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Ermittlung nicht abzgsf. Zinsen § 4 Abs. 4a EStG

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letzte Antwort am 04.05.2022 13:13:13 von hm
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Gelöschter Nutzer
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Nachricht 1 von 22
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Hallo Leute,

ich brauche einmal das Schwarmwissen der Community.

Wenn ich das neuer Wirtschaftsberechnungstool zu § 4 Abs. 4a EStG verwende, kommt DATEV zu folgendem Ergebnis:

Schuldzinsen Wirtschaftsberatung 2018.png

Gebe ich die gleichen Werte auch in der ESt.-Erklärung 2018 ein, wird folgendes Ergebnis ermittelt:

Schuldzinsen ESt. 2018.png

Das Ergebnis aus der Einkommensteuer müsste nach meinem Verständnis das richtige sein.

Bin mir da aber echt nicht sicher.

Wer kann da Licht ins Dunkel bringen?

Es geht ja immerhin um eine Menge Geld.

Vielen Dank im Voraus.

Gruß A. Martens

Gelöschter Nutzer
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Nachricht 2 von 22
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Hi,

nur eine Vermutung aus dem Bauch heraus.

In der EStE wird das neuere BMF Schreiben berücksichtigt. In der WIrtschaftsberechnung anscheinnend ein altes aus 2005

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Gelöschter Nutzer
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Nachricht 3 von 22
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Laut dem Tool soll es auch die neue Methode anwenden.

Gruß A. Martens

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Gelöschter Nutzer
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Nachricht 4 von 22
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Auch nur eine Vermutung und kurz vor Feierabend noch gelesen, das BMF orientiert sich am 4 (4a), Satz 2 spricht nur von Gewinn bei der Errechnung der Überentnahme.....

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Gelöschter Nutzer
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Nachricht 5 von 22
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Der Verlust wäre noch nicht einmal das schlimmste, aber in der ESt.-Berechnung werden die Überentnahmen aus dem Vorjahr (richtigerweise!?) nicht berücksichtigt.

Aber welche Berechnung ist denn nun die richtige. Es handelt sich schließlich bei beiden um eine DATEV-Berechnung.

Gruß A. Martens

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wielgoß
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Hallo Herr Martens,

ab der Version 3.0 der Schnellberechnung für den Schuldzinsenabzug finden Sie für das neuere BMF-Schreiben in der Eingabetabelle eine eigene Spalte.

Für die korrekte Ermittlung des Entnahmeüberschusses sind auch die Werte der Vorjahre zu berücksichtigen. Das große Dilemma der Fortentwicklung der Werte (ggf. ab 1999) nach § 4 Abs. 4a EStG ist durch den Entnahmeüberschuss letztendlich um eine Zahlenreihe ergänzt worden.

Ein Beispiel für die Auswirkung finden Sie unter anderem ab der Rz. 15 des diesbezüglichen Erlasses:  Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Absatz 4a EStG

Viele Grüße

Christian Wielgoß

Gelöschter Nutzer
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Guten Morgen Hr. Wielgoß,

anbei einmal die Datenmasken und das Ergebnis:

1. Aktuelle Version mit dem BMF-Schreiben vom 14.03.2018

Schuldzinsenabzug § 4 Abs. 4a EStG - Seite 1.png

2. Datenerfassung

Schuldzinsenabzug § 4 Abs. 4a EStG - Seite 2.png

Hier wird sowohl nach der alten als auch nach der neuen Berechnung, das gleiche Ergebnis ermittelt.

3.a Berechnungsergebnis neu

Schuldzinsenabzug § 4 Abs. 4a EStG - Seite 3.png

3.b Berechnungsergebnis alt

Schuldzinsen+Wirtschaftsberatung+2018.png

4. Fazit

Nur in der Einkommensteuerberechnung werden die Überentnahmen aus den Vorjahren nicht berücksichtigt, was aus meiner Sicht auch richtig ist.

Bei der Berechnung aus der Wirtschaftsberatung werden die Überentnahmen in der Verzinsung berücksichtigt.

Was mir auch noch aufgefallen ist, ist die Tatsache, dass die Verluste ebenfalls Einfluss auf die Verzinsung haben, während in der Einkommensteuerberechnung, die Verluste unbeachtlich sind. Das ist aber ebenfalls konform mit dem BMF-Schreiben.

Gruß A. Martens

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wielgoß
Experte
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Nachricht 8 von 22
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Hallo Herr Martens,

in Ihrem Fall bzw. in Ihrem Beispiel zeigen sich rechnerisch keine unterschiedlichen Auswirkungen, da der Hinzurechnungsbetrag ohnehin aufgrund der Höhe der tatsächlichen Schuldzinsen begrenzt ist. Selbst wenn diese höher wären, würden die kumulierten Überentnahmen von rund 46 T€ herangezogen werden, da der kumulierte Entnahmeüberschuss mit rund 51 T€ höher ist und die Begrenzung nicht greifen würde.

Viele Grüße

Christian Wielgoß

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Gelöschter Nutzer
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Nachricht 9 von 22
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Hallo Hr. Wielgoß,

in der ESt.-Berechnung wird die Überentnahme aus dem Vorjahr aber nicht mit in die Verzinsung einbezogen.

Schuldzinsen+ESt.+2018.png

Hier wird gerechnet:

13.797,54 x 6% = 827,85 €

während die Wirtschafsberatung wie folgt rechnet:

45.945,45 x 6% = 2.756,73 €

Wie kann es zu diesem Unterschied kommen, wobei ich der Meinung bin, dass die ESt. richtig rechnet.

Gruß A. Martens

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wielgoß
Experte
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Nachricht 10 von 22
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Hallo Herr Martens,

der Entnahmeüberschuss ist genauso wie die die kumulierten Über- oder Unterentnahmen fortzuentwickeln, eine programmseitige Übernahme im Einkommensteuerprogramm ist insoweit nicht möglich, da die früheren amtlichen Formulare diese Rechengröße nicht kannten, hier wurden ja lediglich die kumulierten Über-/Unterentnahmen benötigt.

In Ihrem Beispiel ist der Hinzurechnungsbetrag auf den Entnahmeüberschuss (BMG) begrenzt, da dieser niedriger als die kumulierte Überentnahme ist. So gesehen rechnerisch richtig, allerdings fehlen im Formular noch die Vorjahreswerte für die Ermittlung des kumulierten Entnahmeüberschusses.

Viele Grüße

Christian Wielgoß

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Gelöschter Nutzer
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Nachricht 11 von 22
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Hallo Hr. Wielgoß,

vielen Dank für Ihre Gedult und bedanke mich ganz ausdrücklich dafür.

Ich werde dann das Ergebnis in der ESt.-Erklärung 2018 so anpassen, dass es zumindest auf die richtigen Zinsen i. H. v. 2.356,38 € kommt.

Ich muss auch ehrlich gestehen, dass diese ganze Thematik mein Horizont komplett überschreitet, dabei gebe ich der Finanzverwaltung noch nicht einmal eine Schuld, da diese aufgrund des gebahren von wenigen Steuerpflichtigen, einfach dazu gezwungen waren.

Gruß A. Martens

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wielgoß
Experte
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Hallo Herr Martens,

im oben genannten BMF-Schreiben ist das finde ich ganz gut beschrieben - es ist und bleibt aber auch eine Flickschusterei. Daneben stellt sich immer die Frage des Aufwandes, ob eine genaue Berechnung gerechtfertigt ist, dazu kommt auch, dass  besonders in den "Altfällen" die Fortführung der kumulierten Über-/Unterentnahmen oftmals kaum möglich ist/war. Eine gewisse Ungenauigkeit bleibt bestehen - im Zweifel vertrete ich die Meinung, dass sich das Finanzamt ggf. mit einer centgenauen Berechnung rumärgern soll .

Der § 4 Abs. 4a EStG wurde ja zu einer Zeit installiert, in der es kaum Maßgeblichkeitsdurchbrechungen und außerbilanzielle Hinzu- und Abrechnungen gab, Sonder- und Ergänzungsbilanzen waren überschaubar. Das sind in den letzten 20 Jahren alles elementare Sachverhalte geworden, die ggf. in die Berechnung mit einzubeziehen sind - das macht es auch nicht leichter.

Und ganz nebenbei vertrete ich die Auffassung, dass die deutliche Mehrheit der Berechnungen ohnehin nicht stimmt, da schon die betrieblichen Schuldzinsen oft nicht korrekt ermittelt werden (besonders in Hinblick auf umfangreiche Ermittlungen entnahmebedingter Kontokorrentzinsen usw.)…

In der Praxis - auch bei vielen Finanzämtern - hat sich daraus ja auch die Erkenntnis entwickelt, dass bei Schuldzinsen unter 2.050,00 € gar nichts angefasst wird - nicht im Sinne des Gesetzes aber gelebte Praxis...

Viele Grüße

Christian Wielgoß

jbcl07
Einsteiger
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Hallo an alle,

 

ich nutze eine sehr alte Excelversion von dem Teil. Woher bekomme ich eine aktuelle Datei ? Ich finde dazu keinen Download oder Einzelkauf.

 

Vielen Dank

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DATEV-Mitarbeiter
Philipp_Perout
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 14 von 22
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Guten Tag,

 

eine aktuelle Version der Excel-Berechnung bekommen Sie, indem Sie einen neuen Fall zum Schuldzinsenabzug in der Wirtschaftsberatung anlegen.

 

Gehen Sie dazu wie folgt vor:

 

1. Öffnen der Basis Wirtschaftsberatung z.B. über die Programmsuche im DATEV Arbeitsplatz

2. Schlagworteinstieg | Schlagworte A - Z 

3. Im oberen Suchfenster reicht die Eingabe des Begriffs "Schuldzins"

4. Klick auf Schlagwort Betrieblicher Schuldzinsenabzug

5. Doppelklick auf das Schlagwort Schuldzinsenabzug §4 4a EStG - Im Kontext einer Finanzanalyse oder Steuergestaltung > Es ist egal, ob im Kontext einer Finanzanalyse oder Steuergestaltung. Man braucht das entsprechende Programm; die Berechnungen sind aber identisch.

 

Ich hoffe, dass hilft Ihnen weiter.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Philipp Perout

Service und Lösungen Beratung

DATEV eG

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jbcl07
Einsteiger
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Guten Tag,

 

herzlichen Dank für die genaue Anweisung. Da ich aber weder Finanzanalyse noch Steuergestaltung privat habe, kann ich das nicht aufrufen.

 

Einzeln gibt es das nicht oder ?

 

Mit freundlichen Grüßen Jörg Baumhämmel

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DATEV-Mitarbeiter
Philipp_Perout
DATEV-Mitarbeiter
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Guten Tag Herr Baumhämmel,

 

die Schnellberechnungen der Wirtschaftsberatung haben durchweg einen Programmbezug, daher ist ein Aufruf / Nutzung ohne das jeweilige Programm leider nicht möglich.

 

Links auf beide Programme finden Sie anbei:

Finanzanalyse

Steuergestaltung

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Philipp Perout

Service und Lösungen Beratung

DATEV eG

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hm
Erfahrener
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Hallo Herr Perout,

 

wenn ich es richtig verstanden habe, nutze ich zur Prüfung Schuldzinsenabzugs § 4 (4a) EStG (nach BMF Schreiben aus 2018) bei einer PersGes die Berechnung aus dem GuE Programm.

 

Die Berechnung aus der Excel-Wirtschaftsberatung-Datei führt bei PerGes zu einem falschen Ergebnis, weil dort das 2018'er BMF Schreiben nicht berücksichtigt wird. Ist das richtig?

 

MfG 

H. Meyer

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DATEV-Mitarbeiter
Philipp_Perout
DATEV-Mitarbeiter
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Guten Tag Hr. Meyer,

 

ich nehme an, dass folgende Information zur Excel-Schnellberechnung hier wichtig sein könnte:

(Auszug aus dem Dokument 1005222)

 

Die Berechnung richtet sich nach den Vorgaben des BMF-Schreibens IV B2 S2144 – 50/05 vom 17.11.2005. Ergänzt wird sie durch die Regelungen bei Mitunternehmerschaften (BFH-Urteil IV R – 72/02 vom 29.03.2007 und das BMF-Schreiben IV B2 S2144 – 07/001 vom 07.05.2008). Neu dazugekommen ist ein Vergleich mit dem BFH-Urteil XR 17/16 vom 14.03.2018, das die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Hinzurechnungsbetrag geändert hat. Die Schnellberechnung unterstützt die Jahre bis 2030.


Achtung
Mitunternehmerschaft
Die Regelung aus dem BFH-Urteil wird in der neuen Berechnung nur für das Unternehmen, nicht für die Mitunternehmerschaft angewandt.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Philipp Perout

Service und Lösungen Beratung

DATEV eG

 

 

 

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hm
Erfahrener
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Hallo Herr Perout,

 

danke für die Info. Ich finde es Schade, dass dieses übersichtliche Ermittlungsschema (Excel Wirtschaftsberatung, welches über meherer Jahre fortgeführt werden kann) nicht auf den aktuellen Stand (BFH/BMF 2018) für Personengesellschaften gebracht wird. 

 

Sattdessen steht (für PersGes) nur die alte Berechenung, die m.E. keinen Sinn mehr macht, weiterhin zur Verfügung.

 

Gleichzeitig wird auf den (selben) Softwareentwickler "DATEV" auf den Programmbereich Einkommensteuer mit der Anlage SZE verwiesen, um dort den einjährigen Schuldzinsenabzug für eine PerGes "nachzustellen".

 

Dok 1005222:

 

hendrikmeyer_0-1648566066505.png

 

Warum wird in diesem Dokument nicht auch auf den Schuldzinsenabzug im Program GuE verwiesen? Ist das Prg. GuE auch noch nicht auf dem neusten Stand?

 

Stimmen sich die Entwickler in den einzelnen Prigrammbereichen (ESt / GuE / Wirtschaftsberatung) diesbezüglich nicht ab? 

 

So viele Fragen!

 

Viele Grüße

H. Meyer

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hm
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Hallo @Philipp_Perout , ich richte mich nochmal persönlich an Sie...... s.o.

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DATEV-Mitarbeiter
Philipp_Perout
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Guten Tag hendrikmeyer,

 

die folgende Übersicht ist für die Frage hilfreich, wann / welche Berechnung der Schuldzinsen am Besten anzuwenden ist:

 

1) Excel-Schnellberechnung der Wirtschaftsberatung: Diese unterstützt die Mehrjährigkeit, aber nicht die Mitunternehmerschaft gemäß der BFH-Urteil-Regelung 2018


2) Einkommensteuer (Anlage SZ) / ESt beschränkte Steuerpflicht / GuE: Diese unterstützen keine Mehrjährigkeit (nur Ein-Jahr-Betrachtung), aber die Mitunternehmerschaft gemäß der BFH-Urteil-Regelung 2018

 

Bei dem Excel-Tool ist von DATEV vorerst kein Ausbau vorgesehen. Für die Abbildung von Mitunternehmerschaften stehen die Alternativen aus Einkommensteuer/GuE zur Verfügung.

 

Den fehlenden Hinweis auf das GuE-Programm werden wir gerne im Hilfe-Dokument ergänzen. Das GuE-Programm befindet sich auf dem neuesten Stand wie das ESt-Programm.

 

Ich hoffe, dass hilft Ihnen weiter.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Philipp Perout

Service und Lösungen Beratung

DATEV eG

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hm
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Hallo Herr @Philipp_Perout ,

 

vielen Dank für die übersichtliche Info!

 

MfG H. Meyer

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letzte Antwort am 04.05.2022 13:13:13 von hm
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