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Körperschaftsteuererklärung 2017 für beschränkt steuerpflichtige Gesellschaft Anteilseigner

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letzte Antwort am 17.04.2019 16:06:27 von schmitzh
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schmitzh
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Ich möchte über die ergänzenden Steuerformulare (Toolbox) eine KöSt-Erklärung für eine beschränkt steuerpflichtige Ges. erfassen.

Ich erhalte die Fehlermeldung:  610001002 - Es wurden keine Angaben zu Anteilseignern gemacht - diese sind doch gar nicht erforderlich bei beschränkter Steuerpflicht oder?

Wo muss ich was eingeben, damit diese Fehlermeldung nicht mehr erscheint?

LG

DATEV-Mitarbeiter
Ute_Höpfner
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,

um Ihre Frage beantworten zu können, brauchen wir detailliertere Angaben zum Sachverhalt.

Bitte melden Sie sich bei uns im Service Körperschaftsteuer, damit wir - ggf. mit Hilfe der Fernbetreuung online - die Fehlermeldung beseitigen können.

Mit freundlichem Gruß

Ute Höpfner

DATEV eG

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oschmitt
Fortgeschrittener
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Sehr geehrte Frau Schmitz,

aus welchem Grund sollte die Angabe der Anteilseigner bei beschränkt stpfl. KapGes. nicht notwendig sein? Ein Wechsel der Anteilseigner führt auch bei diesen Ges. zu § 8c KStG

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schmitzh
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Sehr geehrter Herr Schmitt,

das ist die Fehlermeldung von DATEV:

"Es wurden keine Angaben zu den Anteilseignern gemacht. Diese sind jedoch immer

erforderlich, wenn es sich um eine Körperschaft im Sinne des § 1 Absatz 1

Nummer 1 oder 2 KStG (Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften) handelt"

..deshalb meine Vermutung, dass die Anteilseigner bei beschränkter KöSt-Pflicht gar nicht anzugeben sind. In den Vordrucken für beschränkt Steuerpflichtige bis 2016 waren hierzu keine Angaben zu machen. Evtl. hat sich dies aber durch die Zusammenführung der KöSt Vordrucke geändert, leider kann ich  dazu nichts finden.

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schmitzh
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ergänzend dazu --- es steht wie folgt  im Vordruck:

Name und Anschrift der Anteilseigner (Zeilen 22-27)

Die Zeilen 22 bis 27 sind auszufüllen von Körperschaften i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2

KStG (Kapitalgesellschaften und Genossenschaften)       

woraus ich auch schließen würde, dass die Angaben bei § 2 KStG nicht zu machen sind                                                     

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letzte Antwort am 17.04.2019 16:06:27 von schmitzh
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