbestände übermittelt und die USt-VA kann ich ja auch für jedes Unternehmen separat ermitteln.

Für die USt.-Erklärung muss ich natürlich aufpassen, aber das ist mir egal.

Ich bin da aber auch nicht voll der Fachmann.

Gruß A. Martens

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schmulz
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Das ist rechtlich zwar so, aber ist das nicht am Ende eine Menge arbeit ohne irgendwelche Auswirkungen?

Naja ist das nicht immer so.

Ich kann nur sagen, dass wir es rechtlich richtig versucht haben umzusetzen und dies schon sehr kompliziert ist. Steuerliche Einbringung auf den 31.12. -> EB Werte 01.01. Folgejahr, Handelsrechtliche Einbringung auf den 01.01.

Die Trennung von Handels- und Steuerrecht insbesondere mit OPOS und AV ist schon etwas Tricky gewesen.

Die laufende FiBu selbst haben wir in einem Fall auch über 9090 eingebucht.

Die Trennung der Umsatzsteuer/Vorsteuer haben wir dann über die USt-Konten mittels Arbeitskonto vorgenommen zum Jahresabschluss.

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letzte Antwort am 16.08.2019 13:41:23 von schmulz
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