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Student - selbstständig

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letzte Antwort am 27.04.2019 12:35:57 von Gelöschter Nutzer
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kimeba
Fortgeschrittener
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Nachricht 1 von 3
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Moin!

Ein Mandant fragt an, was sinnvoll(er) ist:

Eine Studentin (Vollzeit) aus Südkorea (30 Jahre) soll eventuell als Werkstudentin eingestellt werden. Sie möchte lieber ihre Selbstständigkeit behalten (arbeitet auf Rechnung) - zumindest anderen Auftraggebern gegenüber.

Die 20 Stunden sind als Werkstudentin auf alle Fälle zu beachten, als Selbstständige würde ich dies verneinen?!

Das Alter spielt keine Rolle oder?

Die Einkommenshöhe ist doch ebenfalls nicht von Bedeutung, oder?

Wenn jemand eine schöne Dok oder einen Link hat, wäre ich auch dankbar

mfg Torsten

DATEV-Mitarbeiter
Verena_Heinlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 3
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Hallo,

im Dokument Studierende / Werkstudierende finden Sie Informationen und Beispiele zur Schlüsselung in LODAS.

Bei rechtlichen Auskünfte können wir nicht weiterhelfen. Setzen Sie sich dazu bitte direkt mit den zuständigen Institutionen in Verbindung.

Viele Grüße

Verena Heinlein

Personalwirtschaft

DATEV eG

Beste Grüße Verena Heinlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Gelöschter Nutzer
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Nachricht 3 von 3
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Sehr geehrter Herr Meier-Ballach,

ob eine Tätigkeit als abhängige (Studenten-)Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit zu beurteilen ist richtet sich nicht allein nach dem Willen der Vertragsparteien. Wenn die Person oder Tätigkeit arbeits- und sozialversicherungsrechtlich als arbeitnehmertätigkeit zu beurteilen ist, dann schließt dies eine selbständige Tätigkeit grundsätzlich aus. Als Auftraggeber- bzw. Arbeitgeber sind Sie für die korrekte Beurteilung der Tätigkeit verantwortlich, unabhängig davon, dass es sich um einen Studenten handelt. Bei einer Fehlbeurteilung haften Sie z.B. auch gegenüber den Sozialversicherungsträgern für die Korrekte Berechnung und Abführung der Beiträge. Den Wunsch der Studentin die Tätigkeit auf selbständiger Basis auszuüben würde ich hierbei hinten anstellen, denn am Ende müssen Sie bzw. der Mandant sich für die Beurteilung verantworten.

Ob die Studentin für andere Auftraggeber daneben eine selbständige Tätigkeit ausübt spielt für die Beurteilung der bei Ihnen ausgeübten Tätigkeit keine Rolle.

Die Höhe des EInkommens spielt grundsätzlich keine Rolle, wobei wenn es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt und das Gehalt innerhalb der Geringfügigkeitsgrenzen liegt, liegt auch bei einem Student eine geringfügige Beschäftigung vor.

Auch das Alter ist grundsätzlich nicht relevant, wobei eine Krankenversicherung der Studenten (KVdS) grundsätzlich nur bis zum Ablauf des 14. Fachsemesters, längstens jedoch bis zum Ablauf des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird besteh. Darüber hinaus wird die studentische Kranken- und Pflegeversicherung fortgeführt, wenn die Art der Ausbildung, familiäre bzw. persönliche Gründe oder der Erwerb der Zugangsvoraussetzung für das Studium im Wege des Zweiten Bildungswegs

die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob die Tätigkeit bei Ihnen als selbständige Tätigkeit zu beurteioen ist, empfehlenm wir Ihnen bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren durchführen zu lassen, oder sich von der Krankenkasse eine schriftliche Bestätigung über den Status einzuholen.

Viele Grüße

eLohn-Agentur

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letzte Antwort am 27.04.2019 12:35:57 von Gelöschter Nutzer
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