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Abmeldung bei unwiderruflicher unbezahlter Freistellung

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letzte Antwort am 11.12.2018 11:20:36 von ilana
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ilana
Einsteiger
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Nachricht 1 von 7
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Hallo zusammen,

ein Arbeitnehmer, den ich abrechne, hat vor kurzem gekündigt.
Da er noch innerhalb der Kündigungsfrist gehen wollte, bat der AN um Freistellung auf unbezahlter Basis ab 10.10.
Da der AN noch 3 Tage Resturlaub hatte, habe ich dann unter Anrechnung dieser in LODAS folgende Fehlzeit ab dem 13.10. eingegeben: "unwiderrufliche unbezahlte Freistellung". Nun macht er mir eine Abmeldung SV zum 12.10., also dem letzten Urlaubstag.


Kennt jemand hierfür die Gesetzesgrundlage?

Von der Krankenkasse hab ich nun leider schon drei verschiedene Antworten bekommen, daher weiß ich nicht mehr wohin ich mich bloß wenden soll... Falls jemand eine Idee hat, bin ich sehr dankbar.

Schöne Grüße

Ilana

ulli_preuss
Erfahrener
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Nachricht 2 von 7
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Hallo,

wenn der AN unbezahlt freigestellt ist, ist er mit dem Meldegrund 30 abzumelden.

siehe auch: Entgeltersatzleistungen (EEL) , Punkt 6. Insofern ist die Abmeldung zum 12.10. korrekt.

Viele Grüße

· Viele Grüße, U. Preuß ·

* Ich liebe die App Upload mobile. Das kann ich vom Rest des DATEV-Angebotes leider nicht mehr sagen. *
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mariko
Einsteiger
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Nachricht 3 von 7
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Sie finden in Lexinform unter Dok.-Nr.: 1409719 ein Urteil des Sozialgericht Dresden  (Az,.S  8 KR 62/06 Urteil vom 10.07.2008), daraus kann man die rechtliche Begründung gut erkennen. Ich vermute, dass das rechtlich immer noch so gilt.

Viele Grüße

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t_r_
Allwissender
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Nachricht 4 von 7
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Hallo,

schauen Sie mal in das folgende Urteil des Bundessozialgerichts:

BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R.

Es müsste zu der Thematik auch ein Besprechungsergebnis der Spitzenverbände geben. 13./14.10.2009 und in 2010 zur Unfallversicherung.

Nach den mitgeteilten Umständen könnte meiner Einschätzung nach ein sv-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehen. KV mit ermäßigtem Beitragssatz und keine UV.

Das sollten Sie wirklich ganz genau prüfen, sonst auch unter zur Hilfenahme eines erfahrenen Rechtsanwalts. Gerade die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung können Sie, sollte das bei einer kommenden Sozialversicherungsprüfung auffallen, dann wahrscheinlich nicht mehr vom Arbeitnehmer erwarten. Könnte dann ein Fall für die Beraterhaftpflicht werden.

Für Ihren Fall wohl ungeeignet.

Viele Grüße

T. Reich

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sue
Aufsteiger
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Nachricht 5 von 7
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Hallo,

ist hier"unwiderrufliche unbezahlte Freistellung" überhaupt der richtige Begriff?

Ich verstehe den Fall so, dass der Arbeitnehmer selbst bspw. zum31.10. gekündigt hat und am 10.10. merkt, dass er die Arbeitsleistung nicht mehr erbringen möchte. Dann kann mE das Austrittddstum 31.10. bleiben und nach Verrechnung des Resturlaubs einfach unbezahlter Urlaub als Ausfallschlüssel genommen werden.

t_r_
Allwissender
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Nachricht 6 von 7
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Manchmal sollte man etwas 2x lesen. Natürlich endet die sv-pflichtige Beschäftigung mit Ende des Urlaubs, da der Mitarbeiter danach nicht mehr zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und auch keine Entgelt mehr erhält. Sie können sich das wie einen Aufhebungsvertrag mit dem Austrittsdatum 12.10.2018 vorstellen.

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ilana
Einsteiger
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Nachricht 7 von 7
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Vielen Dank erstmal an alle für Ihre Hilfe und Urteile!

Wir haben uns jedes davon angesehen und sind zum Schluss gekommen, dass die Abmeldung zum letzten Urlaubstag korrekt war. Der Knackpunkt war, dass im Zeitraum der Freistellung kein Entgelt mehr gezahlt wurde.

Wenn dies nur wegen unbezahltem Urlaub vorübergehend der Fall ist, bleibt die SV-Pflicht ja bekannterweise einen Monat lang bestehen. In diesem Fall lag aber "Endgültigkeit" vor - wie t.r. erwähnte, ähnlich einem Aufhebungsvertrag.

Diese Ansicht hat uns nun auch die KK in einer Antwort auf unsere
schriftliche Anfrage hin bestätigt.

Also, ich danke nochmal allen und hoffe der Fall ist damit gelöst und abgeschlossen 🙂

VG Ilana

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letzte Antwort am 11.12.2018 11:20:36 von ilana
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