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Nachweis der Signatur beim elektronischen Schriftstück

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letzte Antwort am 22.01.2019 13:24:38 von agmü
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malo
Aufsteiger
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Hallo Community,

gerade eben hat mich ein Kollege angerufen. Er ist weit über 70 und seine Kanzlei druckt für ihn alles aus.

Er hat mir erklärt, dass seine Mandantschaft mit dem Vergleich, welchen ich ihm übersandt hätte, einverstanden wäre und dass er mir diesen gerne schriftlich bestätigen würde. Nur hätte ich ja mein Schreiben nicht unterschrieben.

Was hatte ich getan? Ich hatte mein Schreiben über das BEA übersandt.

Jetzt ist meine Frage an die DATEV oder Kollegen, die sich damit auskennen: nehmen wir einmal an, es würde wirklich darauf ankommen, bei dem vorliegenden Vergleich ging es immerhin um 150.000 €, wie weise ich nach, dass ich das Schreiben qualifiziert elektronisch signiert habe? Indem ich die fünf Dateien, die in einem ZIP Ordner im DATEV System gespeichert werden, dem Gericht vorlege?

Viele Grüße aus dem sonnigen Süden

Markus Lorenz

rahayko
Fortgeschrittener
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Nachricht 2 von 5
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Hallo Herr Kollege Lorenz,

darüber haben wir uns hier schon mal den Kopf zerbrochen.

Ich denke, die Antwort auf Ihre Frage ist "ja". Sollten Sie "nur" mit der beA-Website arbeiten, hätten Sie als offiziellen Nachweis auch nur den Download einer zip-Datei.

Ich füge in meine Schreiben und Schriftsätze immer noch meine eingescannte Unterschrift ein, damit diese zumindest das haben und es sieht auch netter aus.

Soweit ich gelesen habe, kommt es ja darauf an, ob Sie qualifiziert elektronisch signieren, oder auf einem sichern Übermittlungsweg übermitteln; §130a ZPO. In diesem Zusammenhang lesenswert: NJW 2018, 1640.

Und wenn man es mit dem Fax vergleicht, dann haben Sie eventuell auch nur eine Sendebestätigung auf der bestenfalls noch der erste Teil der Nachricht abgebildet ist.

Wenn Sie sicher gehen wollen, dann muss es eben noch Papier sein. Für 150.000 loht sich das aber, wenn es auch nicht wirklich schön ist.

Und wenn Sie mal die Prozessvollmacht rügen, dann steht da in §80 ZPO, dass diese schriftlich eingereicht werden muss. Da reicht keine Kopie per beA. Das ginge nur, wenn sie die Vollmacht schon digital signiert erhalten haben.

Bin gespannt, wie die Meinung anderer Kollegen ist.

Viele Grüße aus dem Norden!
DE.BRAK.455397c6-75a8-4428-af24-5b6e2e3716de.ead6
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agmü
Meister
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Sehr geehrte Kollegen,

auch wenn ich grundsätzlich bei Ihnen bin, bezweifle ich dass der Inhalt der von DATEV Anwalt erstellten Zip-Datei nur bedingt ausreichen wird.  Um den advocatus diaboli zu spielen:  Wie wollen Sie nachweisen, dass die von DATEV-Anwalt erstellte ZIP-Datei nicht nachträglich "verändert" wurde?

Die BRAK hat mit Newsletter 7/2017 die Auffassung vertreten, dass der Zugangsnachweis nur gelingt, wenn die von der beA-Webseite bereitgestellten Dateien, incl. des Zugangsbestätigung, vorgelegt werden können.  Nur mit dieser Datei hat ein Dritter über seine Signatur zweifelsfrei bestätigt, dass die Dateisammlung, d.h. auch die Signatur mit dem das eigentliche Dokument qualifiziert elektronisch unterzeichnet wurde, so auch tatsächlich übertragen wurde.

In wirklich kritischen Verfahren speichere ich daher zusätzlich die über die Exportfunktion der Webseite bereitgestellte Dokumentensammlung nebst Signaturdatei.

mfkg

Andreas G. Müller

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
malo
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Sehr geehrter Herr Kollege Müller,

das kann ich gut nachvollziehen.

Ich bedaure sehr, dass die Community Mitglieder, die bei der DATEV arbeiten, sich bislang zu diesem Thema zurückgehalten haben.

Hier würde ich mir eine klare Position wünschen.

Viele Grüße aus dem Süden Markus Lorenz

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agmü
Meister
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Sehr geehrter Herr Kollege Lorenz,

Zunächst ist die Schwierigkeit des Nachweises, dass ein Dokument mit einer qeS versehen war kein DATEV spezifisches, sondern ein allgemeines Problem. 

Die Frage ob es nicht möglich ist, die von der beA-Anwendung generierte Downloaddatei automatisiert abholen zu können und dann in der Dokumentenablage/DMS zu speichern diskutiere ich schon länger mit den zuständigen Mitarbeitern.  Leider der zuständige Fachentwickler und der/die Programmierer sind auch nicht grundsätzlich abgeneigt eine solche Funktionalität in die Software einzubauen; allerdings ist die DATEV-interne Großwetterlage bei diesem Thema so, dass es schwierig werden wird hier kurzfristig eine entsprechende Funktionalität zu erhalten.

Dessen ungeachtet wird sich weder ein Mitarbeiter der DATEV, noch der BRAK, dem die Komplexität der technischen und rechtlichen Problematik bewusst ist, dazu bewegen lassen und sagen:  Wenn die Zip-Datei mit Signatur gespeichert wurde ist der Nachweis in jedem Fall erbracht.

Ich denke wir werden in den nächsten Jahren (Jahrzehnten) immer wieder mit Entscheidungen konfrontiert werden, bei denen eine Kammer/Senat aus technischer Unkenntnis und im Bestreben eine Akte "vom Tisch zu bekommen", eine inhaltlich unsinnige Entscheidung erlassen wird.  Auf FB wird gerade wieder die Frage diskutiert, ob auch Anlagen mit einer qeS zu versehen sind.  Scheinbar ist irgendein OLG wieder auf die Idee gekommen deswegen ein Rechtsmittel zurückzuweisen (ich will diese Diskussion gar nicht führen).

Nur eine gefestigte Rechtsprechung wird hier die erforderliche Sicherheit bringen und die Softwareentwickler veranlassen durch entsprechende Funktionalitäten uns Anwender zu unterstützen.

mfkg aus Bayern

Andreas G. Müller

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
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letzte Antwort am 22.01.2019 13:24:38 von agmü
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