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Vorbereitung auf den Jahreswechsel 2018/2019 (Lohn und Gehalt)

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letzte Antwort am 11.12.2018 17:41:42 von ulli_preuss
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DATEV-Mitarbeiter
Nina_Schöneweis
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 1 von 5
926 Mal angesehen

Hallo Community,

in diesem Beitrag erhalten Sie einige Informationen, um Sie bei den Vorbereitungen für den Jahreswechsel mit Lohn und Gehalt zu unterstützen.

Bereitstellung der Jahreswechsel-Version 10.8

Die Abrechnung 01/2019 ist ab der Jahreswechsel-Version 10.8 möglich.

Lohn und Gehalt classic/comfort:

Die Jahreswechsel-Version steht voraussichtlich ab dem 28.12.2018 bereit. Die Bereitstellung erfolgt per DFÜ.

Der Versand der DATEV-Programm-DVD erfolgt ab dem 08.01.2019.

Lohn und Gehalt compact:

Die Jahreswechsel-Version steht voraussichtlich ab dem 04.01.2019 bereit. Die Bereitstellung erfolgt per DFÜ.

Der Versand der DATEV-Programm-DVD erfolgt ab dem 14.01.2019.

Weitere Informationen erhalten Sie im Dokument:

Aktuelle Version von Lohn und Gehalt compact / classic / comfort

DÜ-Termine 2019

Den neuen DÜ-Kalender für das Jahr 2019 finden Sie im Dokument Kalender mit DÜ-Terminen zur Lohnabrechnung.

Verarbeitungs-/Versandzeiten 2018/2019

Bitte beachten Sie unsere Versandzeiten während der Feiertage, damit Sie Ihre Lohnauswertungen rechtzeitig zugestellt bekommen.

In folgendem Dokument finden Sie die Zeiten im Überblick:

Datenverarbeitung und Auswertungsversand an Feiertagen

Infoservice Januar 2019

Unser Infoservice Januar 2019 wird voraussichtlich am 28.12.2018 versendet. In diesem finden Sie alle gesetzlichen Änderungen zum Jahreswechsel 2018/2019 sowie Informationen zu den aktuellen Änderungen in den Programmen der Personalwirtschaft.

Sie können den Infoservice hier abbonieren.

Erweiterung der Rückrechnungstiefe

Mit der Jahreswechsel-Version 10.8 können Sie im Rahmen von Nachberechnungen erstmalig das Vorvorjahr korrigieren.

Wichtig:

Der Abrechnungsstand des Mandanten ist ausschlaggebend. Sie können eine Nachberechnung bis in das Jahr 2017 zurück durchführen, wenn der Abrechnungsstand im Jahr 2018 liegt.

Beispiel:

Die Jahreswechsel-Version 10.8 ist installiert. Der Monatsabschluss 12/2018 wurde noch nicht durchgeführt bzw. kann noch zurückgesetzt werden. Eine Nachberechnung in das Jahr 2017 und 2018 ist möglich. Wenn Sie bereits den Monatsabschluss 01/2019 durchgeführt haben, können Sie nicht mehr in das Jahr 2017 zurück nachberechnen.

Hilfreiche Dokumente zur Unterstützung

Wie jedes Jahr haben wir eine Checkliste mit den Themen im Jahreswechsel aufbereitet. Das Dokument wird Ihnen in den nächsten Tagen aktualisiert zur Verfügung gestellt.

Checkliste für den Jahreswechsel mit Lohn und Gehalt

Gesetzliche Änderungen im Bereich Personalwirtschaft

Alle gesetzlichen Änderungen finden Sie ebenfalls unter www.datev.de/gesetzesaenderungen.

Weitere notwendige Informationen zum Jahreswechsel können Sie jederzeit unter www.datev.de/jahreswechsel-lohn aufrufen.

Ihr Community-Team Personalwirtschaft bedankt sich für Ihre Beteiligung in unserer Community in 2018. Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien eine schöne Weihnachtszeit.

Viele Grüße

Nina Schöneweis

Personalwirtschaft

DATEV eG

Freundliche Grüße, Nina Schöneweis
Personalwirtschaft | DATEV eG
andreas_briefs
Fachmann
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Nachricht 2 von 5
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Hallo Frau Schöneweis,

Erweiterung der Rückrechnungstiefe

Mit der Jahreswechsel-Version 10.8 können Sie im Rahmen von Nachberechnungen erstmalig das Vorvorjahr korrigieren.

Wichtig:

Der Abrechnungsstand des Mandanten ist ausschlaggebend. Sie können eine Nachberechnung bis in das Jahr 2017 zurück durchführen, wenn der Abrechnungsstand im Jahr 2018 liegt.

Beispiel:

Die Jahreswechsel-Version 10.8 ist installiert. Der Monatsabschluss 12/2018 wurde noch nicht durchgeführt bzw. kann noch zurückgesetzt werden. Eine Nachberechnung in das Jahr 2017 und 2018 ist möglich. Wenn Sie bereits den Monatsabschluss 01/2019 durchgeführt haben, können Sie nicht mehr in das Jahr 2017 zurück nachberechnen.

vor dem Hintergrund, dass der Wunsch nach einem größeren Nachberechnungszeitraum schon sehr alt ist und auch immer wieder geäußert wurde, finde ich die vorgenannte Neuerung enttäuschend. In den Schulungsunterlagen zum Jahreswechsel ist von dieser Neuerung nichts zu finden.

Beste Grüße

Andreas Briefs

ulli_preuss
Erfahrener
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Nachricht 3 von 5
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Hallo Herr Briefs,

mit der Enttäuschung bin ich bei Ihnen, denn die angegebenen Jahresdaten passen mE nicht zu der "Erweiterung der Rückrechnungstiefe". Das geschilderte Beispiel erklärt doch den Status Quo.

Wenn das Vorvorjahr korrigierbar sein soll, müsste es doch eigentlich so sein, dass ich auch nach dem Monatsabschluss 01/2019 noch in das Jahr 2017 komme. (2019 = laufendes Jahr, 2018 = Vorjahr, 2017 = Vorvorjahr)

Aber wahrscheinlich denke ich nicht so wie DATEV ...

· Viele Grüße, U. Preuß ·

* Ich liebe die App Upload mobile. Das kann ich vom Rest des DATEV-Angebotes leider nicht mehr sagen. *
t_r_
Allwissender
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Nachricht 4 von 5
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Hallo Herr Preuß,

wenn ich das richtig verstehe, können Sie vor dem Jahresabschluss 01/19 noch nach 2017 nachberechnen, also mit der Januarabrechnung 2019 noch nach 2017 nachberechnen. Also können Sie tatsächlich im Januar eines Jahres in das Vorvorjahr nachberechnen.

Also stimmt es doch...

... zumindest für einen Monat.

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ulli_preuss
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 5 von 5
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Hallo gN2 (TR ),

abgesehen davon, dass ich jetzt erst gerade gesehen habe, dass es sich ja um LuG und nicht um LODAS handelt, haben Sie natürlich Recht.

Das ist dann die von mir angesprochene DATEV-Denke, für die ich langsam nicht mehr tauge. Die "wahnsinnig" spannende Erweiterung der Rückrechnungstiefe mit der Geltungsdauer für einen Monat ist natürlich etwas, was man offensiv bewerben muss - da es ja sonst nicht so viel davon in diesem Jahr gab ...

· Viele Grüße, U. Preuß ·

* Ich liebe die App Upload mobile. Das kann ich vom Rest des DATEV-Angebotes leider nicht mehr sagen. *
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letzte Antwort am 11.12.2018 17:41:42 von ulli_preuss
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