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Vorschussrechnungen nicht einbuchen?

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letzte Antwort am 24.07.2020 09:54:03 von renek
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paralegal
Einsteiger
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Hallo mal wieder,

kann ich irgendwie einstellen, dass Vorschussrechnungen nicht eingebucht werden?

LG

wielgoß
Experte
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Hallo Frau Auras,

nein - eine generelle Unterdrückung bei endgültig erstellten Rechnungen ist nicht möglich. Sobald die Rechnung abschließend erstellt wurde - inklusive Vergabe der Rechnungsnummer - erscheint die auch im Mandantenkonto.

Lediglich bei der Ausgabeoption Seitenansicht (Entwurf drucken) wird keine Buchung erzeugt.

Viele Grüße

Christian Wielgoß

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Michael-Renz
Experte
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Und das ist auch gut so - sogar für Rechtsanwälte gelten die GoBD.

Beste Grüße
RA Michael Renz, Stuttgart
freiburgersteuermann
Fortgeschrittener
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Hallo Herr Renz,

 

nicht buchen bedeutet ja nicht, dass nicht an anderer Stelle festgeschrieben wird, nämlich im Fakturierungsprogramm. Deshalb habe ich folgende Idee erfasst:

 

https://www.datev-community.de/t5/Ideen-zu-Unternehmen-online/Vorschussrechnung-Abschlagsanforderung-pro-forma-Rechnung-Belege/idi-p/139692

 

Mir stellt sich jetzt die Frage, wie mit Abschlagsanforderungen aus Juni mit 19% Umsatzsteuer umgegangen werden soll, wenn der Mandant diese erst im Juli überweist.

Grüße
Boris Lemler
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agmü
Meister
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Mit Verlaub:

 

Wenn ich lese, dass im Aktenkonto/der Buchhaltung (Vorschuss-)Rechnungen nicht auftauchen sollen, dann stellen sich mir nicht nur als Anwender die Haare zu Berge. Als Steuerbürger frage ich mich ob selbst mit Steuerfragen beruflich befasste Personen eigentlich noch wissen, welchen Beruf sie ausüben.  Als Anwalt frage ich mich, ob jetzt über die Community und die DATEV-Software technisch auch noch Steuerverkürzung/-hinterziehung Vorschub geleistet werden soll.

Jeder Steuerprüfer der hier nur zufällig mitliest, weis wo er seine nächsten Mehrergebnisse bekommt und sich dabei noch nicht einmal groß auf die Suche begeben muss. 

 

Das Vorschuss-/Abschlagsrechnungen bei der Endabrechnung unbequem sein können und die DATEV-Software - jedenfalls im Anwaltsbereich an dieser Stelle - noch erhebliche Luft nach oben hat, bedeutet nicht, dass die bereits im Programm vorhandenen Möglichkeiten unzureichend wären, eine saubere Rechnungsstellung mit Vorschuss-, Abschlags- und Schlussrechnungen zu ermöglichen.

 


Mir stellt sich jetzt die Frage, wie mit Abschlagsanforderungen aus Juni mit 19% Umsatzsteuer umgegangen werden soll, wenn der Mandant diese erst im Juli überweist.

Wenn Sie sich diese Frage stellen, haben Sie glaube ich weder das Funktionieren der Buchhaltung noch der durch die USt.-Anpassung technischen Umstellungen; noch haben sie eigentlich verstanden, was ein Vorschuss rechtlich und buchhalterisch eigentlich ist.  Zugegebenermaßen die Richtlinien der Finanzverwaltung sind an dieser Stelle - sagen wir mal - fiskalfreundlich und nicht unbedingt mit der Zivilrechtslage konform.  


Um Ihre Frage von einem nicht Steuerfachmann zu beantworten:  Der Zahlungseingang wird auf das Erlöskonto gebucht, welches bei der Umstellung der Steuersätze als Erlöskonto mit 19% USt. eingerichtet wurde.  Im Anwaltsbereich sollte dies mit dem USt-Assistenten automatisch eingerichtet worden sein.

 Die einzige Umstellung ist, dass Sie jetzt eine zusätzliche Kontonummer und ggf. einen weiteren Steuerschlüssel wissen müssen. 

 

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
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freiburgersteuermann
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Nachricht 6 von 12
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Hallo Herr Müller,

 

vermutlich haben Sie als Freiberufler Ist-Versteuerung für die Umsatzsteuer genehmigt bekommen und machen für die Ertragsteuern eine Überschussrechnung. Dann ist es natürlich richtig, dass Sie den Zahlungseingang einer Vorschussrechnung auf Erlös mit Umsatzsteuer buchen.

 

Wir haben keine Ist-Versteuerung beantragt und bilanzieren. Deshalb ist eine Vorschussanforderung zunächst mal buchhalterisch nichts. Erst der Zahlungseingang löst Umsatzsteuer aus und ist als Verbindlichkeit in die Bilanz aufzunehmen.

 

Da bei Vorschussanforderungen noch keine Leistung erfolgt ist, greift die Ist-Versteuerung für Anzahlungen bei Zahlungseingang in dem Monat, in dem die Zahlung eingeht. Dies muss nicht der Monat der Vorschussrechnungsstellung sein. Wenn also die Anzahlung im Juli eingeht, entstehen grundsätzlich 16% Umsatzsteuer. 

 

Der Leistungsempfänger kann die Vorsteuer aus seiner Anzahlung geltend machen, wenn er eine Rechnung mit richtig ausgewiesener Umsatzsteuer hat und die Zahlung erfolgt ist. Ihm wäre also eine Vorschussrechnung mit 16% für seinen geleisteten Vorschuss im Juli zu erteilen.

 

Was ist aber nun, wenn im Juni 100+19=119 angefordert wurden und diese im Juli gezahlt werden und aus den 119 nun 16% herauszurechnen sind? Sollte dann die ursprüngliche Vorschussanforderung storniert werden und durch eine Vorschussrechnung 102,59+16,41=119 ersetzt werden?

 

Das Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 30.06.2020 Bundesministerium der Finanzen, III C 2 - S-7030 / 20 / 10009 :004 hat einige Regelungen zu Vorschüssen und Anzahlungen. Genau diesen Fall finde ich aber nicht.

 

Auch die Hilfe https://apps.datev.de/help-center/documents/1018070 ist nicht hilfreich.

 

Und wenn ich sehe, dass standardmäßig nur der Nettobetrag und die Umsatzsteuer der Vorschüsse bei der Schlussrechnung gegengerechnet werden, kann ich mir schon denken, dass es eine ziemliche Rechnerei wird, bis die richtigen Steuerschlüssel gesetzt werden können.

 

https://www.datev-community.de/t5/Office-Management/Vorschussrechnungen/m-p/161679#M10796 

Grüße
Boris Lemler
agmü
Meister
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Hallo Herr Lemler,

Jetzt stellt sich der Sachverhalt etwas klarer dar.

 

Für mich liegt der Fehler in der "Rechnungsstellung".  Wenn ich in 06/20 eine "Vorschussrechnung" für Leistungen in 07/20 stelle, hätte nach Auffassung des BMF bereits der neue Steuersatz ausgewiesen werden müssen; 2.6.1 des Erlasses.  War nicht vorhersehbar, dass die Zahlung erst in 07/20 erfolgt lässt sich die Sache nur über Ziffer 2.8 i.V.m. § 31 Abs. 5 UStDV,  Abschnitt 14c.1 Abs. 5 UStAE retten.

Sie müssen die ursprüngliche Rechnung stornieren und eine neue erstellen.  Der Mandant bekommt dann - theoretisch - 3% erstattet.  Alles andere als einen Storno der ursprünglichen Vorschussrechnung und Neuerteilung einer Vorschussrechnung halte ich für Fehlerhaft.  Auch weil der Mandant alle anderen Maßnahmen nachvollziehen müsste, was zu nur zu Chaos, damit Fehlern, auf allen Seiten führt.

Wird vor der Verbuchung die "Vorschussrechnung" storniert, eine neue Vorschussrechnung mit korrektem Steuersatz erstellt und dann der Zahlungseingang verbucht gibt es doch auch bei der späteren Abrechnung keine Probleme mit den Steuerschlüssel.

 

Den mit der Stornierung und Neuerteilung verbundenen Mehraufwand haben wir alle unserer tollen Bundesregierung zu verdanken.  Sie, ich, die DATEV und alle anderen sind die Besch... der Symbolpolitik.

Mich wundert sowieso dass es der DATEV und den anderen Herstellern gelungen ist unter den vorhandenen Rahmenbedingungen weitgehend funktionierende Lösungen zum 01.07. bereitzustellen.

Wegen diese Problematik bestimmte Arten von "Rechnungen" technisch zu verschweigen ist der falsche Weg und eröffnet mehr Probleme als gelöst werden.


Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
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freiburgersteuermann
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Hallo Herr Müller,

 

auf unserer Vorschussrechnung aus Mai steht ein Vorschuss für Finanzbuchhaltung Mai und einer für Abschlussarbeiten 2020. Die Buchhaltung Mai wird entweder im Juni oder Juli fertig. Das weiß ich bei Vorschussanforderung Mitte Mai und Abbuchung per SEPA Lastschrift Ende Mai noch nicht. Der Abschuss wird erst in 2021 erstellt werden. Genauso verhält es sich einen Monat später, wobei ich davon ausgehen kann, dass die Finanzbuchhaltung noch vor Januar 2021 fertig werden wird.

 

Besser wäre wohl, wenn ich ohne Ausweis von Umsatzsteuer einen Vorschuss zur Überweisung fordern oder eine Abbuchung ankündigen würde. Die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung sollte dann vom Programm bei Zahlungseingang automatisch mit dem richtigen Steuersatz erstellt und dem Mandanten übermittelt werden. Im Falle einer Rücklastschrift wäre dann wohl über § 17 Umsatzsteuergesetz zu berichtigen...

 

Leider kann das weder Anwalt pro, noch Eigenorganisation classic oder comfort.

 

Noch schlimmer: Ich habe sogar die Vorschussanforderungen im Buchungsstapel des Monats und es berechnet mir die Umsatzsteuer, obwohl ich eventuell noch gar keinen Zahlungseingang habe.

 

Mit Unternehmen online hätte ich auch keine Vorteile, deshalb diese Idee:

 

https://www.datev-community.de/t5/Ideen-zu-Unternehmen-online/Vorschussrechnung-Abschlagsanforderung-pro-forma-Rechnung-Belege/idi-p/139692

 

 

Dass es mal zu einer Änderung des Umsatzsteuersatzes kommt, damit sollte jedes Fakturierungs- und Buchhaltungsprogramm zurechtkommen.

 

Ich merke nur gerade, dass in den ZUGFeRD Rechnungen gar keine Anlage der Vorschüsse mit ausgegeben wird, obwohl ich nach dieser Anleitung vorgegangen bin: https://apps.datev.de/dnlexka/document/1004628

 

Wenn die Fibu-Automation https://www.datev-community.de/t5/Betriebliches-Rechnungswesen/FIBU-Automatisierung/m-p/165539#M24963 schon etwas weiter wäre, oder wir mal ein ordentliches Dokumentenmanagementsystem https://www.datev-community.de/t5/Office-Management/Workflow-Tool-mit-DATEV-Schnittstelle/m-p/111493/highlight/true#M8189 bekämen, wäre vieles einfacher.

Grüße
Boris Lemler
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agmü
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@freiburgersteuermann  schrieb:

Besser wäre wohl, wenn ich ohne Ausweis von Umsatzsteuer einen Vorschuss zur Überweisung fordern oder eine Abbuchung ankündigen würde. Die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung sollte dann vom Programm bei Zahlungseingang automatisch mit dem richtigen Steuersatz erstellt und dem Mandanten übermittelt werden. 

 

Leider kann das weder Anwalt pro, noch Eigenorganisation classic oder comfort.

Die gesamte Problematik können Sie durch Verwendung der Vorlage OC01 aus der Schriftguterstellung in Anwalt classic umgehen.  Mit dieser Vorlage, die mindestens seit 2002 existiert (seit diesem Zeitpunkt nutzen wir das Programm) ist die Anforderung eines pauschalen Vorschusses möglich, was zivilrechtlich sogar der Rechtslage entspricht.  Dass § 13 UStG diese Zivilrechtslage fiskalpolitisch freundlich verbiegt ist ein anderes Thema, liegt aber am Rechtsgebiet. 

 

Mit Verbuchung des Zahlungseingang kann eine Vorschussrechnung, mit Rechnungsnummer und allem anderen erstellt und an den Mandanten versendet werden und die ganze Steuerproblematik ist umgangen.  Dann muss auch weder mit Vorschussrechnungen hantiert werden, die an keiner Stelle auftauchen sollen noch mit Rechnungen die rückdatiert werden sollen. 


Alles können Sie mit vorhandenen Bordmitteln umsetzen ohne dass Neuerungen programmiert werden müssen.   

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
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renek
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@agmü  schrieb:

Für mich liegt der Fehler in der "Rechnungsstellung".  Wenn ich in 06/20 eine "Vorschussrechnung" für Leistungen in 07/20 stelle, hätte nach Auffassung des BMF bereits der neue Steuersatz ausgewiesen werden müssen; 2.6.1 des Erlasses.  War nicht vorhersehbar, dass die Zahlung erst in 07/20 erfolgt lässt sich die Sache nur über Ziffer 2.8 i.V.m. § 31 Abs. 5 UStDV,  Abschnitt 14c.1 Abs. 5 UStAE retten.

Sie müssen die ursprüngliche Rechnung stornieren und eine neue erstellen. 



Was ist mit 3.14 des BMF vom 30. Juni 2020?
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/827822/

Auch der StB sollte hier mit seinem Mandant in einer Unternehmerkette sein. Dann dürfte doch 19% auch bei Zahlung im Juli gehen?

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agmü
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Sorry, aber kostenfreie Steuerberatung betreibe ich in der Community nicht.  

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
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renek
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@agmü  schrieb:

Sorry, aber kostenfreie Steuerberatung betreibe ich in der Community nicht.  


Sorry dass Sie das so auffassen! Aber nein, ich brauche keine Beratung von Ihnen. Nur meine Meinung ist, dass wenn das BMF schon diese Aussage trifft (und diese sollte m.M.n. hier auch zutreffen), dann sollte sie für die Ausgangsfrage Beachtung finden. Wenn Sie das anders sehen, könnten Sie auch vollkommen schmerzfrei antworten "sehe ich anders, begründe es aber nicht."

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letzte Antwort am 24.07.2020 09:54:03 von renek
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