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Abrechnung Dienstfahrrad ab 2019

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letzte Antwort am 25.02.2020 10:32:46 von Lara_Hien
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wolfram
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Hallo,

ich habe hier einen Mandant mit vielen Fahrrädern und auch PKW.

Diese habe ich bisher alle über "Organisationseinheiten / Firmenwagen" verwaltet und 1% versteuert.

Jetzt werden die Fahrräder ja Steuerfrei, sollen aber wg. der Umsatzsteuer / Nettoabzug auf der Abrechnung bleiben.

Ich denke das ich nun die Organisationseinheiten / Firmenwagen nur noch für die PKW und nicht mehr für die Fahrräder nutzen kann, da die LA 874 ja ST+SV Pflichtig ist und ich hier ja keine andere LA ansteuern kann oder ??

Also müsste ich die 1% Fahrrad mit einer ST-SV Freien LA mit Folgenettoabzug in den Bruttobezügen erfassen ?

Dann gibt's auch noch ein paar Fahrräder mit Gehaltsumwandlung, diese würde ich so wie bisher einfach weiterlaufen lassen, analog PKW

Oder geht das auch einfacher ?

MFG

Wolfram

DATEV-Mitarbeiter
Katharina_Dietl
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 30
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Hallo Wolfram,

Sie haben Recht.

Bitte erfassen Sie für die Abrechnung der st/sv-freien Bezüge die Stammlohnart 200 mit Steuer/Sv-Behandlung 4 und ordnen Sie diese den Arbeitnehmern in den Personaldaten unter Entlohnung | Festbezüge zu.

Beste Grüße aus Nürnberg

Katharina Dietl

Personalwirtschaft

DATEV eG

Beste Grüße Katharina Dietl
Personalwirtschaft | DATEV eG
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bodensee
Experte
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Nachricht 3 von 30
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Bei Fahrrädern werden Sie unterscheiden müssen 'normale' Drahtesel ,

E-Bike bis zu 25km/h wie Fahrräder

E- Pedelec bis  zu 40km/h mit 0,5% vom BLNP

Dto. bei PKW'  normale PKW  1%

Elektro auto 0,5%

Die Umsatzsteuerproblematik ist m.E. noch nicht geklärt. eine Mitarbeiterin hat letzte Woche auf der Fortbildung einen Lohnstuerprüfer gefragt. Antwort:

die Umsatzsteuer teile das Schicksal derLohnsteuer daher kein Versteuerung mehr ab 1.1.2019 bei 'normalen' Drahteseln. Halte ich zwar von der Begründung für falsch, habe ab er bei Haufe im Gegensatz zu Datev ähnliches gelesen.

Ich befürchte das sich der Gesetzgeber über die umsatzsteuerlichen Konsequenzen keine

Gedanken gemacht hat.

Weil sonst kann die durch den  EV für ein normales Fahrrad vor dem 1.1.2019 erworben höher sein als für ein E-Bike ab dem 1.1.2019 und das würde der Förderung des ÖPNV widersprechen, weil nach Altregelung müsste ja mit 1% vom BLNP ausgegangen werden.

Beim Pedelec nur von 0,5%.

Anfrage an die Umsatzeuerprüfung läuft.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
wolfram
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Hallo Herr Eberhardt,

ich hatte letzte Woche bei unserem Finanzamt angefragt und die klare Aussage erhalten das weiterhin Umsatzsteuerpflicht besteht und dies auch in der Prüfer Besprechung für 2019 ein Thema war und so beurteilt wurde.

Auf Nachfrage meinte der Prüfer aber auch das die Umsatzsteuer von der Gesetzgebung vielleicht einfach vergessen wurde..

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bodensee
Experte
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Das Vergessen sehe ich auch so.

Umsatzsteuerpflicht dem grunde nach ja.

Spannend ist die Frage mit welchem Betrag !

Nach Ust ist die Bemessungsgrundlage die Kosten, vereinfacht kann der lohnsteuerliche

Wert herangezogen werden. Nun wenn der Lohnsteuerliche Wert 0,-- ist kann dieser herangezogen werden ? weil 19% von 0 wäre 0

Oder sollte es tatsächlich zu dem eigentlich wohl kaum gewünschten Ergebnis kommen dass ein Fahrrad in 2018 gekauft mit einem höheren Eigenverbrauch zu besteuern ist als ein in 2019 gekauften doppelt so teueres Pedelec ?

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
stefans
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Im NWB Nr. 50 vom 10.12.2018 Seite 3768 gab es einen sehr guten Artikel mit dem Thema: "Stolperfallen bei der Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer; Lohnsteuer- und umsatzsteuerrechtliche Besonderheiten und Abweichungen im Überblick".

Laut diesem Artikel gibt es Abweichungen zwischen Lohnsteuer und Umsatzsteuer z.B. bei:

- Zuzahlungen von Arbeitnehmern

- Geminderter BLP bei Elektrofahrzeugen

- Familienheimfahrten

- Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland

- Poolfahrzeuge

Von einem Grundsatz Lohnsteuer = Umsatzsteuer kann daher wohl kaum eine Rede sein und damit wurde es ggf. auch nicht vergessen, sondern nur entsprechend fortgeführt und umgesetzt.

Einfacher wird es dadurch natürlich nicht und richterliche Entscheidungen bleiben abzuwarten (leider)...

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carolin1988
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Hallo Frau Dietl.

Sie haben die Lohnart 200 vorgeschlagen, die ist dann wohl für LODAS relevant.

Welche Lohnart ist dann in "Lohn und Gehalt" zu verwenden?

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DATEV-Mitarbeiter
Lara_Hien
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 8 von 30
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Hallo,

Sie möchten in Lohn und Gehalt ein Dienstfahrrad bzw. E-Bike abrechnen.

Informationen und Hintergründe zu diesem Thema finden Sie im Infodokument Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern.

Viele Grüße

Lara Hien

Personalwirtschaft

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bodensee
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Nachricht 9 von 30
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Vielen dank für den Hinweis auf das Infodokument.

Leider spart das Dokument die spannendenste Frage aus:

wie ist der geldwerte Vorteil umsatzsteuerlich und Lohnsteuerlich ( Entgeltbestandteil mit 0,--) zu behandeln.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
sue
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Nachricht 10 von 30
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Vielen dank für den Hinweis auf das Infodokument.

Leider spart das Dokument die spannendenste Frage aus:

wie ist der geldwerte Vorteil umsatzsteuerlich und Lohnsteuerlich ( Entgeltbestandteil mit 0,--) zu behandeln.

Aus dem Dokument:

"Vorgehen

Das steuerfreie Fahrrad muss nicht gesondert ausgewiesen werden und somit nicht über die Lohnabrechnung abgerechnet werden."

ergo: Wenn ich das Fahrrad nicht in der Lohnabrechnung erfasse, wird auch keine Verbuchung des "Sachbezuges" über den Buchungsbeleg vorgenommen und somit auch keine USt abgeführt -> alles ist gut.

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schasandra
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Ist es möglich auch bei einem Mitarbeiter der ausschliesslich im Aussendienst unterwegs ist und das Fahrrad nur privat nutzen würde so ein e-bike Leasing anzuwenden oder kommt durch das Problem der fehlenden betrieblichen zugehörigkeit schon der Ausschluss?

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t_r_
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Nachricht 12 von 30
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Lohn und Gehalt: Lohnart ab 2019 für E-Bike

Die Hinweise (Nr. 9) von Frau Schöneweis aus o.g. Beitrag könnten auch für diesen Beitrag von Interesse sein.

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sue
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Ja, schade eigentlich. Mir hat der Satz gut gefallen.

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sue
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Bei der PKW-Überlassung mit 1%-Regelung ist der "betriebliche Zusammenhang" allein eben durch die (entgeltliche) Überlassung an den Arbeitnehmer erfüllt.

MMn kann es beim Fahrrad/ebike nicht anders sein.

tamifito
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Es wird ja unterschieden zwischen

  1. Gehaltsumwandlung = 0,5%-Regelung
    und
  2. zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn = steuerfrei nach § 3 Nr. 37 EStG

Wie gehe ich denn mit dem Fall um, wenn der Arbeitgeber nicht die komplette Leasingrate zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn übernimmt?

Beispiel:     Leasingrate EUR 100,00

                   AG übernimmt EUR 40,00

Muss der Arbeitnehmer dann trotzdem den kompletten geldwerter Vorteil z.B. 0,5% v. EUR 3000 = EUR 15,00 versteuern?

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bodensee
Experte
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Das kommt darauf an, ob der AN für den Rest eine Gehaltsumwandlung macht oder aber den Rest aus dem Netto selber zahlt.

In letzterem Fall ist der AG Zuschuss da zusätzlilch und freiwillig aus meiner sicht völlig steuerfrei.

Bei Gehaltsumwandlung keine steuerfreiheit auch nicht teilweise.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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rahagena
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Ist es möglich auch bei einem Mitarbeiter der ausschliesslich im Aussendienst unterwegs ist und das Fahrrad nur privat nutzen würde so ein e-bike Leasing anzuwenden oder kommt durch das Problem der fehlenden betrieblichen zugehörigkeit schon der Ausschluss?

Fahrradüberlassung an Arbeitnehmer ist per Definition voll betrieblich.

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tamifito
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Vielen Dank, das klingt nach einem plausibelen Lösungsansatz.

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rahagena
Meister
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Laut BMF-Schreiben Ländererlass von vorletzter Woche gilt der halbe Listenpreis für Fahrräder auch bei Gehaltsumwandlung.Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 13.3.2019

BMF: Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern

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heiri
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Hallo Frau Hien,

zu Ihrem verlinkten Dokument habe ich eine Frage zu Punkt 2.

Hier wird erwähnt, dass die Privatnutzung von vor dem 01.01.2019 bereits erworbenen und überlassenen Diensträdern ( arbeitgeberfinanziert und <25km)

weiterhin nach der 1% Regelung zu versteuern ist.

Auf welchen Gesetzestext oder welches BMF-Schreiben bezieht sich diese Aussage?

Der § 3 Nr. 37 EStG lässt darauf nicht schließen, auch nicht in Verbindung mit § 52 Abs.1 EStG.

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Lara_Hien
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,

wir prüfen Ihren Sachverhalt. Die fachliche Prüfung Ihres Anliegens wird etwas Zeit in Anspruch nehmen. Sobald wir eine konkrete Aussage treffen können, melden wir uns.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Liebe Grüße

Lara Hien

Personalwirtschaft

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rahagena
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Auf welchen Gesetzestext oder welches BMF-Schreiben bezieht sich diese Aussage?

In dem letzten Post hier vor Ihrem ist ein recht aktuelles BMF-Schreiben mit dem Thema "Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern" verlinkt, da könnte doch was zu dem Thema "Privatnutzung von [...] Dienstfahrädern" drinstehen...

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leoniek_
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Nachricht 23 von 30
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Hallo,

ich muss eine Frage zwecks Umsetzung der 0,5% des BLPs stellen. In Dokument 5303259 wird bei Elektrofahrzeugen, wozu dann ja auch ein E-Bike gehört, der halbe BLP angesetzt und so nur 0,5 % des BLP als steuerlicher Vorteil zur Berechnung gezogen?!

Oder gibt es hier noch eine andere Lösung?

Es geht mir hier nur um den steuerlichen Vorteil. Die Gehaltsumwandlung nutze ich über LOA 200 mit SV- und St-Pflicht? Korrekt?

Herzlichen Dank.

Gruß

Leonie

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DATEV-Mitarbeiter
Nina_Schöneweis
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,

 

vorab vielen Dank für Ihre Geduld. 

Wir haben den Sachverhalt überprüft und das Lohn und Gehalt Dokument Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern grundlegend überarbeitet. Unter anderem wurde der von Ihnen genannte Satz aktualisiert.

zu Ihrem verlinkten Dokument habe ich eine Frage zu Punkt 2.

Hier wird erwähnt, dass die Privatnutzung von vor dem 01.01.2019 bereits erworbenen und überlassenen Diensträdern ( arbeitgeberfinanziert und <25km)

weiterhin nach der 1% Regelung zu versteuern ist.

Auf welchen Gesetzestext oder welches BMF-Schreiben bezieht sich diese Aussage?

Der § 3 Nr. 37 EStG lässt darauf nicht schließen, auch nicht in Verbindung mit § 52 Abs.1 EStG.

Sie finden im Dokument Informationen bzgl. 

Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern zusätzlich zum Arbeitslohn

  • Steuerpflichtig mit 1% des Bruttolistenpreises (BLP) vor 01.01.2019 und nach 31.12.2021
  • Steuerfrei nur zwischen 01.01.2019 und 31.12.2021 (Achtung: Nicht zu verwechseln mit der Erstinbetriebnahme-Regelung bei einer Gehaltsumwandlung)

Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern über Gehaltsumwandlung

  • 1% vom BLP für eine Überlassung erstmalig vor 01.01.2019 oder nach 31.12.2021
  • 1% vom halben BLP für eine erstmalige Überlassung zwischen 01.01.2019 und 31.12.2021

Viele Grüße

Nina Schöneweis

Personalwirtschaft

DATEV eG

Freundliche Grüße, Nina Schöneweis
Personalwirtschaft | DATEV eG
babs
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Liebe Frau Dietl,

die LA 200 verwirrt mich.

Ich habe heute das erste JobRad mit der LA mit Stammlohnart 202 laut Dokument 5303259 - Ausgabe 25.04.2019 - angelegt.

Das JobRad wird über die Entgeltumwandlung abgerechnet.

Viele Grüße

Barbara Dreschner

Lodas-Nutzer

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vgdresden
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Hallo,

anscheinend ist nach wie vor unklar, ob die vom Arbeitnehmer getragene Leasingrate ohne Umsatzsteuer erfasst wird, wie vom Leasinggeber für vorsteuerabzugsberechtigter AG versprochen?!

Die vom AG getragene Versicherungsrate wird in der Lohnabrechnung nicht erfasst?

Viele Grüße

A.Heinrich

Lohn und Gehalt

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DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,

Sie können sowohl die Lohnart 200, also auch die Lohnart 202 verwenden. Wichtig ist, welche Schüsselung in der Steuer- und SV Behandlung vorgenommen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Stein

Personalwirtschaft

DATEV eG

Beste Grüße Wolfgang Stein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Lara_Hien
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo A.Heinrich,

als Lohnart für die Abrechnung eines steuerfreien (Elektro-) Fahrrads empfehle ich Ihnen die Lohnart 2870 "SB Elektromobilität, stfr.". Die Abrechnung erfolgt als steuerfreier Sachbezug und fließt nicht in die 44 EUR Grenze.

Falls Sie die Lohnart 2870 abrechnen, sollten Sie die Folgelohnart anpassen. Standarmäßig ist hier die Nettoabzugslohnart 9011 "sonstiger Sachbezug" geschlüsselt. Diese Lohnart läuft standardmäßig nicht auf ein umsatzsteuerrelevantes Konto in der Finanzbuchführung. Richtig ist der Nettoabzug mit der Lohnart 9020 "Firmenwagen Privatnutzung".

Die vom Arbeitgeber getragene Leasingrate erfassen Sie nicht für die Lohnabrechnung.

Liebe Grüße

Lara Hien

Personalwirtschaft

DATEV eG

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BKlöckner
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Hallo, Frau Schöneweis,

der Link zum Dokument funktioniert leider nicht (mehr). Könnten Sie bitte einen neuen Link setzen? Ich möchte mir gerne das Dokument im Ganzen ansehen! Vielen Dank!

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DATEV-Mitarbeiter
Lara_Hien
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo, 


unsere Infodokumente zum Thema (Elektro-) Fahrräder haben wir überarbeitet. 


Das aktualisierte Dokument"Überlassung von Firmenrad, E-Bike und Pedelec - Hintergrund" informiert Sie über den rechtlichten Hintergrund zum Thema (Elektro-) Fahrräder. Unter Punkt 3 finden Sie außerdem Beispiele für die Anlage der Fahrräder in Lohn und Gehalt und LODAS.


Viele Grüße 


Lara Hien 
Personalwirtschaft 
DATEV eG 

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letzte Antwort am 25.02.2020 10:32:46 von Lara_Hien
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