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§37b EStG Trauergelder

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letzte Antwort am 14.12.2018 12:55:29 von t_r_
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kretzschmarnetzhammer
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Hallo liebe Community,

ich bin jetzt seit ein paar Tagen an den Geschenken und Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer/Dritte dran. Im Großen und Ganzen ist mir die Vorgehensweise klar.

Ich hänge gerade an den Trauergeldern. Sprich: Familienmitglied eines AN ist verstorben, 50 € oder 100 € in eine Karte reinlegen, Karte übergeben. Es geht hier nur um eigene AN. An Dritte ist keine SV abzuführen.

Laut Datev-Dok. 1035160 gilt die Regelung nach §37b nicht für Geldgeschenke.

Ich habe in den letzten Tagen mit dem Finanzamt, einem Prüfer der DRV und 2 Krankenkassen telefoniert, aber leider ergab das alles kein einheitliches Bild.

Eine Krankenkasse sagt: ganz klar Bargeldzuwendung (an eigenen AN), also 37b mit 30% plus SV sonstiger Bezug.

Andere Krankenkasse sagt: ist eine Aufmerksamkeit, die sind bis 60 € ausgeschlossen vom 37b.

Ich werd noch irre… Ich möchte es ja nur richtig machen.

Wie handhabt ihr das?

mhaas
Erfahrener
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Bargeld ist entweder beitragspflichtiger Arbeitslohn oder nach 37b zu versteuern. Die Aussage das wäre bis 60 € eine Aufmerksamkeit gilt nicht für Geldgeschenke.

Lang may yer lum reek
jennifervista
Einsteiger
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Hallo in die Runde,

Meiner Erfahrung nach, aus Prüfungen mit Finanzamt als auch DRV, ist Bargeld immer steuerpflichtiger Lohn, egal wofür es gezahlt worden ist.

Wenn ein Gutschein geschenkt worden ist, ist lediglich die Höhe zu prüfen und dann dementsprechend zu verbuchen/zu versteuern.

Grüße aus Schleswig

Jennifer Vista

t_r_
Allwissender
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Bargeld ist entweder beitragspflichtiger Arbeitslohn oder nach 37b zu versteuern.

Bargeld darf nicht nach § 37b EStG versteuert werden.

§ 37b Abs. 2 EStG:

"Absatz 1 gilt [...] Zuwendungen an Arbeitnehmer [...] nicht in Geld bestehen [...]."

§ 37b EStG - Einzelnorm

kretzschmarnetzhammer

So makaber das auch seien mag, aber vergleichen Sie das mal mit einem Geldschein in der Geburtstagskarte oder Weihnachtskarte. Das macht keinen Unterschied. Es gibt für diesen traurigen Anlass keine steuerliche Sonderregelung.

Eventuell könnte man von steuerfreien Unterstützungen des Arbeitgebers im Sinne von R 3.11 Abs. 2 LStR ausgehen. Das sollten Sie prüfen.


Hier Hinweise der Datev aus Lexinform:

Unterstützungen - Lexikon Lohn und Personal

Viele Grüße

T. Reich

kretzschmarnetzhammer
Einsteiger
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Hallo Herr Reich,

vielen Dank für Ihren Beitrag!

Dann jetzt noch mal für ganz Dumme, also mich 😉 keine Pauschalsteuer, aber dafür individuelle Versteuerung?

Heißt dann im Umkehrschluss keine Pauschalsteuer nach 37b EStG für Gutscheine (z.B. Wellnessgutschein MA in Rente) für die anderen Mitarbeiter, wegen dem jährlichen Wahlrecht?

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icko
Einsteiger
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MA in Rente = ausgeschieden ? Versorgungsbezug ? AltersTZ ?

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kretzschmarnetzhammer
Einsteiger
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MA ist im Sommer in Rente gegangen. Es gab ein Abschiedsessen und als Dankeschön für seine langjährigen Dienste eben diesen Gutschein.

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t_r_
Allwissender
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Hallo Frau Kretzschmar,

da Geld in einer Karte keine Sachbezug nach § 37b  EStG seien kann, schließt die Besteuerung natürlich auch nicht das Wahlrecht nach § 37b EStG aus.

Prüfen Sie aber auf jeden Fall, ob nicht das Geld in der Beileidskarte ggf. steuerfrei nach den o.g. LStR ist.

Viele Grüße

T. Reich

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letzte Antwort am 14.12.2018 12:55:29 von t_r_
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