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Sohn von Einzelunternehmer der Arbeitnehmer ist USt pauschale Entnahmewerte Sachbezug LSt/SV?

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letzte Antwort am 19.02.2019 14:47:35 von cro
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susanne25
Einsteiger
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Hallo,

wir haben einen Sohn der Arbeitnehmer ist im Einzelunternehmen seiner Mutter.

In der Buchhaltung wird zwecks USt die pauschale Entnahme für ihn verbucht.

Was passiert jedoch jetzt im Lohn? Welchen Wert nehme ich SBW obwohl der Arbeitgeber sagt alle bringen oder kaufen ihre essen privat.

Es gibt keine Mahlzeitengestellung aus Arbeitnehmersicht. Umsatzsteuerlich jedoch schon.

DATEV-Mitarbeiter
Verena_Heinlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Community,

können Sie Ihrer Berufskollegin weiterhelfen?

Beste Grüße

Verena Heinlein

Personalwirtschaft

DATEV eG

Beste Grüße Verena Heinlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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alex7763
Aufsteiger
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Die Fragestellung/Sachverhalt ist etwas verwirrend dargestellt. Bitte nochmal überarbeiten.

cro
Experte
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Nachricht 4 von 11
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Hallo,

wenn der Arbeitgeber kategorisch einen Verzehr (-Anspruch) seiner AN ausschließen kann, muss im Lohn kein Abzug bei den einzelnen AN vorgenommen werden; es passiert also nichts im Lohn.

Gruß

C. Rohwäder

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Thomas_Kahl
Meister
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Wenn ich die Frage richtig verstehe, dann wäre der Sohn doppelt betroffen, wenn er den Sachbezug noch über den Lohn bekommt.

Als Sohn der Unternehmerin wird ja wohl der Entnahmeeigenverbrauch angesetzt.

MfG
T.Kahl
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Hallo Frau Heinlein,

woher wissen Sie, dass susanne25 Berufskollegin ist und überhaupt weiblich ist?

Warum fordert die Datev in letzter Zeit immer öfter dazu auf, Fragen zu beantworten? Die Datev hat sich uns die Datev finanzierende Genossen gegenüber verpflichtet - macht das aber oft nicht - innerhalb von 48 Stunden - zu reagieren. Aufforderungen der Datev an die hier freiwillig mitmachenden Teilnehmer sich zu äußern, empfinde  ich als Zumutung. Wir leben von unserem Wissen, das wir uns mit viel Mühe, Fleiß und Geld angearbeitet haben. Wenn ich dann jemanden kostenlos eine Hilfe anbiete, ist das mein Vergnügen. Aufforderungen hierzu sind unpassend.

Beste Grüße

DATEV-Mitarbeiter
Verena_Heinlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Community,

wir haben den Anspruch, gemäß Netiquette, auf Ihre Beiträge zu reagieren, sofern Sie diese nicht bereits untereinander beantwortet haben. Sollten wir für die Beantwortung der Anfrage Ihre Stammdaten oder Auswertungen benötigen, bitten wir darum, Kontakt über einen anderen Servicekanal aufzunehmen.

Anfragen rechtlicher Natur können nur untereinander oder über die jeweilige Institution geklärt werden. Bei Fragen zu Praxiserfahrungen sind Sie direkt gefragt.

In den letzten beiden Fällen geben wir, wenn bisher keine Antwort erfolgt ist, die Frage an die Community zurück.

So auch in diesem Fall: Bei der Anfrage handelt es sich um eine rechtliche Auskunft. Aus diesem Grund habe ich die Frage an die Community zurückgegeben.

Sie haben Recht! - Meine "Absicht" kann man aus dem Beitrag nicht herauslesen. -

Vielen Dank für Ihre Kritik an dieser Stelle. Wir nehmen dies zum Anlass, zukünftig klarer zu formulieren und ggf. direkt an die Institutionen oder Steuerberater(innen) zu verweisen.

Viele Grüße

Verena Heinlein

Personalwirtschaft

DATEV eG

Beste Grüße Verena Heinlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Hallo Frau Heinlein,

danke für's Nachdenken und die Klarstellung.

Herzliche Grüße

susanne25
Einsteiger
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Ja, richtig

Umsatzsteuerlich werden die Pauschbeträge für  unentgeltliche Sachentnehmen des Sohnes nach Gewerbezweig verbucht! Wäre dies als Sachbezug zu bewerten für die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge?

Lt. Aussage der Unternehmerin gibt es keine Mahlzeitengestellung. Jeder, auch der Sohn, bringt sein Essen selbst mit!

Trotzdem könnte man annehmen er bekommt  / entnimmt Waren als Sohn (UStR)- Arbeitnehmer ( LStR/ SVR) und hätte somit einen Vorteil? Wäre hier aus Arbeitnehmersicht nicht ein Geldwerter-Vorteil Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrechtlich zu prüfen?

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DATEV-Mitarbeiter
Verena_Heinlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 10 von 11
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Hallo,

rechtlich kann ich Sie an dieser Stelle nicht unterstützen. Bitte wenden Sie sich zur Klärung an einen Steuerberater oder direkt an das Finanzamt bzw. die Krankenkasse.

Viele Grüße

Verena Heinlein

Personalwirtschaft

DATEV eG

Beste Grüße Verena Heinlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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cro
Experte
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Nachricht 11 von 11
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Hallo,

der Lohn ist von diesem Vorgang nicht betroffen.

Gruß

C. Rohwäder

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letzte Antwort am 19.02.2019 14:47:35 von cro
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