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körperschaftsteuer 2018

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letzte Antwort am 22.01.2019 15:24:05 von susanne_koch
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michaelleist
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Guten Morgen Zusammen,

wir möchten den Mandanten schon die ersten Abschlüsse nebst Steuererklärungen zukommen lassen. Nun stehen die Formulare zur KSt und GewSt meines Wissens erst ab April zur Verfügung. Wie kann ich dem Mandanten z.B. eine Vorabversion, z.B. auf den alten Formularen zukommen lassen, damit er uns die Vollständigkeitserklärung unterzeichnen und wir den Auftrag abrechnen können?

bodensee
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Ich hatte das im Dezember 2018 auch schon, abweichendes WJ ( Ende 30.4.2018).

Dieses Thema kommt jedes Jahr neu, daher stelle ich den abschluss fertig mit Rückstellungsberechnung lt. Kst neu - ohne Übermittlung und Formulare). Der Mandant erhält die detaillierte Rückstellungsberechnung zu GewSt und Kst und unterschreibt mir die Vollständigkeitserklärung und nach Bilanzbesprechung erhält er meine Rechnung.

Das einzige Problem ich muss dann irgendwann nach Freigabe noch drandenken oder drandenken lassen die kst ust und E-bilanz an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Im letzten Jahr war die Freigabe ja erst im August.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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michaelleist
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Da haben Sie Recht, diese Frage stellt sich jedes Jahr neu.

Da wir erst seit einem Jahr bei der DATEV sind, konnten wir das Thema bisher immer so behandeln, dass uns unserer bisherer Anbieter immer ein vorläufiges Formular zur Verfügung gestellt hat. Somit konnte man zumindest dem Mandant alle Unterlagen zur Einsichtnahme zur Verfügung stellen. Schade, dass die DATEV so einen Vorgang nicht mit aufnimmt.

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Gelöschter Nutzer
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Hallo Hr. Leist,

Sie dürfen/müssen die Formulare aus dem Vorjahr nehmen und diese können Sie beim Finanzamt einreichen. Eine Elsterübermittlung erübrigt sich dann, da es nur eine Steuerklärung gibt. Lediglich die EBilanz ist noch elektronisch nachzureichen, da diese nicht Bestandteil der Steuererklärung ist.

Gruß A. Martens

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michaelleist
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Hallo Herr Martens,

schon klar, darum geht es ja gar nicht. Ich kann die Daten 2018 ja gar nicht in einem Formular, in welchem auch immer ausdrucken. Natürlich gerne auch in den Vorjahresformularen, ich denke unserer früherer Anbieter wird dies auch genau so gemacht haben, eben mit dem Vorläufigkeitsvermerk.

Viele Grüße

Michael Leist

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Tja, unserer vorheriger Anbieter hatte das auch so immer gemacht und einfach die Vorjahresformulare genommen, bis die offizielen freigegeben wurden.

Gruß A. Martens

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bodensee
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Davon würde ich abraten.

Ich denke nur an die neuen Forumulare 2017 die es in der vorjahresverision

( Anlage zvE, Anlage Gewinn, Verlust usw. )  noch gar nicht geben konnte. Gleichzeitig darf nur noch elektronisch eingereicht werden.

Hier im Süden der Republik würde die Papierform auf Vorjahresdaten mit Anschreiben zurückgeschickt und als  nicht eingereicht gewertet werden, weil a) nicht elektronisch und b) nicht korrekt da die entsprechenden Anlage fehlen oder fehlerhaft sind.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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michaelleist
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es geht ja nicht um das Einreichen an die Finanzverwaltung, sondern um die Fertigstellung gegenüber dem Mandanten, so dass lediglich nach Freigabe der aktuellen Formulare die Daten mittels Elster an das Finanzamt übermittelt werden können. Derzeit kann man dem Mandaten aber keinen Vorabausduck geben, allerhöchstens eine Berechnungsliste. Das möchten wir in der Form aber dem Mandanten nicht geben.

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Gelöschter Nutzer
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Sorry, das ist IMO ein Widerspruch zum BMF-Schreiben.

Die Abgabe ist kraft Gesetz zum 01.01. des Nachfolgejahres möglich und es ist nur eine Steuerklärung einzureichen. Lediglich wenn die Abgabe zum Zeitpunkt der Papierabgabe per Elster möglich ist, ist ausschließlich  eine elektronische Erklärung einzureichen.

Gruß A. Martens

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stefans
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Moin Moin Herr Martens,

schauen Sie mal bitte in § 31 Abs. 1a KStG und § 150 Abs. 8 AO.

Ihr angesprochenes BMF-Schreiben was den klaren Gesetzeswortlauf widerlegt, müssten Sie bitte nachreichen. Aber ich vermute Sie beziehen sich auf diese Ausnahmeregelung für das Jahr 2017:

Bundesfinanzministerium - Wichtiger Hinweis zum elektronischen Formular für die Körperschaftsteuererklärung 2017

Beste Grüße

Stefan

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Gelöschter Nutzer
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Da haben Sie recht, daraus habe ich es.

Es ergibt sich aber auch aus dem Sinn heraus.

Es kann nicht vom Steuerpflichtigen verlangt werden, auf Steuererstattung zu warten bis die Verwaltung ein Programm herausgibt. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesetzt, dass die Steuer mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht, ergo auch der Erstattungsanspruch. Liegen also die Programme nicht vor, muss ich das nehmen was es gibt und das sind nun einmal die Erklärungsvordrucke. Genau aus diesem Grunde werden die Formulare ja überhaupt noch gedruckt, denn sonst ergeben diese ja keinen Sinn.

Sobald ich meiner Erklärungsplicht nachgekommen bin, ist der Fall erledigt und  ich habe einen vollen Anrechnungsanspruch.

Gruß A. Martens

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stefans
Fortgeschrittener
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Nachricht 12 von 13
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Sobald ich meiner Erklärungsplicht nachgekommen bin, ist der Fall erledigt und ich habe einen vollen Anrechnungsanspruch.

Ihrer Erklärungspflicht kommen Sie allerdings durch die Abgabe einer Papiererklärung nicht nach, sofern Sie nicht auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt bekommen haben.

Tut mir leid Sie enttäuschen zu müssen, aber "aus dem Sinn" heraus oder weil Sie es als gerecht empfinden würden, erhalten Sie keine Steuererstattung.

In der Praxis mag ein Finanzbeamter aus Nettigkeit Ihre Papiererklärung als Antrag werten und quasi eine Ausnahmegenehmigung durch Erstellung eines Bescheides erteilen, aber das bleibt eine Ausnahme.

Die Praxis hat weiter oben Herr Eberhardt geschildert: Die Papiererklärungen werden (zurecht) vom Finanzamt unbearbeitet zurück geschickt und als nicht abgeben gewertet.

Verspätungszuschläge, Zwangsgelder, Schätzungen etc. können das Ergebnis sein.

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susanne_koch
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...und was nützt der Anspruch, wenn die Finanzverwaltung im Januar das Vorjahr noch gar nicht veranlagen kann? Im Zweifel doch gar nichts.

Hier hakt es leider bei der zeitnahen Bereitstellung der Formulare und der Elstermöglichkeit durch die OFDs. Da nehme ich es in Kauf, dass ich eben erst im Sommer die KSt elektronisch übermitteln kann, dann aber i.A. nach vier bis fünf Wochen die Bescheide auch in den Händen halte. Alles nicht schön und keine Arbeitserleichterung auf unserer Seite, weil man ja später (oft Monate nach Erstellung des Jahresabschlusses) die Formulare überarbeiten und dann elektr. übermitteln muss, aber vielleicht förderlich im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem FA.

michaelleist : hier wird das Problem der fehlenden Formulare so gelöst, dass im Rahmen der Abschlusserstellung/-Besprechung eine Berechnungsliste (Ergebnisübersicht aus KSt und GewSt-Berechnung) bereitgestellt wird. Meist interessiert den Mandanten eh nur das Ergebnis, also Nachzahlung bzw. Erstattung. Die endgültigen Formulare werden dann tatsächlich erst im Frühjahr, wenn sie zum Druck bereitstehen, nachgeliefert. Und ein drittes Mal fassen wir das Ganze dann an, wenn die elektronische Übermittlung endlich möglich ist...

Das gefällt mir ganz und gar nicht, nur habe ich aktuell keine bessere Lösung gefunden. Sowas nennt sich dann Bürokratieabbau, und zwar ganz im Sinne der Finanzverwaltung, nämlich verlagert auf den Steuerpflichtigen bzw. seinen Berater...

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letzte Antwort am 22.01.2019 15:24:05 von susanne_koch
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