Hallo zusammen,
ich möchte die Anlage EÜR 2017 übermitteln. Es kommt der Hinweis, dass die Herabsetzungsbeträge höher sind als die Summe der hinzuzurechnenden Investitionsabzugsbeträge nach § 7 g EStG. Das ist auch richtig, da ich einen Teil erst in 2018 auflösen will.
Kann mir jemand helfen? Besten Dank!
1. Variante: mit den Programmierern von Elster so lange diskutieren, bis diese das Programm umprogrammiert haben. Nachteil: das kann arg lange dauern
2. Variante: die Einnahmen Überschussrechnung als Datensatz so bauen, dass keine Fehlermeldung durch Elster ergeht und nachher bereits mit dem Anschreiben zur Steuererklärung (spätestens jedoch im Einspruchsverfahren) das Richtige und Gewollte beantragen.
Wahrscheinlich bleibt aus Opportunitätsgesichtspunkten lediglich Variante 2.
Freundliche Grüße
B. Kroll
Sicher dass das zulässig ist? Ich habe eben noch mal den 7g überflogen und wage zu behaupten, das drin steht, dass der Herabsetzungsbetrag den Hinzurechnungsbetrag nicht übersteigen darf.
Guten Morgen,
§ 7g Abs. 2 S. 2 EStG besagt, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts im Wirtschaftsjahr der Abschaffung oder Herstellung um bis zu 40 Prozent gewinnmindernd herabgesetzt werden können, jedoch höchstens um die Hinzurechnung nach Satz 1.
Daraus folgt, dass die Herabsetzungsbeträge (Z. 32 EÜR) nicht höher sein dürfen als die Summe der hinzuzurechnenden Investitionsabzugsbeträge (Z. 73-75 EÜR).
Ich arbeite hier immer mit ANLAG, dann bucht Kanzlei-REWE diese Sachverhalte sofort richtig und es wird auch richtig in die Anlage EÜR übernommen.
Viele sonnige Grüße,
BF
Exakt gleiches Vorgehen auch bei mir in der Kanzlei, daher sind die Werte in der
Anlage EÜR wie auch AVEÜR und IAB immer plausibel ok und führen in der Est zur Abwechslung nicht zu Fehlermeldungen.