Guten Abend Community,
wie würden die Profis folgenden Fall bei den Aufzeichnungen des 4/3-Rechners unter Rewe und im Lichte des Zufluss- / Abflussprinzips buchen und warum.
1. Ein Dritter schädigt das betriebliche Fahrzeug
2. Der Aufzeichnungspflichtige (4/3-Rechner) lässt das Fahrzeug in der Fachwerkstatt reparieren.
3. Er erhält eine Rechnung hierüber über 1.000,00€ (keine Vorsteuer ausgewiesen/ausweisbar).
4. Die Versicherung des Gegners zahlt (direkt) an die Werkstatt (1.000€).
wird
a) nichts gebucht - kein Zufluss/Abfluss
b) nichts gebucht - da eh keine Verpflichtung überhaupt zu buchen (Aufzeichnung beleghaft)
c) Reparatur an Schadenersatz - Sonderfall Zufluss/Abfluss (wenn ja welcher?)
d) Alternativ a oder b/c (buchen ist okay, müsste man hier aber nicht unbedingt)
e) ?
Vielen Dank für Meinungen
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Moin Moin,
c) Aufgrund eines abgekürzten Zahlungsweges.
Gegenfrage zu 3.:
Warum wird keine USt ausgewiesen oder ist nicht ausweisbar?
Beste Grüße
Stefan
Da ein Geschäftsvorfall exisitiert und eine Rechnung vom Autohaus ohne Vst an ihren Mandanten würde ich 2 Buchungen vornehmen:
a) KFz Rep (6540 SKR 04)/ an Durchlfd. Posten
b) Durchlfd. Posten / an Vers. entschädigung (4970-SKR 04)
Es gibt inzwishen häufig Sachverhalte die nicht zu und Abfließen oder in anderen Jahren man betrachte z.B. nur die Diskussion um die 10 Tages Regelung bei der Umsatzteuer.
Oder Anlagegut wird im alten Jahr gekauft und geliefert aber erst im neuen Jahr bezahlt und und und.
Allein wg. der Nachvollziehbkeit - im Rahmen der Prüfung in 5 Jahren wer kann sich noch erinnern was da genau war- Buchung.
Der Leistende ist Kleinunternehmer.
Vielen Dank, die bisherigen Antworten decken sich zu 100% mit meiner Meinung.