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SV-rechtliche Auswertung des LohnsteuerHaftungs- u. Nachforderungsbescheids

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letzte Antwort am 09.01.2019 11:47:27 von shizofritz
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abuchheister
Beginner
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Hallo liebe Mitglieder,

in 2015 hat bei unserer Mandantin eine SV- Betriebsprüfung stattgefunden (Zeitraum 2011-2014. Die durchgeführte Prüfung ergab keine Feststellungen).

In 2017-2018 hat eine Lohnsteueraußenprüfung (Amtsprüfung) stattgefunden (Zeitraum 2013-2016).

Es wurden 2.000,00€ Lohnzahlung durch Dritte (an AN) für das Jahr 2013 festgestellt. Die Lohnsteuerbeträge lt. Nachforderungsbescheid vom 05.09.2018 betrugen 677,84€. Der Betrag ist bereits in 10-2018 überwiesen worden.

Frage:

- Was für Verjährungsfrist kommt in Frage bei der Auswertung der SV-Beträge, 4 Jahre oder 30 Jahre?

- Da, die LST-Prüfung (Amtsprüfung) mit ständiger Unterbrechung durchgeführt wurde, was für einen Zeitraum wird hier als Unterbrechung der Verjährungsfrist berücksichtigt?

Vielen Dank für Ihre Mithilfe!

DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 3
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Hallo Community,

kann hier jemand behilflich sein?

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Wolfgang Stein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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shizofritz
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 3
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Hallo Frau Buchheister,

Grundlage für die Verjährungsfrist ist der § 25 des IV. Sozialgesetzbuches. Dort heißt es im Absatz 1:

"(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind."

Die Streitfrage nach dem "vorsätzlichen vorenthalten" von Beiträgen ist in einem BSG-Urteil vom 21.06.1990 (12 RK 13/89 - USK 90 106) näher definiert worden, in dem das Gericht entschied, dass es bereits ausreicht wenn Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten wurden (also es wurde für möglich gehalten, dass man Beiträge zahlen müsste hat diese aber nicht abgeführt).

Die RV-Träger wenden dieses Urteil allerdings nur zu gerne bei Beitragsansprüchen an, die sich aus Lohnsteuerhaftungsbescheiden ergeben und orientieren sich somit an der Verjährungsfrist von 30 Jahren (ich befürchte, dass es bei den anderen SV-Trägern nicht anders sein wird).

Mit freundlichen Grüßen

Manuel Lubbe

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letzte Antwort am 09.01.2019 11:47:27 von shizofritz
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