Hallo zusammen,
wir haben einen neuen Minijobber (Altersrentner, private KV, Versorgungswerk) angelegt: BGS 0000, PGS 190, Arbeitnehmertyp 5, Pauschalsteuer Arbeitgeber. Die Abrechnung ist nicht möglich, angeblich Fehler bei Steuerpflicht/Arbeitnehmertyp. Wieso? Wer kann helfen?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
haben Sie den Haken "geringfügig entlohnt - nur pflichtig in der Unfallversicherung" gesetzt. Diesen finden Sie auf Mitarbeiterebene unter Sozialversicherung - Allgemeine Daten - Mappe Berechnungsgrundlagen - ungefähr in der Mitte unter der Überschrift "Angaben zur Berechnung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen.
ja, der Haken ist gesetzt. Daran liegt es nicht.
Hallo Frau Jablonski,
nach dem Dokument 5303398 ist in dem Fall als AN-Typ "6 - RV-Beitrag an ein Versorgungswerk" zu erfassen.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Welchen Steuersatz wollen Sie anwenden? 2% oder 20%? Die 2 % wären nicht zulässig, sollten Sie also den Haken für 2% gesetzt haben, so müssten Sie diesen rausnehmen. Dann dürfte es funktionieren.
Hallo Herr Lutz,
diesen Arbeitnehmertyp gibt es bei Lohn und Gehalt aber nicht bzw. AN-Typ 6 ist kurzfristig Beschäftigter, das stimmt ja nicht.
Viele Grüße
Anke Jablonski
Hallo gelöschter Nutzer 2,
wieso sind 2 % nicht zulässig? Es handelt sich doch um einen Minijob.
Viele Grüße
Anke Jablonski
Sorry, falsches Programm.
Bei Lohn und Gehalt bin ich raus.
trotzdem Danke für Ihre Bemühungen
Halo Frau Jablonski,
schauen Sie mal in § 40a Abs. 2 EStG. Voraussetzung für die Pauschsteuer ist, dass für den Minijob die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet werden.
Im Falle des Versorgungswerks sind keine Beiträge von 15% (5% Haushaltsscheckverfahren) an die Rentenversicherung zu leisten, also entfällt die Möglichkeit der Pauschsteuer.
Viele Grüße
T. Reich
Hallo gelöschter Nutzer,
vielen Dank!
Viele Grüße
Anke Jablonski
Moin,
ich selbst hab geringfügig Beschäftigte mit Versorgungswerk noch nicht abgerechnet. Wenn ich dies aber richtig verstehe, wird die (pauschale) Rentenversicherung in dem Fall an das Versorgungswerk gezahlt. Somit wäre die Voraussetzung für die 2%ige Pauschalsteuer doch gegeben.
Die Schlüsselung für L+G ist im Dokument 5303399 im Abschnitt 5 angegeben. Das können Sie ja ggf. noch einmal vergleichen.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo Herr Lutz,
danke für Ihre Mühen. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Versorgungswerk, der DRV und der Minijobzentrale bekommt das Versorgungswerk bei Altersrentnern keine Beiträge, es kann daher auch keine Befreiung von der DRV erfolgen und die Minijobzentrale bekommt 15% pauschale RV-Beiträge wie bei "normalen Minijobbern". Pauschaler Steuersatz also 2%.
Damit ist der Fall geklärt.
Vielen Dank auch an gelöschten Nutzer 2 für die Informationen.
Viele Grüße
Anke Jablonski
Gestaltungspotential !
Wenn der Rentner auf die RV-freiheit verzichtet bekommt die DRV 0,-- er kann den Befreiungsantrag beim vErsorungswerk stellen und die Beiträge dann in vollem Umfang gehen an das Versorugnswerk und erhöhen letztlich seine Rente dort.
Für den AG keine erhöhten Kosten
Für den AN er zahlt noch seinen Beitrag hat aber einen größeren Rückfluß an Rente beim Versorungswerk zu erwarten als bei der DRV.
Ob das auch bei Altersrentner wie in ihrem Fall funktionieren könnte, müsste mit dem Versorgungswerk abgeklärt werden. Aber dem Grunde nach muss das eigentlich möglich sein, da ja inzwischen Rentner auf die RV-freiheit verzichten können, müsste das auch mit Minijob möglich sein.
Sehr geehrter Herr Eberhardt,
das ist schon geklärt, siehe meinen vorigen Beitrag.
Anke Jablonski
Habe ich gelesen.
Aber was geschieht wenn Sie mit dem AG und der mit dem AN (Rentner) spricht und dieser auf die RV Freiheit verzichtet.
Hier liegt m.E. die spannende Gestaltung.