Hallo liebe Community,
ich stehe gerade auf dem Schlauch. Bei einem Mandant hat der Arbeitnehmer die Arbeit angetreten und sich direkt mal verletzt - Also am ersten Arbeitstag. Jetzt soll mir das Programm die EEL Bescheinigung erstellen. Jedoch erhalte ich immer wieder die Meldung - kann nicht erstellt werden, da der zu bescheinigende Zeitraum nicht über Datev gerechnet wurde. Der Mandant ist seit mehreren Jahren bei uns.
Hatte das jemand schon mal?
Vielen Dank im Voraus
Hallo,
ich bin mir nicht sicher, ob es bei einem Arbeitsunfall Besonderheiten gibt, aber in einem Normalfall (der Arbeitnehmer wird krank), ist der Arbeitgeber in den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Daher gibt es auch keine Erstattung von der Krankenkasse an den Arbeitgeber. Stattdessen erhält der Arbeitnehmer Krankengeld - direkt von seiner Krankenkasse.
Viele Grüße
Hallo Birthe
vielen Dank für die schnelle Antwort. Das ist klar, das es keine Lohnfortzahlung seitens des Arbeitgebers gibt. Es geht um die Entgeltbescheinigung für das Krankengeld. Diese muss ich doch elektronisch an die Krankenkasse übermitteln. Und bisher war das keine Problem und jetzt so ne Fehlermeldung.
Viele Grüße
Sorry, da habe ich zu kurz gedacht!
Die Fehlermeldung liegt sicherlich nicht daran, dass der Mandant nicht über DATEV abgerechnet wurde, sondern der Arbeitnehmer.
Da ich solch einen Fall noch nicht hatte, bin ich damit jetzt aber auch überfragt. Aber es gibt hier LODAS-Experten, die bestimmt weiterhelfen können.
Viel Erfolg - und einen schönen 2. Advent!
Viele ´Grüße
Nun woher soll das Lohnprogramm der Datev nun die Infos bekommen was der Arbeitnehmer im letzten Monat vor Erkrankung verdient hat. Sind letztlich die Vorarbeitgeberwerte die Datev nur wissen könnte wenn die Lohnkontowerte vorgetragen worden wären und selbst dann bin ich mir nicht sicher ob eine EEL für das Krankengeld vom jetztigen AG ausgefüllt werden kann.
Ich würde mich direkt mit der KK kurzschließen dass die Daten entweder vom Vorarbeitgeber bekommen oder alternativ wenn Sie die Daten via SV Net melden können/ müssen.
Hallo Frau Kurz,
welches Datum (erster Arbeitstag mit Unfall oder folgender Arbeitstag) haben Sie denn als Beginn der Unterbrechung erfasst?
Viele Grüße
Christian Wielgoß
Hallo Frau Kurz,
bei einem Arbeitsunfall muss der AG den 1. Tag komplett selber zahlen und bekommt hierfür keine Erstattung, wenn der Unfall in der bzw. auf der Arbeit passiert ist. Dann müssen Sie den 2. Tag als ersten Krankheitstage hinterlegen. Als Fehlzeit müssten Sie "Krankentageld bei Krankheit" hinterlegen und hier dann den Punkt die entsprechenden Felder im Register "Allgemeine Angaben" ausfüllen.
Zusätzlich sollten Sie auch unter Personaldaten -> Schnellerfassung -> Register "Entlohnung" im Feld "lfd. Brutto vereinbart" das Gehalt eintragen, dass er für diesen Monat bekommen hätte wenn er nicht krank gewesen wäre.
Hier müssen Sie bei zukünftigen Erhöhungen das Gehalt dann auch immer entsprechend anpassen.
Danach müsste die EEL Bescheinigung funktionieren.
Gruß
Hallo Herr Eberhardt,
meines Wissens bemisst sich das Krankengeld innerhalb der ersten vier Wochen des neubegründeten Arbeitsverhältnisses nach dem Lohnausfallprinzip, heißt es ist so zu vergüten, als hätte der Arbeitnehmer während der Krankheitszeit gearbeitet. Das vereinbarte Gehalt ist beim Arbeitnehmer in den Stammdaten hinterlegt - ergo müsste sich das Programm die Höhe daraus ziehen.
Aber vielleicht liege ich da falsch.
Hallo
das ist alles genauso hinterlegt - aber Datev setzt die Meldung nicht ab.
Ich werde die Meldung jetzt per sv net schicken. Irgendwo wird der Haken fehlen, aber ich muss den Lohn jetzt rechnen.
Trotzdem vielen Dank für die Antworten.
Ich wünsche allen eine erfolgreiche Woche.
Für die Krankengeldberechnung ist grundsätzlich das Arbeitsentgelt des Abrechnungszeitraumes maßgebend, welcher vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bereits abgerechnet wurde. Diesbezüglich spricht man vom sogenannten Bemessungszeitraum. Der Bemessungszeitraum muss mindestens vier Wochen umfassen.
Hiervon gibt es als Ausnahme , falls das Arbeitsverhältnis noch keine 4 wochen bestand hatte.
Ich bin von der Generalnorm ausgegangen die in § 47 SGB V geregelt ist.