Die Lohnart 2956 ist unpfändbar geschlüsselt. Unserer Meinung nach ist dies nicht korrekt. Kann uns jemand weiter helfen?
Hallo,
verwenden Sie die Lohnart 2956 „Fahrtkosten, st- und sv-frei" bei Fahrtkostenzuschüssen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (steuerfrei ab 2019).
Hier ist es richtig, dass die steuer- und sozialversicherungsfreien Fahrtkostenzuschüsse unpfändbar abgerechnet werden.
Viele Grüße
Nina Schöneweis
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Frau Schöneweis,
vielen Dank für Ihre Antwort. Warum ist die LOA 2951, die letztes Jahr für die Fahrkarten verwendet wurde bzw. dieses Jahr für die Entfernungspauschale verwendet wird, als "normal pfändbar" geschlüsselt. Für eine Erklärung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Liebe Grüße
Ramona Blech
Hallo Frau Blech,
die Lohnarten 2951 und 2956 unterscheiden sich in der steuerrechtlichen Behandlung.
Steuer- und sozialversicherungsfreie Fahrtkosten sind unpfändbar. Pauschalversteuerte Fahrtkosten hingegen sind pfändbar. Dies hat sich im Vergleich zum letzten Jahr nicht geändert.
Viele Grüße
Nina Schöneweis
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Frau Schöneweis,
aus welchem Gesetzestext geht hervor, dass Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur pfändbar sind, wenn diese steuerfrei bleiben? Wir können hier keine Unterscheidung zwischen steuerfreien und pauschal versteuerten Fahrtkosten erkennen.
Liebe Grüße
Ramona Blech
Umgekehrt Frau Blech,
wenn steuerfrei seit dem 1.1.2019 § 3 Nr. 15 EStG dann unpfändbar.
Der Hintergrund ist dass das Jobticket = Sachbezug = seit dem 1.1.2019 steuerfrei zum ALO hinzu bezahlt werden kann. Erfolgt dies erhält der AN ein Monatsticket für der ÖPNV aber kein Geld.
Das ist der unterschied zum VJ hier könnte der AG auch Geld als Zuschuss für Fahrten zwischen Wohung- Arbeit bezahlen, => Geldzufluß, => Nettolohn => Pfändbarkeit
im neuen Fall kein Geldzufluß und daher keine Pfändbarkeit.
Gesetzlich wird sich nehme ich an in den §§ 850ff ZPO bzw. BGB nicht geändert haben.
Hallo,
§ 3 Nr. 15 EStG beinhaltet auch Zuschüsse zu den Fahrkarten und nicht nur die Jobtickets. Daher handelt es sich tatsächlich um Geldzuflüsse, die seit 01.01.19 steuerfrei sind. Aber die Pfändbarkeit hat sich nicht geändert, also nach unserer Meinung weiterhin pfändbar.
Frau Blech,
Die Neuregelung erfasst Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen und Zuschüssen des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen und Leistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden. In die Steuerbefreiung werden auch die Fälle einbezogen, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar (z. B. durch Abschluss eines Rahmenabkommens) an der Vorteilsgewährung beteiligt ist. Arbeitgeberleistungen zu Taxifahrten und Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge), die durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden, werden nicht von der Steuerbefreiung erfasst, genauso wenig wie die private Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs.
Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG).
Da dem AN aufgrund der Neuregelung kein Geld zufließt bzw. nur um Fahrausweise zu erwerben, hat der AN eben keine Nettolohnerhöhung und daher kommt die Unpfändbarkeit.
Zur Vervollständingung:
7. Steuerfreies Jobticket (§ 3Nr. 15 EStG)
Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt gehören nach bislang geltendem Recht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Unter anderem mit dem Ziel, den Umwelt- und Verkehrsbelastungen entgegenzuwirken, erfolgt mit § 3 Nr. 15 EStG eine Wiedereinführung der Steuerbegünstigung, wie sie bis zur Abschaffung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 der damalige § 3 Nr. 34 EStG a. F. vorsah. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) zu den Aufwendungen der Arbeitnehmer für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden steuerfrei gestellt. Zudem wird die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert.
D.h. der Zuschuss für Fahrten zwischen Whg und erster Tätigkeitsstäte mit dem privat Pkw blewbit wie in 2018 auch steuer und sv pflichtig und pfändbar. Der Zuschuss für ÖPNV oder die Fahrkarte ist steuer und sv frei und nicht pfändbar und entspricht der geseetzgeberischen Intention.
Hallo,
ich bin hier auch gerade über das Thema gestolpert und verstehe sehr deutlich den Ansatz und finde diese auch logisch.
Gerade habe ich dazu ein DOK der DATEV gefunden mit der Nummer 1004978 bei der als letzter Punkt vermerkt ist:
Die Lohnart 2956 „Fahrtkosten, st- und sv-frei“ ist ab 2019
für die Zahlung dieser steuerfreien Fahrtkostenzuschüsse vorgesehen. Das
bedeutet, dass die Lohnart 2956 „Fahrtkosten, st- und sv-frei“ ab 2019 pfändbar ist.
Hier sagt die DATEV es ist pfändbar?
Die Lohnart 2956 bekomme ich allerdings sehen. Unsere Lohnarten sind immer dreistellig.
Hallo,
ich bin hier auch gerade über das Thema gestolpert und verstehe sehr deutlich den Ansatz und finde diese auch logisch.
Gerade habe ich dazu ein DOK der DATEV gefunden mit der Nummer 1004978 bei der als letzter Punkt vermerkt ist:
Die Lohnart 2956 „Fahrtkosten, st- und sv-frei“ ist ab 2019
für die Zahlung dieser steuerfreien Fahrtkostenzuschüsse vorgesehen. Das
bedeutet, dass die Lohnart 2956 „Fahrtkosten, st- und sv-frei“ ab 2019 pfändbar ist.
Hier sagt die DATEV es ist pfändbar?
Hallo Community,
seit dem Beitrag von ninaschöneweis vom 23.01.2019 fand eine Anpassung der Lohnart 2956 „Fahrtkosten, st und sv-frei“ statt.
Im Service-Release 11.83 (verfügbar ab dem 22.02.2019) wurde die Lohnart 2956 mit der Schlüsselung „pfändbar“ mit einer Gültigkeit ab 01/2019 vorbelegt.
Bei der Abrechnung einer Pfändung in Verbindung mit dieser Lohnart wurde auch eine automatische Nachberechnung ab 01/2019 durchgeführt.
Hintergrund ist, dass die Lohnart 2956 bis 12/2018 zur Abrechnung von steuerfreien Reisekosten als Auslagenersatz vorgesehen war. Da ein Auslagenersatz unpfändbar ist, war die Lohnart 2956 als „unpfändbar“ geschlüsselt.
Ab 2019 ist die Lohnart 2956 „Fahrtkosten, st- und sv-frei“ für die Zahlung dieser steuerfreien Fahrtkostenzuschüsse zu verwenden. Das bedeutet, dass die Lohnart 2956 „Fahrtkosten, st- und sv-frei“ ab 2019 pfändbar ist.
Zu diesem Sachverhalt wurde das bereits genannte Dokument Pfändbarkeit der Lohnart 2956 "Fahrtkosten, st- und sv-frei" für Sie bereitgestellt.
Viele Grüße aus Nürnberg
Dominika Raciborska
Personalwirtschaft
DATEV eG
Ich bin Nutzer des Programmes LODAS und stehe vor dem gleichen Problem. Sowohl die Stammlohnart 854 (Fahrgeld steuer+sv-frei - für Whg-Arbeit) als auch Stammlohnart 866 (Jobticket Steuer und SV-frei) sind standardmäßig als nicht pfändbar geschlüsselt. Müssten diese Lohnarten denn nicht auch voll pfändbar sein?
Ich bin der gleichen Meinung. Warten wir auf Antwort...
Hallo,
die Lohnarten sind in Lodas bisher nicht auf "pfändbar" angepasst. Der Wunsch hierzu, die Pfändbarkeit der Lohnart zu ändern, ist bereits aufgenommen.
Nur Lohnarten, die als Auslagenersatz anzusehen sind, sind standardmäßig bisher als nicht pfändbar hinterlegt.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG
Steuer- und sozialversicherungsfreie Fahrtkosten sind unpfändbar. Pauschalversteuerte Fahrtkosten hingegen sind pfändbar. Dies hat sich im Vergleich zum letzten Jahr nicht geändert.
Viele Grüße
Nina Schöneweis
Personalwirtschaft
DATEV eG
Jetzt hat sich seit Mai diesbezüglich was getan. Wäre schön gewesen, wenn die entsprechenden Lohnarten (in meinem Fall Lohn und Gehalt 2420 und 2440) entsprechend vorbelegt/geschlüsselt gewesen wären, dass sie eben nicht pfändbar sind
Nicht einzubeziehen sind nach dem aktuellen Urteil des BAG der steuerlich zu berücksichtigende geldwerte Vorteil bei Überlassung eines Dienstwagens für den Weg von der Wohnung zum Betrieb in Höhe von monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer.
Hallo,
Ihre Frage wurde bereits in einem anderen Beitrag gestellt und beantwortet.
Sie finden die Antwort hier: Standard-Lohnarten 2420 und 2440 - Behandlung bei Pfändung als Sachbezug zulässig