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LUG > bei bAV wird die Steuerfreiheit nicht berücksichtigt

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letzte Antwort am 15.07.2019 16:42:28 von Lara_Hien
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dieela
Einsteiger
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@Hallo,

folgender Fall :

Der Mitarbeiter ist als geschäftsführender Gesellschafter des Unternehmens in der SV nicht meldepflichtig und wird mit

Steuerklasse 6 abgerechnet.

Das ( sein ) Unternehmen hat nun seit Mai 2019 eine Direktversicherung für ihn abgeschlossen mit monatlich 536,00 € Beitrag.

Demzufolge wäre dieser Betrag Monat für Monat komplett steuerfrei, da die 8% der JAG ( 80.400,00 € ) nicht überschritten werden.

Es gibt keine Gehaltsumwandlung, keine Lohnerhöhung etc. dazu sondern nur die Zahlung des AG an die Versicherung.

Einen Zuschuss des AG gibt es nicht, da der MA als geschäftsführender Gesellschafter

Bei der Probeabrechnung wird allerdings der Betrag nur in 05/2019 mit der LA 4700 ( wie angelegt ) ausgewiesen, ab 06/2019 werden

diese 536,00 € jeweils mit der Lohnart 4810 steuerpflichtig abgerechnet.Unbenannt.JPG

Unbenannt-1.JPG

Mache ich bei der Anlage des Vertrages etwas falsch oder an was kann es liegen, dass die 536,00 € nach Mai 2019 nicht mehr steuerfrei abgerechnet werden ?

Ich hatte zunächst die Vermutung, dass es an der Steuerklasse liegen könnte da ja die Steuerklasse 6 gleichbedeutet mit einem weiteren

Beschäftigungsverhältnis einhergeht aber selbst bei einer Probeabrechnung mit Steuerklasse 1 bekomme ich genau das gleiche Ergebnis

dahingehend, das die 536,00 € ab 06/2019 versteuert werden.

Ich danke schon mal.

Nachsatz :

Wie meine Vermutung gewesen ist .... bei Steuerklasse 6 kann nicht steuerfrei abgerechnet werden.

Wobei mir nicht der Sinn dahinter in den Kopf will denn; als AN kann ich doch wählen ob ich ein Angebot zur

bAV annehme welches evtl. bei einem zweiten AG nicht angeboten wird.

Außerdem handelt es sich doch grundsätzlich um eine Steuerfreiheit dieser Beträge( zumindest bis zur Höchstgrenze ),

welche Steuerklasse ein AN hat ist doch, bzw. müsste, vollkommen egal sein.

Re: Direktversicherung wird steuerpflichtig abgerechnet

Nachricht geändert durch Michaela Naumann

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t_r_
Allwissender
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Nur im ersten Dienstverhältnis, also Steuerklasse 1 - 5, ist die steuerfreie bAV vorbehalten. Über Sinn und Unsinn dieser Regelungen kann man sicher unterschiedlicher Meinung sein. Hintergrund ist nach meiner Kenntnis aber, dass der Arbeitnehmer nur 1x steuerfrei 8 % bAV erhalten soll. Wie aber soll ein Arbeitgeber bei Steuerklasse 6 wissen, ob der Arbeitnehmer in dem weiteren Dienstverhältnis eine bAV erhält. Also auf Steuerklasse 1- 5 begrenzt und schon kann kein Arbeitnehmer 16 % steuerfrei in eine bAV umwandeln.

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DATEV-Mitarbeiter
Lara_Hien
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,

Sie rechnen bei dem Geschäftsführer eine Direktversicherung ab, welche grundsätzlich die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG erfüllt.

Trotzdem werden die Beiträge individuell versteuert und verbeitragt, das heißt sie sind in der Steuer und Sozialversicherung pflichtig.

Um Beiträge steuerfrei oder pauschalversteuert abrechnen zu können, muss es sich um ein erstes Beschäftigungsverhältnis handeln.

Prüfen Sie unter Stammdaten | Beschäftigung | Tätigkeit, Registerkarte Status bei den Angaben zum Dienstverhältnis, ob dort der Haken "Zweites bzw. weiteres Dienstverhältnis (relevant für betriebliche Altersvorsorge und Beiträge an Zusatzversorgung im Baugewerbe" aktiviert ist.

Prüfen Sie außerdem unter Stammdaten | Steuer | Steuerklasse bei den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen die (historisch) hinterlegte Steuerklasse.

Ist entweder der Haken für das zweite oder weitere Dienstverhältnis gesetzt und/oder wird die Steuerklasse 6 abgerechnet, müssen die Beiträge individuell versteuert und verbeitragt werden.

Vielen Dank t.r. für Ihre Erläuterungen.

Liebe Grüße

Lara Hien

Personalwirtschaft

DATEV eG

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letzte Antwort am 15.07.2019 16:42:28 von Lara_Hien
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