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44 Euro Sachbezug - Ungemach droht bei Prepaid und Quittungen

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letzte Antwort am 23.05.2019 16:14:39 von t_r_
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rahagena
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Hallo zusammen,

mein aktuelles Lohnsteuer-Seminar förderte Unerwartetes zutage: Die Variante Prepaid-Kreditkart steht ebenso wie die Variante Kassenzettel erstatten steht nach einem relativ aktuellen Urteil des BFH (eigentlich zu Versicherungen als Sachbezug) wohl auf der Kippe!!

Deshalb der dringende Rat an jeden, der das im großen Stil macht: Kostenlose verbindliche Auskunft des Finanzamtes einholen, damit hier nicht in Zukunft eine Rückgängigmachung droht!

Grüße von der Küste

Eike Hagena

Einfache Anbindung aller Mandanten ans DMS mit meineKanzlei.io
shizofritz
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Hallo Herr Hagena,

wissen Sie zufällig, ob es sich dabei um das BFH-Urteil vom 7.6.2018, VI R 13/16 handelt?

(Entscheidungen:

  1. Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann (Bestätigung des BFH-Urteils vom 14.4.2011, VI R 24/10, BFHE 233, 246, BStBl II 2011, 767 = SIS 11 19 87).
  2. Die Verschaffung von Krankenversicherungsschutz unterliegt als Sachbezug der Freigrenze i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.)

Mit freundlichen Grüßen

Manuel Lubbe

swenzel
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Hallo Herr Hagena,

wo sieht der Dozent das Problem bei der Prepaid-Kreditkarte-/Kassenzettel-Variante?

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Wenzel

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jennifervista
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Hallo in die Runde,

die Variante mit der Erstattung nach Abgabe des Kassenzettel habe ich auch schon bei einem Seminar letzten Monat gehört. Der Arbeitnehmer erhält dann ja Bargeld von seinem Arbeitgeber nach Vorlage des Bons. Und Bargeld ist ja eigentlich steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Gruß

Jennifer Vista

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bergerberthold
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Hallo Herr Hagena,

wissen Sie das Aktenzeichen zu dem aktuellen BFH-Urteil? War heuer auch auf einem LSt-Seminar bei FAS und da wurde nichts dazu gesagt?

Freundliche Grüße

Berthold Berger

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Der Arbeitnehmer erhält dann ja Bargeld von seinem Arbeitgeber nach Vorlage des Bons. Und Bargeld ist ja eigentlich steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Hätten Sie auch Bedenken mit der Qualifizierung als Sachbezug, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter 'nen Euro zum Erwerb eines Pausenbrötchens oder 44 Euro ausschließlich zum Kauf von Benzin vorher in die Hand drückt?

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rahagena
Meister
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Hallo Herr Hagena,

wissen Sie zufällig, ob es sich dabei um das BFH-Urteil vom 7.6.2018, VI R 13/16 handelt?

Moin Herr Lubbe,

genau dieses Urteil war gemeint, dazu steht im Skript
     Verwendungsbezogene Zuschüsse:
     Der Arbeitgeber erstattet dem Arbeitnehmer
     auf Nachweis die Kosten für einen Sachbezug.
     -> Barlohn

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s_r_
Beginner
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Hallo,

richtig, beim Benzingutschein wird dem MA ebenfalls das Geld erstattet?

Soll es jetzt um den Zahlungsweg gehen?

D.h. wenn der AG an die Tankstelle zahlt, dann wäre es ok, bei Erstattung an den AN nicht.

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Aber wenn der Arbeitnehmer dem Tankwart sagt, dass er das Benzin nicht für sich in seinem Namen, sondern für seinen Arbeitgeber XY kauft, dann ist wieder alles gut 🙂

Auch wenn der Tankwart sich die Ohren zuhält, weil er das schon so oft hören musste...

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jennifervista
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Moin,

sehe es auch so, dass es um den Zahlungsweg geht. Andernfalls könnte der AN das Geld auch zweckentfremden, auch wenn er eine Quittung beibringen muss.

Am sichersten ist es wenn der AG bei einer Tankstelle ein Kundenkonto mit entsprechender Karte hat.

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cro
Experte
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Hallo,

danke Herr Hagena. Und dann ist es wohl unverändert am besten, dass der Gutschein über 29 Liter (je nach Sprit natürlich) ausgestellt wird.

Gruß

C. Rohwäder

shizofritz
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Hallo Herr Rohwäder,

meiner Meinung nach, wurde die Gestaltungsmöglichkeit mit dem BFH-Urteil VI R 41/10 vom 11.11.2010 etwas gelockert, so dass man tatsächlich auch einen Maximalbetrag angeben dürfte:

"Entgegen der Auffassung des FG macht es für die Differenzierung zwischen Geldleistung und Sachleistung i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG auch keinen Unterschied, ob der Gutschein formuliert "Gutschein über 30 l Normalbenzin" oder "Gutschein über Normalbenzin im Wert von 40 EUR". In beiden Fällen kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber jeweils nur Treibstoff beanspruchen. Geldleistungen unterscheiden sich von Sachbezügen i.S. des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. [...]"

Der Arbeitnehmer darf lediglich keine Möglichkeit haben die Auszahlung des Geldwertes statt des Benzins zu beanspruchen

Mit freundlichen Grüßen

Manuel Lubbe

meysa
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In meinem letzten Seminar wurde das auch angesprochen. Aber nur mit dem Hinweis, dass die Entwicklung in dem Bereich im Auge behalten werden sollte.

Ich bin der Ansicht, dass man auf Grund des Urteils nicht in Panik verfallen sollte, denn:

1. hat auch vor diesem Urteil die Finanzverwaltung die 44-EUR-Grenze in derartigen Fällen (Gewährung von Zusatzversicherungen) nicht angewandt. Insofern handelt es sich nicht wirklich um eine Neuerung sondern lediglich Bestätigung der auch bis dahin geltenden Praxis.

2. wäre ich in der Praxis bei dieser Gestaltung ohnehin skeptisch gewesen, da (soweit ich nichts übersehen habe) keine arbeitsrechtliche Vereinbarung über die Gewährung von Sachlohn in Form von Versicherungsschutz geschlossen wurde. Soweit ich weiß, wurden die Mitarbeiter per Aushang über die Möglichkeit eines Versicherungsabschlusses informiert und dabei ein Barzuschuss zu den Beiträgen versprochen.

Die Auszahlung von Geld an Mitarbeiter unter einer bestimmten Verwendungsauflage war immer schon Barlohn.

Bei einer klaren arbeitsvertraglichen Vereinbarung (Anspruch auf eine Sache) bleibt es aber grundsätzlich dem Arbeitgeber überlassen, wie er diesen Anspruch erfüllt.

Als wichtigen Unterschied (und damit verbunden mein Störgefühl in dem Versicherungsfall) sehe ich auch:

Bei Anspruch auf Benzin (im Wert von max 44EUR) und Abwicklung über Erstattung gegen Vorlage der Quittung kann der Arbeitgeber dennoch jederzeit die Vorgehensweise ändern (z.B. auf Zahlung per Tankkarte, Prepaid-Karte etc).

Der Mitarbeiter hat keinen Anspruch darauf, dass es bei der Erstattung gegen Vorlage der Quittung bleibt. Er hat nur Anspruch auf das Benzin. Wie der Arbeitgeber diesen Anspruch erfüllt, entscheidet allein er.

In dem Versicherungsfall war diese Freiheit nicht gegeben. Von vornherein hatte der Mitarbeiter Anspruch auf Auszahlung des Zuschusses.

Mit anderen Worten: bei einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung über einen Anspruch auf Benzin der aber zwingend in Form einer Erstattung gegen Vorlage der Quittung zu erfüllen ist, wäre ich auch vor den Urteilen skeptisch gewesen. zumindest hätte ich eine vom Arbeitgeber jederzeit widerrufliche Vereinbarung über diese Vorgehensweise erwartet.

In dem angesprochenen Versicherungsfall war das aber ja gerade nicht möglich.

Wer anderer Ansicht ist, kann mich gern überzeugen. Ich bin auf andere Meinungen / Begründungen immer gespannt.

stefans
Fortgeschrittener
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Als wichtigen Unterschied (und damit verbunden mein Störgefühl in dem Versicherungsfall) sehe ich auch:

Bei Anspruch auf Benzin (im Wert von max 44EUR) und Abwicklung über Erstattung gegen Vorlage der Quittung kann der Arbeitgeber dennoch jederzeit die Vorgehensweise ändern (z.B. auf Zahlung per Tankkarte, Prepaid-Karte etc).

Der Mitarbeiter hat keinen Anspruch darauf, dass es bei der Erstattung gegen Vorlage der Quittung bleibt. Er hat nur Anspruch auf das Benzin. Wie der Arbeitgeber diesen Anspruch erfüllt, entscheidet allein er.

In dem Versicherungsfall war diese Freiheit nicht gegeben. Von vornherein hatte der Mitarbeiter Anspruch auf Auszahlung des Zuschusses.

Mit anderen Worten: bei einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung über einen Anspruch auf Benzin der aber zwingend in Form einer Erstattung gegen Vorlage der Quittung zu erfüllen ist, wäre ich auch vor den Urteilen skeptisch gewesen. zumindest hätte ich eine vom Arbeitgeber jederzeit widerrufliche Vereinbarung über diese Vorgehensweise erwartet.

In dem angesprochenen Versicherungsfall war das aber ja gerade nicht möglich.

Durch die beiden jüngeren Urteile zu den Zusatzkrankenversicherungen ist m.E. weiter konkretisiert worden, was u.a. seit dem BFH-Urteil VI R 41/10 vom 11.11.2010 geltendes Recht ist.

Im Fall des BFH-Urteils VI R 16/17 vom 04.07.2018 gab es einen Mitarbeiteraushang der einen Zuschuss versprochen hat, wenn der AN einen Vertrag bei einem bestimmten Versicherungsunternehmen abschließt. Es wurde kein Versicherungsschutz zugesagt! = Barlohn.

Im Fall des BFH-Urteils VI R 13/16 vom 07.06.2018 wurde expliziert Versicherungsschutz zugesagt = Sachbezug.

Im Urteil 13/16 wird weiter betont, dass es nicht darauf ankommt, wer Vertragspartner ist und wie der Geldfluss ist. Wichtig bleibt nur, dass eine"Sache" zugesagt wird und dass diese "Sache" nicht ein Ersatz ist für eine arbeitsvertraglich bereits zugesicherte Geldleistung ist (z.B. Weihnachtsgeld).

Benzin: Es bleibt m.E. egal, ob das Benzin per Gutschein mit Geldbetrag, Gutschein mit Benzinmenge, Auszahlung gegen Bon, Kundenkarte usw. bezahlt wird, solange arbeitsvertraglich Benzin als Sache vereinbart ist. Da Gutscheine kein Geld sind, kann die Regelung auch lauten: "Es gibt einen Gutschein zum Erwerb von Benzin."

Es spielt m.E. keine Rolle, ob die Form der Abrechnung/ Vorgehensweise arbeitsvertraglich geregelt ist oder ob diese jederzeit widerrufen bzw. geändert werden kann. Hauptsache es wird geregelt, dass es Benzin gibt und nicht, dass es einen Zuschuss zu Benzin gibt!

Prepaid-Kreditkarte: Hier könnte es Fallstricke bei den Vereinbarungen geben und ggf. das diese Prepaid-Kreditkarten tatsächlich Gutscheine sind.

Dazu kommt die Problematik, dass die (nicht unerheblichen) Gebühren dieser Kreditkarten wahrscheinlich mit in die 44 Euro-Grenze eingerechnet werden müssen.

Wenn hier die arbeitsvertragliche lautet: "Wir zahlen Dir Geld auf die Kreditkarte und Du kannst davon Sachen kaufen" = Barlohn.

Besser vermutlich: "Du erhältst einen Gutschein in der Form einer Prepaid-Kreditkarte" =  Sachbezug (?!)

Noch besser: "Du darfst Dir für 44 Euro Benzin kaufen. Die Abrechnung erfolgt über die Prepaid-Kreditkarte"

swenzel
Einsteiger
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Interessant in diesem Zusammenhang: Der Bundesrat wollte bereits eine Änderung des § 8 EStG, damit die Gestaltungen bei Gutscheinen eingeschränkt werden. Die Bundesregierung hat es jedoch abgelehnt.

BT-Druck 18/4902 vom 13.05.2015, Seite 63/64:

"Der BFH hat in einer Reihe von Urteilen Leistungen, die von der Praxis bislang als Geldleistungen betrachtet wurden (Gutscheine, die auf einen Geldbetrag lauten, Geldleistungen mit Verwendungsauflage), den Sachbezügen zugeordnet und damit eine Anwendung der 44 Euro-Freigrenze auch für derartige Bezüge eröffnet. Mit der vorgeschlagenen gesetzlichen Änderung soll die alte Rechtspraxis wiederhergestellt und das Gestaltungspotenzial der 44 Euro-Freigrenze eingeschränkt werden. Durch die gesetzliche Neuregelung soll insbesondere erreicht werden, dass Gutscheine, die auf einen Geldbetrag lauten, zweckgebundene Geldzahlungen sowie Beiträge zu einer Versicherung zugunsten des Arbeitnehmers nicht unter den Anwendungsbereich des § 8 Absatz 2 EStG fallen. Dieses Ziel ist am besten dadurch zu erreichen, dass diese Leistungen als „Einnahmen‚ die in Geld bestehen“ definiert werden. Gleichzeitig wird durch die Neuregelung die Abgrenzung zwischen Sachbezügen und Einnahmen in Geld erleichtert, da sie klar zum Ausdruck bringt, dass alle Leistungen, die auf einen Geldbetrag lauten, auch tatsächlich als Einnahme in Geld behandelt werden."

BT-Druck 18/4902 vom 13.05.2015, Seite 36:

"Schließlich hat die umfangreiche Prüfung durch die Bundesregierung aber auch ergeben, dass von einer Umsetzung der folgenden Bundesratsanliegen derzeit abgesehen werden sollte:

– Abgrenzung Sachbezüge von Geldleistungen (§ 8 Absatz 1 Satz 2 – neu – EStG, Ziffer 11 der v. g. Stellungnahme des Bundesrates) sowie Vereinheitlichung des Bewertungsmaßstabs für Sachbezüge (§ 8 Absatz 2 und 3 EStG, Ziffer 12 der v. g. Stellungnahme des Bundesrates): Wegen der zu befürchtenden Zusatzbelastungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollte auf eine Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen in der vom Bundesrat vorgelegten Ausgestaltung verzichtet werden."

Gelöschter Nutzer
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Hallo Herr Wenzel,

vielen Dank für diese Quellen. Das zeigt den Wahnsinn, der im Finanzministerium vorherrscht...Diese Sachbezugsdiskussion ist doch irre.. mittlerweile haben sich Firmen etabliert, die Sachbezüge "verkaufen" und davon gut leben.

Natürlich mache ich das bei meinen Arbeitnehmern auch und muss auch aus Haftungsgründen meinen Mandanten das sagen ... also sollte der Gesetzgeber reagieren und den Wildwuchs - z.B. so wie vom Bundesrat vorgeschlagen - eindämmen.

Grundsätzlich geht es doch nur darum, die Kaste Freibier in der Brauerei steuerfrei zu belassen .... dass jetzt jeder Arbeitnehmer steuerfrei für mtl. € 44 tankt, ist unsäglich.

Warum der Bundestag sagt

Wegen der zu befürchtenden Zusatzbelastungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollte auf eine Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen in der vom Bundesrat vorgelegten Ausgestaltung verzichtet werden."

kann wohl nur mit Lobbypolitik erklärt werden. Tipkes Begriff "Dummensteuer" ist leider immer noch aktuell

mariko
Einsteiger
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Nachricht 17 von 22
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Ergänzung zur bisherigen Diskussion:

Ich habe gerade über mein Newsabo untenstehende Information des Bundestags erhalten. Laut der Info in der darin verlinkten PDF (19/7573) wird die Anwendung und Veröffentlichung der beiden BFH-Urteile (VI R 13/16 und VI R 16/17) im Bundessteuerblatt derzeit mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert.

"Noch keine Befassung mit BFH-Urteil

Finanzen/Antwort - 15.02.2019 (hib 174/2019)

Berlin: (hib/HLE) Der Bundesfinanzhof weicht mit einem Urteil zum Sachlohnbezug bei Abschluss von betrieblichen Krankenversicherungen zum Teil von der Verwaltungsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen ab. Dies erklärt die Bundesregierung in einer Antwort (19/7573) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/7304). Zuständig für die Rechtsfragen zur allgemeinen Anwendung der Rechtsprechung seien die Referatsleiter Lohnsteuer der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. Seit Veröffentlichung des BFH-Urteils am 12. September 2018 habe keine Sitzung der Referatsleiter stattgefunden. Die nächste Sitzung sei für Ende März 2019 vorgesehen."

swenzel
Einsteiger
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Aufgrund eines aktuellen Referentenentwurfes bringe ich das Thema noch mal nach oben. Beim Thema Gutscheine will man die Gestaltungen einschränken:

§ 8 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf ei­nen Geldbetrag lauten sowie die Beiträge oder Zuwendungen, die dazu dienen, einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters, des Todes oder gegen andere Risiken bei einem Dritten mit einem eigenen unmittelbaren Rechtsanspruch ab­ zusichern. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins berechtigen.“

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Leg…

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t_r_
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Alles wieder auf Null. Dienstleister und Versicherer raus und "nur" noch der gute alte Gutschein gilt wieder. Allerdings würde ich aktuell darauf schließen, dass es der Gutschein mit Euro-Betrag sein darf und nicht wieder nur noch der Gutschein für die Mettwurst 250 Gramm gibt.

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Nachricht 20 von 22
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Alles wieder auf Null. Dienstleister und Versicherer raus und "nur" noch der gute alte Gutschein gilt wieder.

Finde ich gut; dieser Blödsinn mit "Gutscheindienstleistern" gehört beendet.

deusex
Experte
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Nachricht 21 von 22
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Alles wieder auf Null. Dienstleister und Versicherer raus und "nur" noch der gute alte Gutschein gilt wieder.

Finde ich gut; dieser Blödsinn mit "Gutscheindienstleistern" gehört beendet.

Stimme Ihnen zu. Den Höhepunkt der "Aushöhlung" wurde ja mit den "Sachbezugskarten" erreicht, bei dem der Arbeitnehmer bei diversen Anbietern bis 44 € einkaufen konnte.

Ich teile selten die Auffassung von Herrn Scholz, aber in dem Fall liegt er wohl richtig.

"Wie witzig" finde ich doch die aktuelle Entwicklung und die i.V. stehende Trägheit vieler Mandanten in dieser Hinsicht.
Seit Jahren wird hier der gute, alte Gutschein praktiziert (auch ich bin da so träge und unhip), welcher nunmehr wieder in den Fokus rückt, um nachträglichen Steuerpflichten zu entgehen.

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t_r_
Allwissender
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Nachricht 22 von 22
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"Wie witzig" finde ich doch die aktuelle Entwicklung und die i.V. stehende Trägheit vieler Mandanten in dieser Hinsicht.
Seit Jahren wird hier der gute, alte Gutschein praktiziert (auch ich bin da so träge und unhip), welcher nunmehr wieder in den Fokus rückt, um nachträglichen Steuerpflichten zu entgehen.

Wir hatten einige kleinere Mandanten, die uns bezüglich dieser Dienstleister angesprochen haben. Wir haben denen dann empfohlen, wenn sie den dann unbedingt wollen, dass ihre Mitarbeiter die Auswahl unter diversen Anbietern haben, dass sie beim nächsten Wocheneinkauf einfach entsprechende Gutscheinkarten mitnehmen. Kostet nichts zusätzlich und hat den gleichen Effekt.

Am Ende sind dann aber doch die meisten Mandanten beim guten alten Tankgutschein geblieben. Hippere kamen dann schon einmal mit Fitnessstudio oder Amazon.

Jetzt haben wir doch wenigstens den Vorteil, dass wir diesen Wahnsinn bei den Mandanten nicht wieder zurück drehen müssen.

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letzte Antwort am 23.05.2019 16:14:39 von t_r_
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