Wir haben am Wochenende die SR vom 27.09.18 installiert.
Einige Bugs in Datev Anwalt betr. beA wurden damit offenbar behoben.
Heute aber Posteingang vom Gericht mit Anforderung eines EEB: im beA-Client ordnungsgemäß angefordert, in DATEV nicht.
Ist das Problem und ggfs. die Lösung bekannt?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo Herr Bachmann,
nach Installation des SRs vom 27.09.2018 wurden zwar Fehler des EB bereinigt, aber nur bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt.
Heißt das, Sie sehen die Nachricht des Gerichts mit Anforderung des EEB im beA Webclient, aber im Anwaltspostfach wird die Nachricht gar nicht angezeigt? In diesem Fall müssen wir das genauer analysieren. Bitte senden Sie uns einen Servicekontakt mit den Informationen entsprechend Kapitel 5 des Info-Dokuments an DATEV Anwalt:
beA Nachrichten werden nicht im Eingangskorb des Anwaltspostfachs in Anwalt classic angezeigt
Führen Sie die Abhilfe durch, um die Nachricht manuell in Anwalt classic zu importieren.
Mit freundlichen Grüßen
Silvia Kubisch
Produktmanagement Rechtsanwaltsmarkt
Hallo Frau Kubisch,
ja, das heißt es. EB war in DATEV nicht zu sehen.
Habe mir anschließend selbst eine beA gegen EB geschickt - da lief alles, wie es soll.
Wie vorgeschlagen, habe ich einen Servicekontakt gesendet.
Hallo Fr. Kubisch,
ich bin hier nur zufällig hereingerauscht. Was ist das elektronische Empfangsbekenntnis und wie ich erhalte ich es über das Programm von DATEV?
Bei dieser Gelegenheit: sehe ich das richtig, dass, wenn ich im Ausgangskorb mehrere Dateien qualifiziert signieren will, dass ich dann nur einmal nach meiner PIN gefragt werde, die weiteren Dateien aber ohne PIN Abfrage signieren kann?
Viele Grüße aus dem Süden, Markus Lorenz
Hallo Herr Lorenz,
nach § 174 III ZPO (ggf. in Verbindung mit dem Verweis in anderen Prozessordnungen) kann an einen Anwalt elektronisch gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Dieses Empfangsbekenntnis ist nach § 174 IV 3, 4 ZPO elektronisch abzugeben und in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln.
Gelangt also ein gegen Empfangsbekenntnis zuzustellendes Schriftstück ab in Ihr beA, geben Sie das Empfangsbekenntnis am besten unmittelbar aus beA elektronisch zurück (vgl. beA-Newsletter 48/2017). Gleiches gilt im Übrigen für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt, vgl. § 195 I 5 ZPO. Das Empfangsbekenntnis ist bei ordnungsgemäßen Zustellungen auch gegenüber Anwälten seit 1.1.2018 verpflichtend abzugeben, § 14 S. 1 BORA (https://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2018/sondernewsletter-v-03092018.news.html)
Weitere Informationen zum EB:
Info-Dokumente zum elektronischen Empfangsbekenntnis, wie sie es anfordern und wie Sie beA-Nachrichten mit Zustellung gegen EB im Anwaltspostfach in Anwalt classic bearbeiten, finden Sie im Dokument:
Checkliste: Anwaltspostfach in Anwalt classic im Kapitel 5.5.
Bzgl. Ihrer Frage zum Signieren: Das Signieren wird über das Toolkit der BRAK durchgeführt. In Anwalt classic stoßen wir nur an, dass diese Datei(en) signiert werden soll(en). Diese Frage müssten Sie daher an die BRAK richten.
Mit freundlichen Grüßen
Silvia Kubisch
Produktmanagement Rechtsanwaltsmarkt
Nachtrag: der Software-Token war nur hab installiert - ich konnte mich im Webclient einloggen, aber (noch) keine Nachrichten senden. Deshalb hat es auch bei Datev Anwalt nicht funktioniert.