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identische Vollmachten für S-online und VaSt??

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letzte Antwort am 14.02.2017 14:13:22 von theo
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peterkiehnle
Beginner
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Hallo zusammen,

in unserer Kanzlei soll vermehrt das Verfahren zur vorausgefüllten Steuererklärung zum Einsatz kommen. Bei vielen Mandanten nutzen wir bereits

die "Vollmacht zur Einsichtnahme in das Steuerkonto" über das Datev-Programm "Steuerkonto online" um z.B. die Steuervorauszahlungen abzufragen.

Nun meine Frage:

Ist die Kanzlei bei vorliegender "Vollmacht zur Einsichtnahme in das Steuerkonto" auch berechtigt die Abfragen für die vorausgefüllte Steuererklärung vorzunehmen (VaSt)? Oder ist für die VaSt die "neue Vollmacht 11/2014" zwingend erforderlich?

Danke und Gruß,

P. Kiehnle

mkinzler
Meister
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Mittelfristig soll die Steuerkontenabfrage in die VaSt integriert werden. Momentan muss man beides getrennt beantragen.

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andreashofmeister
Allwissender
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Gibt es einen Planungshorizont dazu?

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mkinzler
Meister
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Die nächste Stufe soll Mitte 2017 erfolgen.

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andreashofmeister
Allwissender
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Dann kann man bis dahin ja warten....2 mal Vollmachtsverwaltungsaufwand kann man sich dann nämlich sparen...

Aber natürlich Danke für die Auskunft!

S-Online ist ja ein Selbstläufer.....haben Sie (viel) Erfahrung mit VaST?

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hoege
Aufsteiger
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Nachricht 6 von 17
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Hallo,

wir haben die VAST grossflächig im Einsatz.

Die Vollmacht muss für jedem Ehegatten, (neben der Vollmacht für Steuerkonto online ) unterschrieben werden. Sie haben dann per Knopfdruck die folgenden Daten im Steuerprogramm: LSt-Karten, Krankenversicherungen, Lohnersatzleistungen, Basis- und Riesterrentenbeiträge, Rentenbezüge und Vorauszahlungen (falls Vollmacht Steuerkonto online). Es ist in den letzten Jahren immer mehr dazu gekommen.

Das Verfahren läuft bei der Datev einwandfrei. ist aber natürlich kostenpflichtig. Ich glaube mir EUR 0,60 pro Vollmacht?

Wir haben die Vollmachten bei jeder Abschlussbesprechung bzw mit jeder Erklärung mit unterschreiben lassen und elektronisch freigeschaltet. Die Stpfl bekommen dann ein Anschreiben von der OFD Nds, wenn sie nicht wiedersprechen können wir nach ca. 1 Monat abrufen.

Ich würde an Ihrer Stelle nicht bis 2017 warten, sondern anfangen die Vollmachten einzuholen und das Programm zu nutzen. Wer weiß denn wie es in 2017 laufen wird? Die Vollmachten brauchen Sie dann wahrscheinlich eh und Steuerkonto Online wird abgeschaltet?

Gruss

Timo Högemann

andreashofmeister
Allwissender
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Danke Herr Högemann!

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willimüller
Fachmann
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Hallo Herr Hofmeister,

wir haben die VaSt "großflächig" im Einsatz. Ich würde auch nicht weiter warten. Einige Bundesländer akzeptieren die VaSt Vollmacht auch für das Steuerkonto.

(BMF-Schreiben vom 07.05.2014, IV A 3-S 0202/11/10001 zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit - nach amtlichen Muster erteilten - uneingeschränkten Vollmachten

(vgl. BMF-Schreiben vom 10.10.2013, IV A 3-8 0202/11/10001) und deren Nutzungsmöglichkeit für die ElsterKontoabfrage).

Die Sachbearbeiter wissen das aber manchmal nicht und bekommen deshalb automatisch mit Zusendung der Vollmacht per Mail auch den entsprechenden Erlass des Finanzminsteriuimns mitgeliefert ...

Schöne Grüße

Willi Müller

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theo
Meister
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Für die vorausgefüllte Steuererklärung muss gar keine Vollmacht unterschrieben werden. Man kann auch einfach das kostenlose Verfahren der BFinV nutzen:
Die vorausgefüllte Steuererklärung - Steuerberater

Belegabruf am Tag nach der Freischaltung, ca. eine Woche Vorlauf, KEINE Folgekosten.


Wir haben 100% aller Mandanten im Belegabruf, den wir mittlerweile als Standard betrachten. Für den Neukunden sieht das Prozedere wie folgt aus (Steuerkonto + Belegabruf):
- Erteilung Empfangsvollmacht, Fax ans FA
- für IdNrn. Erfassung bei ElsterOnline, Mand. erhält ca. 2 Tage später Code per Post, Austausch, Freischaltung, ein Tag später abrufbar in Datev ESt comfort

- Registrierung Abruf St-Kto online ca. eine Woche später. Wenn die Empfangsvollmacht im FA verarbeitet wurde, ist das in NRW pro forma. Der Mand. bekommt davon nix mehr mit.

Abgesehen davon lassen informierte Quellen verlauten, dass ab 2017 das Freischaltcodeverfahren entfällt u. ein Belegabruf anhand der Vollmachtsvermutung möglich sein wird. Diesbezgl. wird den Mitgliedern/Kunden z.T. davon abgeraten, das kostenlose Freischaltcodeverfahren jetzt schon zu nutzen statt einfach bis nächstes Jahr zu warten muhaha

in dubio pro theo
udokubatov
Einsteiger
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Hallo Herr Behrens,

vielleicht können Sie das aufklären: weiter oben werden Kosten von 0,60€ je gespeicherter Vollmacht erwähnt. Sie schreiben von "keinen Folgekosten". Unser Kundenverantwortlicher hat mir erzählt, dass die Gebühr, welche für die elektronische Übermittlung der Steuererklärung bei DATEV fällig wird, auch die Steuerkontoabfrage sowie die VaSt umfasst. Außerdem hat er mir auch erzählt, dass die Freischaltung in der Regel erst nach einem Monat erfolgt (wohl wegen der Widerspruchsfrist der Mandanten).

Was ist nun richtig? Sie müssten es ja wissen, da Sie es in der Praxis bereits einsetzen. In der Praxis ist es vermutlich dann so, dass man sich die Vollmacht unterschreiben lässt, diese aber erst für den folgenden VZ nutzt, da es i.d.R. wohl wenig Sinn macht erst mal einen Monat zu warten, bis man mit der Bearbeitung beginnt.

LG

Udo Kubatov

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theo
Meister
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Hallo Herr Kubatov,

Ihre Informationen sind zur Datev-Vollmachtsdatenbank. Wir nutzen allerdings das kostenlose Verfahren der Finanzverwaltung (s.o. bezügl. Kosten/Aktivierung).

Der abzurufende Mandant wird einmalig bei Elster Online registriert u. ist danach mit jeder St-Software bzw. Online abrufbar. Vorlaufzeit 2 Tage bis eine Woche - Abruf am Tag nach der Aktivierung.

Bezügl. der Datev-Kosten bin ich gerade nicht ganz auf dem laufenden, ich meine bisher war Elster-Pauschale pro Mand./Jahr zuzügl. Registrierung VDB. Um die Elster-Pauschale kommt man bei Datev nicht herum, es sei denn man will Papiererklärungen bzw. -bescheide drucken/verarbeiten. Die lfd. VDB-Kosten kann man sich allerdings sparen.

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DATEV-Mitarbeiter
Corinna_Wähner
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Sehr geehrte Damen und Herren,

in den Beiträgen werden verschiedene Themen diskutiert. Dazu einige Hintergrundinformationen:

Vorausgefüllte Steuererklärung: Der Datenabruf kann durchgeführt werden, wenn der Mandant damit einverstanden ist.  Der Nachweis hierüber kann entweder über das Verfahren der Finanzverwaltung im ELSTER Portal oder über das Verfahren der Kammern (Vollmachtsdatenbank) erbracht werden. Angestoßen wird der Datenabruf im DATEV Einkommensteuerprogramm oder über die Softwarelösung eines anderen Anbieters. Nutzt man DATEV Software, so sind die Kosten für den  Abruf in der sog. E-Steuern-Pauschale bereits enthalten.

https://www.datev.de/web/de/top-themen/steuerberater/weitere-themen/steuern-und-expertisen/datev-e-steuern/

Vollmachtsdatenbank: Die Vollmachtsdatenbank ist eine Softwarelösung der Kammern. DATEV ist Dienstleister der Kammern.  Die Kammern möchten dem Berufsstand damit einen Weg zur professionellen Teilnahme an bestehenden aber auch zukünftigen digitalen Verfahren zur Verfügung stellen. So ist z.B. eine gebündelte Übermittlung von Vollmachten sowie die Vergabe von Untervollmachten möglich. Die Steuerkanzlei kann unabhängig vom Freischalt Code, und somit ohne die erforderliche Mitarbeit des Mandanten, agieren und planen.  Derzeit ist die Freischaltung des Datenabrufs zahlreicher  Einkommensteuerdaten darüber möglich, weitere Stufen, wie die Zusammenführung mit der Freischaltung des Abrufs des Steuerkontos,  sind aber schon geplant (wurde bereits in einem Beitrag angesprochen). Sobald es weitere Details und eine genauere Zeitplanung gibt, werden wir Sie darüber informieren. Wie Sie aktuell die Vorteile der Vollmachtsdatenbank für sich nutzen können ist  in dem Dokument 1080468 in der Info-Datenbank beschrieben.

Vollmachtsdatenbank: Voraussetzungen, Registrierung, Untervollmachten

Kosten für gespeicherte Vollmachten: DATEV berechnet jährlich 0,60 € für jede im Kalenderjahr erfasste Vollmacht unabhängig von deren Übermittlungsstatus. Damit werden die Kosten z. B.  für die Nutzung des Rechenzentrums und für die Weiterentwicklung der Software gedeckt. Dies schließt u.a. auch die in einem vorherigen Beitrag angesprochene Anbindung an GINSTER (Verwaltungsprogramm der Finanzverwaltung) ein. Ab diesem Zeitpunkt werden dann alle Vollmachtsinhalte (inkl. Zustellvollmachten, Steuerkontoberechtigungen) an die Finanzverwaltung, ohne weitere Aktivitäten ihrerseits, übermittelt und entfalten ihre (elektronische) Wirksamkeit.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen bzw. unser Team  gern unter der Hotline Nr. +49 911 319-36893 zur Verfügung.

Viele Grüße

Corinna Wähner

Vollmachtsdatenbank

DATEV eG

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steuerbach
Einsteiger
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Hallo Herr Behrens,

2 Sachen interessieren mich dann doch.

1. Empfangsvollmacht heißt neben dem Schreiben mit dem Code erhält man auch alle anderen Schreiben für die Zukunft? Kann man diese direkt wiederrufen? Brief vllt. doch lieber an Mandant?

2. Diesbezgl. wird den Mitgliedern/Kunden z.T. davon abgeraten, das kostenlose Freischaltcodeverfahren jetzt schon zu nutzen statt einfach bis nächstes Jahr zu warten muhaha --> heißt man soll abwarten?

3. Auch für ELSTER gilt dann die Freischaltung dauerhaft?

Gerne würde ich zu dem Thema mal mit Ihnen als Experten persönlich sprechen.

Vielen Dank vorab und freundliche Grüße!

deusex
Experte
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Wir sind mal wieder, entgegen der landläufigen Meinung, davon überzeugt, dass nicht unbedingt das Formular für die VASt (Vollmachtsdatenbank) zwingend ist, sondern die Bevollmächtigung auch über eine individualisierte Kanzleivollmacht vom Steuerpflichtigen (und Ehegatten) erteilt werden kann.

Aus diesem Grund haben wir dies in unsere Steuerberatervollmacht (mit erweiterter Empfangs- und Auskunftseinholungsvollmacht) integriert und lassen uns dies direkt mit Mandatsaufnahme bestätigen.

Der neue Mandant wird ferner darüber aufgeklärt, dass er ein Schreiben von einem "fremden" Finanzamt erhält, was den Zugriff auf das Steuerkonto der Finanzverwaltung beinhaltet, was er bitte unterzeichnet an den Absender zurücksenden soll.

So verfahren wir ausnahmslos und prinzipiell; die angesprochene Problematik wird gegenstandslos.

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
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theo
Meister
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Wir sind mal wieder, entgegen der landläufigen Meinung, davon überzeugt, dass nicht unbedingt das Formular für die VASt (Vollmachtsdatenbank) zwingend ist, sondern die Bevollmächtigung auch über eine individualisierte Kanzleivollmacht vom Steuerpflichtigen (und Ehegatten) erteilt werden kann.

Das sieht Herr Schäuble gem. dem eigens für die Datev-VDB verfassten BMF-Schreiben aber anders Da die VDB-genormten Papiervollmachten bei der Datev rumliegen u. in der FV bestimmt niemand Interesse hat, darin rumzuwühlen, geschenkt (abgesehen von den 0,6 € p.A./Vollmacht).

Aus diesem Grund haben wir dies in unsere Steuerberatervollmacht (mit erweiterter Empfangs- und Auskunftseinholungsvollmacht) integriert und lassen uns dies direkt mit Mandatsaufnahme bestätigen.

So ähnlich sehen meine Vollmachten auch aus (u.a. Ermächtigung zum elektronischen Datenabruf). Da ab 2017 dann auch für VaSt/Belegabruf wieder die Vollmachtsvermutung gilt (womit das Freischaltcodeverfahren entfällt u. die Datev-VDB-Geschichte ad adsurdum geführt wird), schadet es sicher nicht, sowas an geeigneter Stelle eingereicht zu haben

Der neue Mandant wird ferner darüber aufgeklärt, dass er ein Schreiben von einem "fremden" Finanzamt erhält, was den Zugriff auf das Steuerkonto der Finanzverwaltung beinhaltet, was er bitte unterzeichnet an den Absender zurücksenden soll.

In NRW entfällt dieser Schritt (also eine Unterschrift weniger), wenn die Vollmacht bereits beim Finanzamt vorliegt u. verarbeitet ist, bevor die elek. Registrierung zum St-Kto-Abruf erfolgt (eine Woche Vorlauf reicht dafür).

in dubio pro theo
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steuerbach
Einsteiger
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Es ist nun 2017. Gibt es Neuigkeiten zum Entfall des Freischaltcodes? Stichwort: Vollmachtsvermutung

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Kommando zurück: Mir war nicht bewusst, dass damit ein Zertifizierungsverfahren für LSt-Hilfevereine gemeint war. Dieses soll nun erst 2018 kommen.

in dubio pro theo
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letzte Antwort am 14.02.2017 14:13:22 von theo
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