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L+G - SV-Abmeldung nach Unterbrechungsmeldung

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letzte Antwort am 20.06.2019 11:48:53 von Daniela_Eichler
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helga2110
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Liebe Community,

wir haben einen MA, welcher bis 29.01.19 LFZ wg.Krankheit erhielt und ab 30.01.2019 Krankengeldbezug und wurde so auch im Kalender hinterlegt. Es erfolgte eine SV-Unterbrechnungsmeldung mit Grund 51. Zum 31.03.2019 wurde nun im gegenseitigem Einvernehmen das Arbeitsverhältnis während des Krankengeldbezuges beendet und in 03-2019 noch eine Urlaubsabgeltung abgerechnet. Trotz korrekter Erfassung des Austritts im Abrechnungsmonat erfolgte in 03-2019 keine SV-Abmeldung und wird nun von der KK nachgefordert und ich komm hier - rückwirkend - einfach nicht weiter und bitte um Unterstützung.

Besten Dank schon mal im voraus!!

Helga Märkl

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DATEV-Mitarbeiter
Nina_Schöneweis
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DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Helga Märkl,

damit in Lohn und Gehalt nachträglich die DEÜV-Abmeldung 'Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung' (Abgabegrund 30) zum 31.03.2019 erstellt wird, prüfen Sie bitte folgende Einstellungen.

Gehen Sie im Mitarbeiter unter Stammdaten | Beschäftigung | Tätigkeit in die Registerkarte DEÜV-Meldung/Kammerberechnung. Löschen Sie dort ggf. ein hinterlegtes "Startdatum DEÜV-Meldungen" und/oder das Kontrollkästchen "Anmeldung stornieren".

Unter Stammdaten | Beschäftigung | Zeitraum erfassen Sie im Feld "Letzter abzurechnender Monat" den aktuellen Abrechnungsmonat. Führen Sie eine Lohnabrechnung durch.

Prüfen Sie im Anschluss die Hinweise im Verarbeitungsprotokoll.

Eine Übersicht der bereits abgesetzten sowie bereitgestellten Meldungen finden Sie im Mitarbeiter unter Auswertungen | DEÜV-Meldungen.

Viele Grüße

Nina Schöneweis

Personalwirtschaft

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Freundliche Grüße, Nina Schöneweis
Personalwirtschaft | DATEV eG
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helga2110
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Hallo Frau Schöneweis,

recht herzlichen Dank für Ihre tolle Antwort und ich wäre nie darauf gekommen und werde ich nun Schritt für Schritt nach Ihren Vorgaben umsetzen!!

Viele Grüße zurück

von Helga Märkl

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helga2110
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Hallo Frau Schöneweis,

nun habe ich heute exakt alles nach Ihrer Beschreibung veranlasst, doch erhalte ich letztendlich folgenden Fehler-Hinweis: " "Da weder eine sv-relevante Fehlzeit noch ein lfd.Arbeitsentgelt im Meldezeitraum 01.03.-31.03.19 vorhanden ist, führt dies zum Ausschluss der Entgeltmeldung mit Meldegrund 30 "

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Lara_Hien
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Hallo,

Sie haben einen Mitarbeiter, welcher sich seit dem 30.01. in Krankengeldbezug befindet. Nun tritt er zum 31.03.2019 aus und es soll eine Abmeldung mit Grund 30 erstellt werden. 

Prüfen Sie zusätzlich zu den Informationen von ninaschöneweis, ob Sie im Kalender bis zum Austrittsdatum den Ausfallschlüssel "K6 - Krankheit mit Krankentagegeldanspruch" gebucht haben. Durch diese Buchung wird eine sv-relevante Fehlzeit im Programm generiert.  

Führen Sie eine erneute Lohnabrechnung für die Erstellung der Abmeldung mit Grund 30 durch.

Liebe Grüße

Lara Hien

Personalwirtschaft

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helga2110
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Guten Tag Frau Hien,

auch der Ausfallschlüssel K 6 ist v.30.01.-31.03.2019 korrekt im Kalender erfasst. In 03-2019 wurde noch eine Urlaubsabgeltung als Einmalbezug (S) abgerechnet. Nach wie vor erhalte ich den Hinweis, dass in 03-19 keine sv-relevante Zeit wie auch lfd.Bezug vorliegt und somit keine SV-Abmeldung mit Grund 30 ausgegeben und sollte ich eventuell eine manuelle Meldung über sv-net vorziehen!!

Viele Grüße

Helga Märkl

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DATEV-Mitarbeiter
Daniela_Eichler
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Frau Märkl,

Sie haben bei der Abrechnung folgende Meldung erhalten:

LN13391: "Da weder eine sv-relevante Fehlzeit noch ein laufendes Arbeitsentgelt im Meldezeitraum vom 01.03.2019 bis 31.03.2019 vorhanden ist, führt dies zum Ausschluss der Entgeltmeldung mit Meldegrund 30."

Die abgerechnete Urlaubsabgeltung wurde vermutlich mit der Unterbrechungsmeldung (Abgabegrund 51) oder einer Sondermeldung (Abgabegrund 54) an die Krankenkasse gemeldet.

Weitere sv-pflichtige, laufende Entgelte liegen für das bereits abgerechnete Jahr nicht vor.

Laut Pflichtenheft der ITSG gilt hier nun folgendes:

"Ist für den gesamten Meldezeitraum weder eine sv-relevante Fehlzeit noch ein laufendes Arbeitsentgelt vorhanden, wird dieser Tatbestand maschinell erkannt und führt zum Ausschluss einer maschinellen Entgeltmeldung."

Das bedeutet, dass in diesem Fall keine Abmeldung mit Grund 30 in Lohn und Gehalt zu erstellen ist.

Viele Grüße aus Nürnberg,

Daniela Eichler

Personalwirtschaft

DATEV eG

Viele Grüße Daniela Eichler
Personalwirtschaft l DATEV eG
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letzte Antwort am 20.06.2019 11:48:53 von Daniela_Eichler
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