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Vollmacht über Vollmachtsdatenbank - ab wann bindend?

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letzte Antwort am 09.07.2019 11:33:10 von Gelöschter Nutzer
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dominikmayer
Aufsteiger
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Hallo liebe Community,

ab wann und zu welchem Zeitpunkt ist denn die elektronisch eingereichte Bekanntgabevollmacht über die VDB für das Finanzamt bindend und auf welcher Gesetzesgrundlage?

Das Problem ist folgendes: Am 27.03. wurde ein Steuerbescheid abschließend bearbeitet und zum Druck frei gegeben. Am 26.03. wurde die Bekanngabevollmacht hochgeladen - aber erst am 28.03. von der Finanzbehörde erfasst.

Der Bescheid wurde Mitte April dem Mandanten zugestellt und nicht dem StB. Der Mandant hat den Bescheid natürlich nicht weitergeleitet sondern erst jetzt im Juni. Die Frage ist natürlich ab wann der Bescheid als Bekannt gegeben gilt. Wenn die Bekanntgabevollmacht schon greifen würde, wäre er jedenfalls erst jetzt bekanntgegeben und noch voll umfänglich änderbar.

Das Finanzamt sagt übrigens, dass die Erfassung bei der Behörde maßgeblich wäre, die erfolgte aber "zu spät". Eine Rechtsquelle habe ich zur VDB jedenfalls nicht gefunden.

Hat jemand eine Idee?

DATEV-Mitarbeiter
Robin_Meyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Guten Tag,

im Folgenden finden Sie einige Antworten auf Ihre Fragen:

1. Ab Wann und zu welchem Zeitpunkt ist die elektronisch eingereichte Bekanntgabevollmacht für das Finanzamt bindend?

Die Bekanntgabevollmacht ist ab dem Zeitpunkt für das Finanzamt bindend, ab welchem die Vollmacht übermittelt und eingearbeitet wurde. Die Vollmachtsdaten müssen dem jeweiligen Bearbeiter also bekannt sein. Das Hochladen der Vollmacht am 26.03. ist somit für die Finanzbehörde unbeachtlich.

Eine schriftliche Vollmacht im Vergleich hierzu kann auch erst mit Eingang beim Finanzamt berücksichtigt werden.

2. Wann gilt der Bescheid als bekannt gegeben?

Der Bescheid gilt gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Hier also mit Eingang beim Steuerpflichtigen. Der Bescheid soll zwar gemäß § 122 Abs. 1 S. 4 AO dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Es handelt sich hierbei jedoch nur um eine "Sollvorschrift". Der AEAO zu § 122 Nr. 1.7.2 Absatz 3 führt hierzu aus, dass wenn im Einzelfall besondere Gründe gegen die Bekanntgabe an den Bevollmächtigen sprechen, kann der Steuerbescheid unmittelbar dem Steuerpflichtigen selbst bekannt geben werde. Derartige Gründe können auch technischer Natur sein. Im vorliegenden Fall liegt der besondere Grund darin, dass der Finanzverwaltung die Bekanntegabevollmacht im Zeitpunkt der Erstellung des Steuerbescheides nicht positiv bekannt war.

3. Die Ausführung des AEAO zu §122 Nr. 1.7.3 sieht zwar eine Heilung des Bekanntgabemangels durch Weiterleitung des Verwaltungsaktes an den Bevollmächtigten vor, jedoch nur dann wenn die Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen ohne besonderen Grund erfolgte.

Im vorliegenden Fall konnte der Bearbeiter noch keine Kenntnis von der vorliegenden Vollmacht erlangen, da diese erst am Vortag übermittelt wurde und noch nicht im Steuerkonto eingearbeitet war. Aus diesem besonderen Grund erfolgte die Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen.

Mit freundlichen Grüßen

Robin Meyer

dominikmayer
Aufsteiger
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Vielen Dank für die Ausführliche Antwort!

Gelöschter Nutzer
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Ich würde dazu gerne noch genaueres wissen.

Selbstverständlich muss das Finanzamt Kenntnis über die Bekanntgabevollmacht haben - damit es rein technisch/praktisch handeln kann. Hierbei ist die spannende Frage wann genau dies der Fall ist - wann ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme oder zumindest die Möglichkeit der Kenntnisnahme als Ersatztatbestand und spätester Zeitpunkt.

Warum sollte beim "Hochladen" in die VDB nicht schon sofort diese Kenntnisnahme oder deren Möglichkeit vorhanden sein? Hierzu bedarf es ggf. einiger Erläuterungen wie die Übermittlung der Daten der VDB an die Finanzverwaltung genau funktioniert.

Der reine Erfassungsvorgang der Vollmacht durch den Sachbearbeiter in der Finanzamtssoftware (wann macht er das, gibt es dafür Regeln, passiert dies nicht automatisch?) und somit ein offenbar unbestimmbarer, beliebiger Zeitpunkt (?), kann nach meiner Rechtsauffassung nicht die Wirksamkeit der Bevollmächtigung gegenüber dem FA aufheben. Hier muss es einen nachvollziehbaren, zeitlichen Rahmen geben, indem die Kenntnisnahme zumindest fingiert wird.

Sofern der einzige bestimmbare Zeitpunkt für den Empfangsbevollmächtigten und den Stpfl. das Datum des "Hochladens" in die VDB ist, kann auch dies meiner Meinung nach nur der Zeitpunkt sein ab dem er bzw. der Stpfl. auf den Rechtsschutz in diesem Sinne vertrauen kann (spätestens am nächsten Tag - wie im geschilderten Fall). Elektronische Daten stehen doch in aller Regeln - wie eine Mail - binnen weniger Minuten zur Verfügung, spätestens mit Beginn des nächsten Arbeitstages.

Aus meiner Sicht wurde der Bescheid im vorliegenden Fall erst mit Weiterleitung an den Empfangsbevollmächtigten bekannt gegeben.

Die genannten "besonderen" Gründe der  - abweichend vom (bekannten) Empfangsbevollmächtigten an den Stpfl sind aus meiner Sicht an dieser Stelle nicht einschlägig. Hier geht es doch eher darum, dass die (bekannte) Empfangsvollmacht ausgehebelt wird und eben dieses "Kennen" lag im vorliegende Fall nicht vor.

Im übrigen wird der Steuerbescheid eben nicht "mit Eingang beim Steuerpflichtigen" bekanntgegeben. Dies würde die ja die Bekanntgabefiktion aushebeln.

Es wird aber an dieser Stelle sicher Menschen geben, die die noch mehr Input bei diesen Fragen geben können.

koecke
Einsteiger
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Guten Tag Herr Meyer,

vielen Dank für Ihre Antworten.

Mich würde in diesem Zusammenhang noch interessierten, was das Datum/Uhrzeit "Letzte Änderung" in den Schnellinfos "Vollmachten" in der Mandantenübersicht aussagt:

385351_pastedImage_1.png

Ist das der Zeitpunkt wo die Bekanntgabevollmacht oder wo die Berechtigung VaSt/Stkto rückübermittelt (von FinV an DATEV) wurde? (spätestens dann dürfte die Vollmacht bzw. die letzte Änderung (neue Steuernummer) dem FA bekannt sein, oder?)

Vielen Dank und Viele Grüße

PS.: Im Erstveranlagungsjahr ist sicherlich auch der obere Haken (s. nachfolgend) sinnvoll, dann sollte der Bescheid auf jeden Fall richtig zugestellt werden (hilft natürlich nicht bei "Altfällen").

385447_pastedImage_2.png

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DATEV-Mitarbeiter
Robin_Meyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Guten Tag,

das von Ihnen angesprochene Datum gibt tatsächlich die letzte Änderung an der Vollmacht wider.

Allerdings raten wir davon ab, diese Information als Grundlage für eine eventuelle Bekanntgabe o.ä. bei der Finanzverwaltung herzunehmen, da uns nur das Datum und die Gültigkeit der Vollmacht im Gesamten, nicht aber die tatsächliche Verwendung bei der Finanzverwaltung zurückgemeldet wird.

Leider ist für uns nicht einsehbar, wie mit der Vollmacht auf Seiten der Finanzverwaltung zwecks Einarbeitung o.ä. vorgegangen wird.

Ich kann im Zusammenhang mit der erfolgreichen Bekanntgabe der Vollmacht nur auf meine vorherige Antwort verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Robin Meyer

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Gelöschter Nutzer
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Darf ich dem entnehmen, dass Sie nicht wissen ab welchem  - nachvollziehbaren - Zeitpunkt mit der Kenntnisnahme gerechnet werden darf, weil die FA-interne Bearbeitung nicht bekannt ist? Haben sich die Macher der VDB hierzu Gedanken gemacht? Bedarf es tatsächlich manueller Schritte des Finanzbeamten um die Vollmacht zu "aktivieren"? Prinzip Zufall? 

Wer weiß mehr?

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letzte Antwort am 09.07.2019 11:33:10 von Gelöschter Nutzer
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