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BMF vom 11.07.2019 zur GoBD

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letzte Antwort am 01.08.2019 12:14:36 von mjachert
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rene_doeppes1
Einsteiger
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Hallo in Runde,

ich habe mir heute mal das aktuelle BMF-Schreiben vorgenommen und suche verzweifelt nach dem Passus, wann die Vorläufe in Kanzlei-Rechnungswesen festzuschreiben sind. Ich habe vermutlich die Regelung überlesen, denn ich sehe nur den Hinweis, unter 109 "Beispiel 7 für unzulässige Vorgänge", wonach steht, dass Vorerfassungen und Stapelbuchungen bis zur Erstellung des Jahresabschlussses und darüber hinaus nicht offen gehalten werden dürfen. Kann mir jemand den Passus nennen, in welchem steht, dass bis zur Erstellung der UStVA festzuschreiben ist?

Danke im Voraus, René

mjachert
Fortgeschrittener
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Moin,

Punkt 3.2.5:

3.2.5 Unveränderbarkeit (§ 146 Absatz 4 AO, § 239 Absatz 3 HGB)

Rz. 58

Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert
werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche
Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss
lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind (§ 146 Absatz 4
AO, § 239 Absatz 3 HGB).

Rz. 59

Veränderungen und Löschungen von und an elektronischen Buchungen oder
Aufzeichnungen (vgl. Rzn. 3 bis 5) müssen daher so protokolliert werden, dass
die Voraussetzungen des § 146 Absatz 4 AO bzw. § 239 Absatz 3 HGB erfüllt sind
(siehe auch unter 8). Für elektronische Dokumente und andere elektronische
Unterlagen, die gem. § 147 AO aufbewahrungspflichtig und nicht Buchungen oder
Aufzeichnungen sind, gilt dies sinngemäß.

------------------

Ja, da steht nicht, dass dies zur USt-VA erfolgen muss, aber ich finde es nur logisch. Mit der USt-VA wird das Ergebnis der monatlichen Buchführung für die Finanzverwaltung sichtbar. Damit sind die dort gemachten Buchungen der "ursprüngliche Inhalt" und der darf nur nachvollziehbar verändert werden. Durch die Festschreibung ist dies gewährleistet.

Ich finde es nebenbei bemerkt auch immernoch erstaunlich, wie schwer sich viele Kollegen in der Branche damit noch tun. Wo ist denn das Problem? Fehler? Können passieren und sind mit Stornobuchungen schnell und nachvollziehbar korrigiert. Der Mandant soll die Stornos nicht sehen? Kein Problem, man kann die Stornos ausblenden / ausziffern.

LG

Manuela Jachert

Gelöschter Nutzer
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Diesen Passung werden Sie so auch nicht finden, da die Zielsetzung des BMF-Schreibens eine ganz andere ist.

Vielmehr ergibt sich die Festschreibungspflicht aus den allgemeinen Grundsätzen zur GoB (s. Lexikon Steuern: GoB).

Es soll sichergestellt werden, dass spätestens bis zur Übermittlung der USt.-VA die Daten nach der Übermittlung nicht mehr abgeändert werden können. Aus diesem Grunde muss vor der Übermittlung alle Buchungen festgeschrieben werden.

Ferner soll beim Import von Buchungssätzen, diese nicht mehr nachträglich vom Dritten geändert werden können, sondern sollen/müssen den gleichen Status haben wie vom Inhaber der Daten.

Was aus meiner Sicht ausdrücklich nicht gefordert ist/werden kann, ist die zwangsweise Festschreibungen der EB-Werte, da diese niemals Einfluss für die USt.-VA haben. Leider verweigert sich DATEV bis heute beharrlich, dass die zwangsweise EB-Festschreibungen obsolet wird. Bei den OP-Buchungen ist ja heute noch so, dass diese nicht festgeschrieben werden können. Das hat aber technische Gründe und keine rechtlichen Gründe und da ist dann plötzlich DATEV ganz geschmeidig.

Bei dieser Verweigerungshaltung der DATEV kann ich nur ko...., denn es macht es unmöglich, aussagekräftige SuSa zu erstellen, ohne dass ich Dutzende von Stornobuchungen produzieren muss.

Aber das ist dann auch wieder ein anderes Thema.

Gruß A. Martens

koecke
Einsteiger
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Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Veränderung von Rz. 50:

50 alt Werden bei der Erstellung der Bücher Geschäftsvorfälle nicht laufend, sondern nur periodenweise gebucht bzw. den Büchern vergleichbare Aufzeichnungen der Nichtbuchführungspflichtigen nicht laufend, sondern nur periodenweise erstellt, dann ist dies unter folgenden Voraussetzungen nicht zu beanstanden:

  • Die Erfassung der unbaren   Geschäftsvorfälle eines Monats erfolgt bis zum Ablauf des folgenden Monats in   den Büchern bzw. den Büchern vergleichbare Aufzeichnungen der   Nichtbuchführungspflichtigen und
  • durch organisatorische   Vorkehrungen ist sichergestellt, dass die Unterlagen bis zu ihrer Erfassung   nicht verloren gehen, z. B. durch laufende Nummerierung der eingehenden und   ausgehenden Rechnungen, durch Ablage in besonderen Mappen und Ordnern oder   durch elektronische Grund(buch)aufzeichnungen in Kassensystemen,   Warenwirtschaftssystemen, Fakturierungssystemen etc.

50 neu Werden bei der Erstellung der Bücher Geschäftsvorfälle nicht laufend, sondern nur periodenweise gebucht bzw. den Büchern vergleichbare Aufzeichnungen der Nichtbuchführungspflichtigen nicht laufend, sondern nur periodenweise erstellt, dann ist dies unter folgenden Voraussetzungen nicht zu beanstanden:

  • Die Geschäftsvorfälle   werden vorher zeitnah (bare Geschäftsvorfälle täglich, unbare Geschäftsvorfälle   innerhalb von zehn Tagen) in Grund(buch)aufzeichnungen oder Grundbüchern   festgehalten und durch organisatorische Vorkehrungen ist sichergestellt, dass   die Unterlagen bis zu ihrer Erfassung nicht verloren gehen, z. B. durch   laufende Nummerierung der eingehenden und ausgehenden Rechnungen, durch Ablage   in besonderen Mappen und Ordnern oder durch elektronische   Grund(buch)aufzeichnungen in Kassensystemen, Warenwirtschaftssystemen,   Fakturierungssystemen etc.,
  • die Vollständigkeit der   Geschäftsvorfälle wird im Einzelfall gewährleistet und
  • es wurde zeitnah eine   Zuordnung (Kontierung, mindestens aber die Zuordnung betrieblich/privat,   Ordnungskriterium für die Ablage) vorgenommen.
cwes
Meister
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Oder auch einfach ausgedrückt: "Naja, Belege sammeln und geordnet und gesichert ablegen reicht eigentlich, aber wir drücken es kompliziert aus, damit FUD entsteht."

lohnetc
Aufsteiger
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Moin Frau Jachert,

aus meiner Sicht gibt es u.a. folgende Gründe, warum manchen "Kollegen" die zwanghafte unterjährige Festschreibung vielleicht nicht immer so angenehm ist:

  • mehr als dreißig Jahre Berufserfahrung
  • "ich habe nichts zu verbergen" - Mentalität ist gruselig, nicht erst seit Alexa + Co
  • rein optische Kosmetik, man sieht jeder Buchhaltung an, wieviele Azubis sich in einem Jahr an dem Mandat austoben durften (no offense)
  • Datev wird auch von Mandanten selbst genutzt, nicht nur durch StB
  • daher ergeben von dieser Seite des Schreibtischs ganz andere Sichtweisen, Erfordernisse und Ansprüche an eine Fibu
  • unterjährig erstelle ich die Fibu für mich, das Finanzamt soll nur fristgerecht und zutreffend die Umsatzsteuer erhalten.

Ist für diesen Thread nicht unbedingt hilfreich; die o.a. Punkte sind sicherlich bei weitem nicht erschöpfend, mussten aber mal raus.

Weiterhin viel Erfolg

mjachert
Fortgeschrittener
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Moin Herr Mischorr,

ich möchte Ihre Punkte gerne aufgreifen:

  • Inwiefern ist Berufserfahrung hier relevant? Fehler passieren Anfängern und Profis gleichermaßen?! Ich behaupte sogar, dass Anfänger durch das Festschreiben weniger Fehler machen, weil die "Endgültigkeit" zu genauerer Prüfung führt.
  • auch dieser Punkt erschließt sich mir nicht?! ich habe doch die Möglichkeit, die Buchungen zu verbergen zumindest gegenüber dem Mandanten. Und wenn ich gegenüber dem Prüfer etwas zu verbergen habe, spricht das jetzt eher nicht für den Mandanten/Berater (nooffense)
  • Also die Azubi-Buchhaltungen sollten doch VOR dem Festschreiben durchgesehen und korrigiert werden. Und wer das nicht macht, muss sich auch nicht beschweren, wenn da Fehler drin sind.
  • Selbstbuchende Mandanten sind auch in der Lage zu stornieren. Und wenn der Mandant nicht nur für USt-Zwecke bucht, sondern tatsächlich wirtschaftliches Interesse hat, sind doch Storno-Buchungen in Folgeperioden die korrekte Wahl, um die Auswertungen nicht zu verfälschen.
  • Es handelt sich bei den GoBDnun mal um Vorschriften der Finanzverwaltung, also erstellen Sie die Buchführung ja eben nicht "nur für sich". Im Gegenteil: Wieviele Ihrer Mandate würden Sie noch unterjährig buchen, wenn diese KEINE Voranmeldung abgeben müssten?

LG

Manuela Jachert

6
letzte Antwort am 01.08.2019 12:14:36 von mjachert
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