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Jährliche Überstundenvergütung abrechnen

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letzte Antwort am 08.08.2019 11:40:06 von rukorni
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babs
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Liebe Forummitglieder,

rechnet Ihr die Lohnart 877 Jährliche Überstundenvergütung auch bei Mitarbeiter ab, die nicht austreten / ausgetreten sind?

Viele Grüße

Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 2 von 12
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Moin,

die Lohnart hat doch nichts mit ausgeschiedenen Mitarbeitern zu tun !?!

Diese Lohnart ist zu nutzen, wenn Überstunden im Rahmen der Vereinfachungsregelung als Einmalbezug abgerechnet werden (siehe hierzu Dokument 1034838 im Abschnitt 8).

Viele Grüße

Uwe Lutz

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karin-baers
Einsteiger
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Nachricht 3 von 12
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Hallo Herr Lutz,

mit dieser Lohnart 877 bin ich nach Info-Datenbank, Dok.-Nr. 5303331 bisher auch bei der Auszahlung von kumulierten Überstunden verfahren. Jetzt kam aber mit einer Zeitschrift über Lohnsachverhalte die Info, das kumulierte Überstunden, die nicht regelmäßig (z. B. viertel- oder halbjährlich) ausgezahlt werden , immer als laufendes Entgelt zu behandeln sind und somit nicht als Einmalbezug abgerechnet werden dürfen. Vielmehr müssen die betreffenden Monate, in denen die Überstunden geleistet wurden rückwirkend korrigiert werden.

Dies steht so übrigens auch im Info-Datenbank, Dok.-Nr. 5300385  "Elektronisches Wissen - Themenlexikon".

Jetzt frage ich mich, warum Datev überhaupt so eine Lohnart anbietet, wenn es rechtlich nicht erlaubt ist, kumulierte Überstunden als Einmalbezug abzurechnen???

Können Sie mir hier vielleicht Aufklärung bieten?

Freundliche Grüße,

Karin Baers

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ulli_preuss
Erfahrener
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Hallo Frau Baers,

wurde denn in dieser Info eine Grundlage (neues Besprechungsergebnis des GKV-Spitzenverbands, Änderung Entgeltverordnung o. ä.) genannt? Ansonsten würde das am 14./15.11.2012 veröffentlichte Besprechungsergebnis weiterhin gelten. (siehe den von Herrn Lutz erwähnten Link, Punkt 8.)

· Viele Grüße, U. Preuß ·

* Ich liebe die App Upload mobile. Das kann ich vom Rest des DATEV-Angebotes leider nicht mehr sagen. *
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karin-baers
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Hallo Herr Preuß,

genau das frage ich mich ja auch, da ich zwei verschiedene Info-Dokumente vorliegen habe, die unterschiedliche Aussagen treffen. Beide mit Datum aus 2019, also aktuell.

In dem einen Dokument ( 5300385) heißt es, kumulierte Überstunden sind grundsätzlich laufender Arbeitslohn und auf die einzelnen Monate zurück abzurechnen. Hier wird ausdrücklich drauf hingewiesen, das die Vereinfachungsregelung (Auszahlung als Einmalbezug) nicht greift, wenn es keine übliche regemäßige Auszahlung im Folgemonat gibt.

In dem anderen Dokument (5303331) heißt es, die Vereinfachungsregel zur Abrechnung als Einmalbezug gilt, also keine Rückabrechnung auf die Monate der Entstehung der Überstunden. Hier ist auch nicht von der Voraussetzung der üblichen Überstunden-Auszahlung im Folgemonat die Rede.

Das ist das, was mich so verwirrt. Habe ich vielleicht irgendetwas überlesen, falsch verstanden oder so?

Freundliche Grüße,

K. Baers

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ulli_preuss
Erfahrener
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Hallo Frau Baers,

Sie spachen aber eingangs doch von einer Zeitschrift über Lohnsachverhalte?

· Viele Grüße, U. Preuß ·

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karin-baers
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Nachricht 7 von 12
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Hallo Herr Preuß,

ja. Da ging es um einen Themenschwerpunkt mit dem Titel "Überstunden richtig abrechnen". Es wird kein Ereignis genannt, daher dachte ich ja, ich schaue mal lieber nach, ob das auch stimmen kann. So bin ich ja zu der Verwirrung gekommen.

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ulli_preuss
Erfahrener
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Hallo Frau Baers,

das Dokument 5300385 erläutert die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Grundlagen. Die hier erwähnte "vereinfachte Beitragsberechnung" bezieht auf den Sachverhalt, dass Überstundenvergütungen im Folge-/Folgefolgemonat abgerechnet werden dürfen, wenn der Betrieb dies regelmäßig tut.

Für die Abrechnung angesammelter Überstunden gilt grundsätzlich:

"Werden die Überstundenvergütungen aber nicht betriebsüblich im nächsten oder übernächsten Monat, sondern erst später (z. B. vierteljährlich oder halbjährlich) abgerechnet, müssen die Lohnabrechnungen für die Lohnzahlungszeiträume, für die die Überstundenbezahlung erfolgt, wieder aufgerollt werden."

Dass dies aber in der Praxis zum großen Teil schwierig umzusetzen ist, wurde auch von den Krankenkassen erkannt und führte dann zum im Dokument 1034838 genannten Besprechungsergebnis, dass die Mehrarbeitsvergütungen als umlagepflichtige Einmalbezüge abgerechnet werden dürfen.

Das Dokument 5303331 beschreibt lediglich die technische Umsetzung in LODAS.

· Viele Grüße, U. Preuß ·

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stefans
Fortgeschrittener
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Nachricht 9 von 12
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Im Dokument 5300385 geht es um regelmäßig ausgezahlte Überstunden (mtl., viertelj. oder halbj.) und um die Vereinfachung von nachgezahlten Überstunden bei mtl. Auszahlung und der zeitlichen Zuordnung. Unabhängig von dieser Vereinfachung sind regelmäßig ausgezahlte Überstunden laufendes Entgelt.

Das Dokument 5303331 bezieht sich unregelmäßig ausgezahlte Überstunden. Diese sind ein Einmalbezug.

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a_hofmann
Beginner
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Nachricht 10 von 12
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Hallo,

die Stammlohnart wurde seinerzeit angelegt damit für die Überstunden, die als EB abgerechnet werden, die Umlagebeiträge abgeführt werden. Da Einmalbezüge wie z.B. Weihnachtsgeld nicht umlagepflichtig sind und die Stammlohnart dafür verwendet wurde.

Korrekt ist das die Überstunden eigentlich rückwirkend in dem Zeitraum gemeldet werden müssen in dem sie entstanden sind. Das ist aber nicht neu sondern war schon immer so.

Praktisch oft nicht oder nur sehr schwer nachvollziehbar in welchen Monaten dies geschah.

So lange  durch die Auszahlung der Überstunden die BBG monatlich nicht überschritten wird ist alles ok, werden aber soviel Überstunden ausgezahlt das die monatliche BBG überschritten wird rechne ich mit der Stammlohnart 877 ab. Zur Absicherung das nicht zu wenig verbeitragt wird.

Bislang hat diese Vorgehensweise noch keinen Prüfer gestört da die Beiträge komplett abgeführt wurden.

karin-baers
Einsteiger
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Nachricht 11 von 12
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Hallo zusammen,

danke für die Antworten. Dann werde ich auch weiterhin die Lohnart 877 und die Behandlung als Einmalbezug nutzen. Bei der nächsten Rentenversicherungsprüfung werde ich dann mal mit dem Prüfer besprechen.

Freundliche Grüße,

Karin aers

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rukorni
Fortgeschrittener
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Hallo Zusammen,

so wie Frau Hofmann handhaben wir das in der Kanzlei auch.

Ohne Probleme bei Prüfungen.

Viele Grüße

Ruth Korn

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letzte Antwort am 08.08.2019 11:40:06 von rukorni
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