Ich habe vom FA nun die Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug 2019 von diversen Arbeitnehmern zurückerhalten. Teilweise ist dort bereits die Steuer-ID vermerkt. Als ich diese im System hinterlegen wollte, ist mir bei der Durchsicht aufgefallen, das meine Vorgängerin in der Lohnbearbeitung das Kontrollkästchen beschränkte Steuerpflicht nicht angesprochen hat. Somit habe ich bei einigen Mitarbeitern die bereits seit 3 Jahren bei meinem Mandanten beschäftigt sind, keine korrekte Zuordnung. Da ja ab 2020 die Lohnsteuer-Bescheinigungen der beschränkt Steuerpflichtigen AN auch elektronisch an das FA übermittelt werden sollen ist jetzt meine Frage wie ich diese beschränkte Steuerpflicht nachträglich noch erfassen kann. Einfach bei LSt Besonderheiten, bei Grenzgänger/beschränkte Steuerpflicht den Monat des Beschäftigungsbeginns rückwirkend eintragen?
Werden dann irgend welche Rückrechnungen gemacht?
Hallo,
grundsätzlich kann in Lohn und Gehalt nur das aktuelle Jahr und das Vorjahr nachberechnet werden, also derzeit 2018 und 2019.
Da die Besteuerung nach den Merkmalen auf der Lohnsteuerabzugsbescheinigung erfolgt, hat das rückwirkende Setzen des Häkchens keine Auswirkungen auf die Berechnung selbst.
Viele Grüße aus Nürnberg,
Daniela Eichler
Personalwirtschaft
DATEV eG
Woher erkennen Sie anhand der rückgemeldeten Steuerklasse, ob es sich um beschränkte Steuerpflicht handelt?
Welche Auswirkung hat das Setzten des Häkchens "beschränkt steuerpflichtig"?
Hallo,
nur vorübergehend in Deutschland tätige - meist ausländische - Arbeitnehmer sind beschränkt steuerpflichtig, wenn sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben und sich nicht länger als 6 Monate in Deutschland aufhalten.
Zur Klärung des steuerlich rechtlichen Hintergrunds wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.
Konkrete Fallbeispiele und nähere Informationen zu Arbeitnehmern, die beschränkt steuerpflichtig abzurechnen sind, finden Sie im Dokument 5303210 "Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer erfassen (Beispiele für Lohn und Gehalt)" .
Viele Grüße aus Nürnberg
Darlene Pfahler
Personalwirtschaft
DATEV eG
Komische Antwort?
Hallo,
als beschränkt steuerpflichtig gelten Personen, die im Inland (Deutschland) keinen Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Mit ihren Einkünften, die sie im Inland beziehen, sind sie dann beschränkt steuerpflichtig. Die Steuerpflicht beschränkt sich auf die inländischen Einkünfte. Im Normalfall werden beschränkt Steuerpflichtige nicht zur Einkommensteuer veranlagt, denn mit dem Abzug der Steuer zum Beispiel vom Lohn oder von den Kapitaleinkünften gilt die Steuer als abgegolten.
Die Information ob der Mitarbeiter beschränkt steuerpflichtig abgerechnet werden soll oder nicht, wird Ihnen nicht über die Rückmeldedaten vom ELStAM-Verfahren zurückgemeldet. Anhand der Steuerklasse kann nicht erkannt werden, ob es sich um eine beschränkte Steuerpflicht handelt.
Wie bereits von @Daniela_Eichler erwähnt wurde, hat das rückwirkende Setzen des Häkchens keine Auswirkungen auf die Berechnung selbst.
Viele Grüße
Lara Hien
Personalwirtschaft
DATEV eG
Danke, als Steuerberater habe ich da etwas Erfahrung....
Sie haben nur geantwortet, dass das rückwirkende Setzen keine Auswirkung hat, meine Frage war jedoch: "Welche Auswirkung hat das Setzten des Häkchens "beschränkt steuerpflichtig"?"
Danke für Infos.
Hallo,
zum Häkchen "beschränkt steuerpflichtig":
Bis zur Jahreswechsel-Version hat der Haken "beschränkt steuerpflichtig" die Anmeldung am ELStAM-Verfahren unterdrückt.
Durch die gesetzliche Änderung wird nun ab der Version 11.1 auch für diesen Personenkreis eine Anmeldung durchgeführt. Voraussetzung dafür ist eine hinterlegte, gültige Identifikationsnummer.
Für die Berechnung der steuerlichen Abzüge hat das Häkchen keine Relevanz.Die Berechnung der Steuer erfolgt nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des jeweiligen Mitarbeiters.
Grundsetzlich gilt:
Ein Unterschied zwischen der Teilnahme von unbeschränkt steuerpflichtigen und beschränkt steuerpflichtigen Personen am ELStAM-Verfahren besteht nicht. Beschränkt steuerpflichtige Personen erhalten nur die Steuerklasse I (Hauptarbeitgeber) oder VI (Nebenarbeitgeber).
Für weitere rechtlichen Fragen und Auskünfte setzen Sie sich bitte mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung.
Viele Grüße
Lara Hien
Personalwirtschaft
DATEV eG
Immer so ein wenig indirekt 😉 Ich konkretisiere die Frage: Hat das Setzen des Häkchens (ab jetzt) eine Auswirkung. Wenn "nein", welchem Zweck dient es dann?
Kommentar kann mal wieder nicht bearbeitet werden (echt schlecht!).
Hat das Häkchen (ab jetzt) - irgendeine- Auswirkung (bis auf ein gesetztes Häkchen)?
Wenn "nein", welchem Zweck dient es dann?
Hallo,
aktuell wird der Haken "Beschränkte Einkommenssteuerpflicht" benötigt, um den Abruf der ELStAM Daten anzustoßen bzw. die Anmeldung auszulösen.
Zum nächsten Jahr erfolgt eine Prüfung, ob der Haken sowie die Einstellung beschränkt steuerpflichtig weiterhin notwendig ist.
Viele Grüße
Lara Hien
Personalwirtschaft
DATEV eG