abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Einspeisevergütung Stromanbieter - Auszahlung brutto oder netto?

15
letzte Antwort am 19.01.2019 08:58:03 von Gelöschter Nutzer
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
Gelöschter Nutzer
Offline Online
Nachricht 1 von 16
2980 Mal angesehen

Ich habe gerade einen Fragebogen eines Stromanbieters auf dem Tisch liegen (Fragen an den Einspeiser - Wärmeanlage mit Stromerzeugung und Einspeisung) und es geht (wohl) um die Frage der Kleinunternehmerregelung bzw. der Gutschrift durch den Stromanbieter.


Der Stromanbieter stellt 2 Fragen, von denen jeweils eine anzukreuzen ist:

a) Umsatzsteuerpflichtig (Auszahlung zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer)

b) Umsatzsteuerfrei

Zunächst halte ich die Einteilung in frei und pflichtig umsatzsteuerrechtlich für unrichtig, es geht ja nicht um umsatzsteuerfreie Leistungen, sondern um die Kleinunternehmerregelung (Nichterhebung der Umsatzsteuer, dies ist ein Sonderfall der eigentlich steuerpflichtigen Leistung). Zudem wird eine "Auszahlung" nicht um die Umsatzsteuer erhöht, der Bruttobetrag ist ja regelmäßig die Auszahlung. Mit Fall b) meint der Stromanbieter sicherlich diese.

Im Fall b) will der Stromanbieter sicherlich eine Gutschrift erstellen, die nur den Nettobetrag enthält = 100,00€, im Fall a) 100,00€ zzgl. 19% USt = 119,00€.

Ich halte den Fall b) mit einem Auszahlungsbetrag i.H. von 100,00€ allerdings für falsch, da die Kleinunternehmerregelung eindeutig nur davon spricht, dass die enthaltene Umsatzsteuer 19€ nicht offen ausgewiesen werden darf und nicht erhoben wird. Der Auszahlungsbetrag ist somit in beiden Fällen 119,00€.

Ein Sachverhalt in dem die Umsatzsteuer tatsächlich ohne Steuerpflicht nicht hinzugerechnet werden darf, ist die Nettovereinbarung über einen (echten) steuerfreien Vorgang, bei dem z.B. eine Option vorgesehen ist (z.B. steuerfreie Vermietung).

Mit welchem zivilrechtlichen Passus könnte der Stromversorger entgegen der Kleinunternehmerregelung einen geringeren Auszahlungsbetrag erwirken, bzw. gibt es hier überhaupt gestaltendes Recht?

Wäre die um 19€ verminderte Auszahlung (im Falle § 19 UStG) nicht sogar eine Art "Betrug" bzw. besteht ein Rechtsanspruch auf Auszahlung?

Wer hat hierzu Erfahrungen und liege ich mit meiner Einschätzung richtig? Vielen Dank.

stefans
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 2 von 16
2586 Mal angesehen

Ich halte den Fall b) mit einem Auszahlungsbetrag i.H. von 100,00€ allerdings für falsch, da die Kleinunternehmerregelung eindeutig nur davon spricht, dass die enthaltene Umsatzsteuer 19€ nicht offen ausgewiesen werden darf und nicht erhoben wird. Der Auszahlungsbetrag ist somit in beiden Fällen 119,00€.

Sie schreiben es im Prinzip doch selbst "nicht offen ausgewiesen" und "nicht erhoben". Mit welcher Begründung sollen jetzt 19 % mehr abgerechnet werden?!

Aber unabhängig davon wird es eine zivilrechtliche Vereinbarung geben in der sinngemäß stehen wird: "Wir verpflichten uns, 100,00 Euro zu zahlen ggf. zzgl. gesetzlicher USt". Der der Kleinunternehmer keine USt ausweisen und erheben darf, darf er eben nicht 19 % drauf schlagen.

Der Fragebogen soll jetzt nur abklären, in welcher Form die Gutschrift erstellt werden muss.

Ihr Gedankengang wäre korrekt, wenn es eine Bruttovereinbarung wäre z.B. bei einem Kunden der keinen Vorsteuerabzug hat. Die Vereinbarung würde lauten: Wir verpflichten uns, 119,00 Euro ggf. inklusive gesetzlicher USt zu zahlen."

Beste Grüße

Stefan

0 Kudos
Gelöschter Nutzer
Offline Online
Nachricht 3 von 16
2586 Mal angesehen

Da bin ich ganz andere Meinung.

Die Begründung liefert das Umsatzsteuergesetz selber, natürlich müssen 19% "mehr abgerechnet" werden - auch im Falle der Kleinunternehmerregelung.

Der Unternehmer darf natürlich nie Umsatzsteuer erheben Mit "erhoben" ist hier die Finanzverwaltung gemeint, nicht der Rechnungsaussteller bzw. der Kleinunternehmer!

Die Rechnung des Kleinunternehmers enthält rechnerisch daher IMMER die Umsatzsteuer! Daher ist in beiden Fällen der Endbetrag 119,00€!

Schematisch geht das UStG hier doch so vor:

Leistung umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig
Bemessungsgrundlage 100,00€
USt 19%                          19,00€

Brutto                             119,00€

Aber Kleinunternehmerregelung daher kein Ausweis der USt und das FINANZAMT erhebt die Umsatzsteuer nicht =

es bleibt beim Rechnungsbetrag 119,00€.

0 Kudos
stefans
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 4 von 16
2586 Mal angesehen

Da ich kein Anwalt bin, kann ich es zivilrechtlich nicht exakter erläutern.

Im Umsatzsteuergesetz verweise ich aber auf § 10 insbesondere Abs. 1 und die Sätze 1 und 2:

339106_pastedImage_1.png

0 Kudos
Gelöschter Nutzer
Offline Online
Nachricht 5 von 16
2586 Mal angesehen

Das sind Grundlagen des UStG, die hier m.E. nicht weiterhelfen.

Auch beim Kleinunternehmer handelt es sich um eine gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer (hier 19€), sie wird nur nicht ERHOBEN, das ist etwas anderes. Hier geht es um Verwaltungsökonomie.

Wortlaut des § 19: Die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer wird nicht ERHOBEN!

0 Kudos
bfit
Meister
Offline Online
Nachricht 6 von 16
2586 Mal angesehen

Betrachten Sie doch mal die Seite des Stromanbieters:

Warum sollte er dem Kleinunternehmer mehr bezahlen als allen anderen. Denn üblicherweise ist die Umsatzsteuer beim Stromanbieter ein durchlaufender Posten - er zahlt sie an den Unternehmer, von dem er den Strom kauft, und zieht sie als Vorsteuer wieder ab. Kauft er jetzt Strom von einem Kleinunternehmer hätte der Stromanbieter plötzlich 19% mehr Kosten für den Stromeinkauf. Das ergibt für mich keinen Sinn.

Zudem ist aus meiner Erfahrung mit Photovoltaikanlagen etwas anderes im Hinblick auf die Frage, ob man die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt oder nicht, viel entscheidender:          der Vorsteuerabzug aus der Photovoltaikanlage.

Die Entscheidung  zur Regelbesteuerung ist meistens schon viel früher gefallen, nämlich bei dem Antrag für das Darlehen. Dort wird meistens nur der Nettopreis finanziert.

0 Kudos
Gelöschter Nutzer
Offline Online
Nachricht 7 von 16
2586 Mal angesehen

Es ist aber nun einmal schon immer so gewesen, der Endpreis beim Kleinunternehmer (gegenüber einem Nicht-Kleinunternehmer) war schon immer derselbe ggf. nicht effektiv aber umsatzsteuerrechtlich.

Jeder Unternehmer, der die Leistung eines Kleinunternehmers einkauft hat keinen Vorsteuerabzug - warum sollte da der Stromanbieter besser gestellt sein?

Dass die Regelung missverstanden wird und Kleinunternehmer daher ihre Preise oftmals geringer anbieten (nur zum gedachten Nettopreis) steht auf einen ganz anderen Blatt. Dies ist aber nur eine Fehlinterpretation des §19 UStG.

Zudem, sollte ich mit meiner Rechtsauffassung recht haben, bekommen alle Kleinunternehmer-Einspeiser effektiv zu wenig Geld ausbezahlt.

0 Kudos
bfit
Meister
Offline Online
Nachricht 8 von 16
2586 Mal angesehen

Die Frage ist doch, welchen Preis man für seine Leistung am Markt durchsetzen kann:

Sie würden als Unternehmer doch auch das Angebot mit den geringsten Kosten auswählen (bei gleicher Leistung). Und dann kann auch ein Kleinunternehmer eben nur 100,00 € in Rechnung stellen, wenn er konkurrenzfähig sein will.

0 Kudos
stefans
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 9 von 16
2586 Mal angesehen

Nach den mehrfachen Änderungen Ihrer Beiträge kann ich Ihren Gedankengang grundsätzlich nachvollziehen und auch mit der Aussage leben, dass Kleinunternehmerrechnungen theoretisch immer USt enthalten auch wenn ich es einem Mandanten nie versuchen würde so zu erläutern.

Ich glaube aber trotzdem, dass Kleinunternehmer nicht durchsetzen können, dass Sie immer 19 % mehr erhalten, insbesondere bei Kunden die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Das würde vermutlich auch dazu führen, dass man Kleinunternehmer nicht mehr beauftragen würde.

Der Lippross Kommentar zu § 19 UStG enthält einen Punkt, der meine Vermutung unterstützen könnte:

339110_pastedImage_1.png

Vielleicht kann es aber auch jemand anders exakter begründen als ich oder bestätigt sogar Ihre Überlegung.

Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 10 von 16
2586 Mal angesehen

Jeder Unternehmer, der die Leistung eines Kleinunternehmers einkauft hat keinen Vorsteuerabzug - warum sollte da der Stromanbieter besser gestellt sein?

Sie argumentieren hier mit Regelungen des UStG, die m.E. auf die zivilrechtliche Vereinbarung zwischen den Parteien keinen Einfluss haben.

Wenn ich unser Büro renovieren lassen will und einen Maler beauftrage, vereinbare ich im Regelfall einen Nettopreis. Wenn der Maler umsatzsteuerpflichtig ist, berechnet er 19% zusätzlich. Wenn er Kleinunternehmer ist, dann entsprechend nicht.

Warum sollte der Maler als Kleinunternehmer jetzt einen Anspruch haben, diese (nicht erhobene) Umsatzsteuer zusätzlich gezahlt zu bekommen, so dass für mich höhere Kosten entstehen?

Es kommt somit letztlich auf die Vereinbarung in dem Vertrag über die Stromabnahme an. Dort sollten entsprechende Regelungen getroffen sein.

Viele Grüße

Uwe Lutz

0 Kudos
stefans
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 11 von 16
2586 Mal angesehen

Ihre Überlegungen finde ich zum Wochenende hin so spannend, dass ich noch etwas weiter gesucht habe.

Eine 100 prozentige Lösung habe ich nicht gefunden aber mich interessiert es jetzt auch, ob jemals erfolgreich ein Kleinunternehmer 19 % zivilrechtlich eingeklagt hat. Anders als bei meiner obigen Aussage, sehe ich mittlerweile durchaus Chancen, dass es eventuell klappen könnte.

In diesem Artikel unter B. findet man durchaus Ansätze:

FAQ zu Kleinunternehmern und AGB

Wir brauchen einen Anwalt!

Gelöschter Nutzer
Offline Online
Nachricht 12 von 16
2586 Mal angesehen

Da haben Sie recht, hier geht es ja aber darum herauszufinden, welche Rechtsposition der Kleinunternehmer hinsichtlich des Endpreises hat.

Wenn der Stromanbieter als Begründung für den geringeren Endbetrag die missverstandene Kleinunternehmerregelung "ziehen" möchte, hat er aus meiner Sicht eben verloren. Wenn die Vereinbarung eine eindeutige Endpreis-Vereinbarung ist, sieht es ggf. schon anders aus. Das Hauptproblem bei den Stromanbietern ist jedoch, dass diese offenbar seit einiger Zeit (zumindest bei uns in der Gegend) keine richtigen und eindeutige Verträge mehr machen, sondern nur noch diese aus meiner (umsatzsteuerlichen) Sicht uneindeutigen Fragebögen raussenden.    

0 Kudos
Gelöschter Nutzer
Offline Online
Nachricht 13 von 16
2586 Mal angesehen

Zumindest findet ich dort meine Behauptungen hinsichtlich der enthaltenen Umsatzsteuer wieder.

Allerdings zielt die PAngV wohl als Verbraucherschutzgesetz auf Verbraucher ab, der Kunde in Gestalt des Unternehmers vereinbaret seit je her einen Netto-Preis. Daher finde ich die Frage ob auch die gesetzliche Umsatzsteuer des Kleinunternehmers hier der Netto-Vereinbarung hinzugerechnet wird.

Ich glaube, dass die Rechtsabteilung des von mir genannten Stromanbieters die Regelungen über den Kleinunternehmer mit den Regelungen der Option zur Regelbesteuerung von steuerfreien Umsätzen verwechselt. Denn nur da wird die Umsatzsteuer eindeutig bei Ausübung der Option hinzugerechnet. 

0 Kudos
Gelöschter Nutzer
Offline Online
Nachricht 14 von 16
2586 Mal angesehen

Das sehe ich vollkommen gegenteilig und begründe dies mit § 19 UStG. Wie bereits festgestellt ist der Maler (Kleinunternehmer) umsatzsteuerpflichtigt! §19 hebelt die Umsatzsteuerpflicht doch gar nicht aus!

Umsatzsteuerbar / umsatzsteuerpflichtig aber als Sondertatbestand keine Erhebung durch das Finanzamt

(und kein Ausweis - kein Vorsteuerabzug).

Der Auftraggeber kann sich hier m.E. nur schützen, wenn er - abweichend vom Standard - mit dem Kleinunternehmer einen Endpreis/Zahlbetrag vereinbart. Entsprechende Regelungen sind aber nicht getroffen worden, daher ist der Fall aus meiner Sicht sehr zweifelhaft.

Daher habe ich schon gesagt, wenn der Stromanbieter seine Rechtsposition über das UStG formulieren möchte (die Fragen im Fragebogen) hat er aus meiner Sicht eben "unrecht".

0 Kudos
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 15 von 16
2586 Mal angesehen

Naja, viel Spaß dabei, das weiter zu verfolgen.

Ich bin hier raus.

0 Kudos
Gelöschter Nutzer
Offline Online
Nachricht 16 von 16
2586 Mal angesehen

Ich denke es ist in besonderen Fällen aber sehr wichtig, den Mandanten genau zu erklären worum es geht. In Fällen, in denen Nichtunternehmern vom Kleinunternehmer Leistungen zunächst „verbilligt“ angeboten werden (der Nettobetrag als Zahlbetrag) erweist es sich als existentbedrohender Kundenkiller, wenn mit Wegfall der Kleinunternehmerregelung die Preise um 19% im nächsten Jahr steigen. Eine böse Falle, die kalkuliert werden sollt. Beim Unternehmer als Kunde stellt sich dieser Effekt wohl nicht so dramatisch dar, auch wenn hier der Zahlbetrag deutlich höher ist.

0 Kudos
15
letzte Antwort am 19.01.2019 08:58:03 von Gelöschter Nutzer
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage