Hallo,
ich habe hier einen Arbeitgeber, der für seinen Mitarbeiter das Bussgeld übernommen hat. Der Geldwerte Vorteil soll nun in der nächsten Gehaltsabrechnung berücksichtigt werden. Leider finde ich keine passenden Lohnarten. Gibt es hier jemanden, der mir weiterhelfen kann?
Viele Grüße und ein sonniges Wochenende
Carsten Frahlmann
Hallo,
sie brauchen eine Lohnart, die auch die Unfallversicherung mit abdeckt, denn Bußgelder sind ebenfalls neben SV/Steuer auch UV-Pflichtig (BFH-Urteil v. 14.11.2013, Az.: VI R 36/12, BStBl. II 278; zur Behandlung bestimmter Bußgelder in der UV bis 30.04.2014 vgl. Arbeitsentgeltkatalog 2013)
Vorschlag einer Lohnart wäre (ohne Gewähr 2033 = freiwillige Zulage) nachdem es überall heißt es müsste SV-pflichtiges Arbeitsentgelt sein, kann es kein Sachbezug sein, da es auch keine Sache ist. Den Text könnten Sie in den Lohnarten-Besonderheiten umbeschriften.
Hallo,
Sie buchen den Zufluss mit einer Nettolohnart /z,B, 2101) und ziehen unten den Nettobetrag (z.B. 9860) wieder ab.
Gruß
C. Rohwäder
Den Netto Abzug hatte ich nicht erwähnt Danke für die Ergänzung. Bei der Bemessung bin ich nicht sicher ob von Nettolohn auszugehen ist. Ich konnte auf den ersten Blick nichts entsprechend finden. Bei SV-Prüfungen und Lohnsteuer wurde es bisher nicht beanstandet wenn das Bußgeld brutto belassen wurde.