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beA - kann kein Deutsch, deshalb Frist versäumt

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letzte Antwort am 02.09.2019 17:28:25 von agmü
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Michael-Renz
Experte
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Hallo Community,

mal wieder eine „richtungsweisenende“ Entscheidung deutsche Gerichte. Mit einem Schlag werden die Haftungsgrundsätze der Anwaltschaft ausgedehnt und ein weiterer Sargnagel in den „elektronischen Rechtsverkehr“ getrieben.

Jura wird noch auf Genrationen funktionieren wie zu Savignyˋs Zeiten. Wir sind Lichtjahre von einem modernen Staats- und Gemeinwesen entfernt.BeA: Besonderes elektronisches Anwaltspostfach kann kein Deutsch - Golem.de

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Diesmal tut sich der BFH hervor!!! Eine beA- Nachricht beinhaltete „Umlaute“ und „Sonderzeichen“ (vermutlich im Nachrichtentext - geht aus der Veröffentlichung aber nicht hervor). Die Nachricht war richtig adressiert und wurde auch übermittelt, sie ging sogar beim BFH ein - konnte dort aber von der “Gerichtstechnik“ nicht gelesen werden.

Der BFH wies das Verfahren wegen Fristversäumnis ab.

Tolle Entscheidung - wenn also jemand Wasser in den Gerichtsbriefkasten leert und deshalb die dort liegen Schriftsätze nicht mehr lesbar sind, sind sie halt einfach nicht existent! - coole Aufforderung zur „Nachtbeschäftigung überlasteter Gerichtsbediensteter“! - und geht ganz analog.

PS: Umlaute waren wohl in der Dateibezeichnung der mit beA übermittelten Unterlagen. Und der BFH hat in diesem Fall die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Ob das nach dieser - ja jetzt bekannten “Sprachschwäche“ des System auch zukünftig noch gewährt wird - man wir sehen!

Beste Grüße
RA Michael Renz, Stuttgart
DATEV-Mitarbeiter
Carsten_Groß
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Richtigerweise müsste die Überschrift des Artikels "Der Intermediär der Justiz kann kein Deutsch" lauten, denn beA hat ja klaglos alle Umlaute bzw. Sonderzeichen entgegengenommen. Diskutieren kann man natürlich, ob beA die Beschränkungen mancher Justizsoftware nicht kennen und schon selbst bei Erstellen der Nachricht darauf prüfen müsste.

Spannend wäre in dem obigen Fall allerdings, welche "ungültigen" Zeichen verwendet worden sind. Umlaute sind m.E. in Dateinamen erlaubt, wenn auch die Justiz oftmals in ihren Hinweisen vom elektronischen Rechtsverkehr von der Verwendung abrät.

Das Anwaltspostfach prüft bei der Benamung der Anhänge auf einige, unstreitig unzulässige Zeichen, lässt aber Umlaute zu.

Michael-Renz
Experte
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Hallo Herr Gross,

da haben Sie natürlich den oben zitierten „Sargnagel“ auf den Kopf getroffen.

Jetzt fragt sich bloss, warum beA und EGVP (oder die Gerichtstechnik) überhaupt “zusätzlichen“ Text in einem „Übermittlungssystem„ zulässt?

Auf dem Briefumschlag ist außer Adresse von Absender und Empfänger und evtl. Versandregelungen auch kein vorgesehener Platz für Nachrichten - ob mit oder ohne Umlaute etc.

Und wenn es schon technische Einschränkungen der Gerichtstechnik gibt, warum geht das dann mit der Haftpflicht des Anwalts heim? Und warum haftet denn der Hersteller des beA Systems (BRAK, ATOS) nicht dafür, dass er Nachrichten zulässt, die - wie ihm bekannt ist - vom Empfänger nicht gelesen werden können!

Aber ,ist eh egal - wenn im staatlichen Verfahren was schief läuft, haftet der Anwalt! Klar!

Beste Grüße
RA Michael Renz, Stuttgart
metalposaunist
Unerreicht
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Herr michael.renz​ Regen Sie sich nicht auf. Wir leben in Deutschland.

viele Grüße aus dem Rheinland – Daniel Bohle
www.metalposaunist.de
Uwe_Lutz
Überflieger
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Eine beA- Nachricht beinhaltete „Umlaute“ und „Sonderzeichen“ (vermutlich im Nachrichtentext - geht aus der Veröffentlichung aber nicht hervor).

Moin,

lt. Pressemitteilung ging es um Umlaute in der Dateibezeichnung.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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ramo
Beginner
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Umlaute und Sonderzeichen ("./.") im Betreff der beA-Nachricht sind aber zulässig, oder nicht? Bislang hat das bei mir noch keine Probleme gemacht. Leerzeichen sind darin ja auch möglich.

Mir ist weiterhin jedoch nicht ganz klar, inwieweit nun Leerzeichen im Dateinamen zulässig sind. Wenn ich mich recht entsinne, raten die RAK hiervon teilweise ab. Nun ist mir aber aufgefallen, dass DATEV die Möglichkeit einer Anlagen-Präfix bietet und diese aber offenbar in den Dateinamen schreibt. Standardmäßig ist der auf "Anlage K" festgelegt, also mit Leerzeichen. Ich gehe davon aus, dass dies kein Problem darstellt?!? Bislang sind meine Schriftsätze auch durchgegangen, wenn der Anhang "Anlage Kx.pdf" hieß.

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rahayko
Fortgeschrittener
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Ich meine es ist so, dass Datev alle nicht zugelassenen Zeichen automatisch umwandelt. Leerzeichen sind keine Sonderzeichen (wie z.B. &).

Aber mich würde es nicht wunderen, wenn man es mit Leerzeichen theoretisch schaffen kann, die zulässige Höchstgrenze von Dateiname zu überschreiten, wo auch immer diese liegt....

Viele Grüße aus dem Norden!
DE.BRAK.455397c6-75a8-4428-af24-5b6e2e3716de.ead6
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agmü
Meister
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Ich habe die Entscheidung des BFH zum Anlass genommen, meine bisherigen Sendungen kursorisch zu prüfen.  Wir haben tatsächlich Schriftsätze mit Sonderzeichen bereits versendet.  Diese sind bei den Gerichten auch angekommen und konnten weiterverarbeitet werden.

Ich gehe daher davon aus, dass es sich um ein Problem der Justiz handelt; abhängig von der dort eingesetzten Software können Sonderzeichen verarbeitet werden.

An Sonderzeichen würde ich ungeachtet dessen, wenn überhaupt, nur solche verwenden, die auch von Windows auf Dateisystemebene verarbeitet werden können.

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
agmü
Meister
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Ich denke die länge des maximal zulässigen Dateinamens ergibt sich aus dem verwendeten System.  Grob gesprochen darf der Pfad vom Root-Verzeichnis aus nicht länger als 255 Zeichen sein.  Liegt der Pfad im Netz und wird UNC verwendet, dürfen es bis zu 32.767 Zeichen sein.  Da wohl kaum bekannt ist, wie die Recher bei der Justiz (und bei Kollegen) eingebunden sind, würde ich mich auf max. 100 Zeichen beschränken.  Dann sollte noch ausreichend "Raum" sein um tatsächlich auf die Datei zugreifen zu können.

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
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letzte Antwort am 02.09.2019 17:28:25 von agmü
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