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#REW02840 "Rechnungsdatum liegt mehr als 3 Monate nach Leistungsdatum"

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letzte Antwort am 30.10.2018 14:51:30 von 0815
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schum
Beginner
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Nachricht 1 von 26
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Hallo liebe DATEV-Community,

bei zwei Buchhaltungen erhielt ich folgende Fehlermeldung: #REW02840 "Das Rechnungsdatum liegt mehr als 3 Monate nach dem Leistungsdatum".

Hintergrund: Seit kurzem verwende ich die Funktion Leistungsdatum zum Buchen, um die periodengerechte Zuordnung von Leistungen und Vor-/Umsatzsteuersachverhalten vereinfacht vorzunehmen.

Hier das konkrete Beispiel:

Ich habe eine Rechnung mit dem Rechnungsdatum 17.09.2018 vorliegen, die Lieferung erfolgt vertragsgemäß erst im Oktober 2018.

Im Feld Rechnungsdatum gebe ich ein: "1709". Diese Eingabe wird im Feld als "17.09." dargestellt. In das Feld Leistungsdatum gebe ich ein: "3110", dargestellt wird "31.10.2018". Nach Beendigung des Buchungssatzes öffnet sich die Eingabemaske "Buchung der Leistungsperiode zuordnen". Nachdem ich die Buchung abschließend zuordne, erscheint die Fehlermeldung: #REW02840 "Das Rechnungsdatum 17.09.2019 liegt mehr als 3 Monate nach dem Leistungsdatum".

Problem:

Das Wirtschaftsjahr 2018 ist eingestellt, das Rechnungsdatum "17.09." wird von dem Programm als "17.09.2019" interpretiert.

Ich erkenne keine Option, um auf "17.09.2018" zu ändern. Gibt es hierzu bereits eine Lösung?

Ich freue mich über Hilfe.

Vielen Dank.

Nachricht geändert durch Anja Schumacher (geändert wurde:"17.09.2018" zu "17.09.2019" - das war die Grundproblematik; Sorry für die verspätete Korrektur und Dankeschön für die Rückmeldungen)

schmulz
Erfahrener
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Nachricht 2 von 26
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Man kann nur rückwirkende Leistungsdaten erfassen. Geben Sie ein Datum größer Belegdatum ein, geht Rewe automatisch davon aus, dass es ein Beleg aus dem Vorjahr (2017) ist.

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0815
Fachmann
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Nachricht 3 von 26
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Hallo,

ein in der Zukunft liegendes Leistungsdatum ist nicht möglich.

Tun Sie Ihren Wunsch danach gern in https://www.datev-community.de/message/53295#53295 kund, um diese Anforderung in Datevs Prioritätenliste ein Stück nach oben rutschen zu lassen.

Um in Ihrem Fall korrekt monatsübergreifend abzugrenzen, erfassen Sie Ihre Buchung in einem Buchungsstapel 10/2018 mit Rechnungsdatum 17.09.2018, das Leistungsdatum lassen Sie frei. Erfolgt die Zahlung bereits in 09/2018 (wodurch auch die Vorsteuer bereits in 09/2018 abzugsfähig ist), müssen Sie die Vorsteuer manuell abgrenzen. Oder, je nach Höhe des Vorsteuerbetrages, ziehen Sie die Vorsteuer zur Vereinfachung erst in 10/2018 (Praktikerlösung).

Viele Grüße.

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schum
Beginner
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Nachricht 4 von 26
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Vielen Dank für die Rückmeldungen.

Mit dem Lösungsvorschlag von 0815 lässt sich gut weiterarbeiten.

Dankeschön und viele Grüße zurück.

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0815
Fachmann
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Nachricht 5 von 26
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Achten Sie nur bitte beim Jahreswechsel darauf, dann die Vorsteuern zwingend korrekt abzugrenzen. (Nur ein vorsorglicher Hinweis; ich kenne Ihren Kenntnisstand ja nicht.)

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schum
Beginner
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Nachricht 6 von 26
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Den Hinweis nehme ich gern mit (noch in Ausbildung). Vielen Dank.

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Gelöschter Nutzer
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Nachricht 7 von 26
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Sofern es sich um eine Eingangsleistung gehandelt hat, kann es sich im vorliegenden Fall nur um eine Vorausrechnung gehandelt haben, bei der per Rechnungsdatum noch keine Leistung erbracht wurde.


Dann ist auch kein Leistungszeitpunkt bekannt (aus Sicht des Septembers und der Rechnungsstellung) und dürfte entsprechend auch nicht auf der Rechnung vermerkt worden sein (ansonsten wäre schon die Rechnungsstellung verkehrt).

Insofern dürfte sich der Vorsteuerabzug nur auf die Zahlung (den Zahlungsvorgang) im Oktober beziehen, die Erfassung eines Leistungszeitpunkts wäre in diesem Fall meiner Meinung nach unrichtig (im September wie auch Oktober), denn dieser wird als Tatbestandsmerkmal für den Vorsteuerabzug durch "Zahlung" ersetzt. Eventuell ist dies der Grund, warum das Programm einen in der Zukunft liegenden Leistungszeitpunkt nicht zulässt und hier ein Leistungsdatum auf das Jahr 2017 interpretiert (nicht 2019).

Wäre dieser Fall nicht auch der Fall des (2-seitig) schwebenden Geschäfts? Dann müsste ggf. aus Bilanzlogik eine Erfassung tatsächlich erst im Oktober bei Zahlung stattfinden (Reduzierung auf 1-seitig schwebend). Dies ist zwar letztendlich unterjährig egal, aber doch interessant bei einem entsprechenden Vorgang im Dezember (Leistung und Zahlung im Januar des Folgejahres), denn dann wäre im entsprechenden WJ gar nichts zu passivieren und auch keine Vorsteuer abzugrenzen.

Ist aber nur mal so aus der kalten Hüfte geschossen, muss nicht stimmen.

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m_brunzendorf
Fachmann
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Nachricht 8 von 26
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Das es sich in solchen Fällen um eine Anzahlungsrechnung handelt ist nicht zwingend der Fall.

Ich denke z.B. an die jährliche Rechnung für den Eintrag ins Telefonbuch, die bestimmt jeder hier schon verbucht hat. Sie bekommen mit heutigem Datum die Rechnung und die Fälligkeit ist bei Erscheinung des Telefonbuches. Das war noch nie eine Anzahlungsrechnung mit abschließender Schlussrechnung.

Ebenso bekomme ich bei einem Mandanten monatlich eine Rechnung für die Wartung der Homepage. Rechnungsdatum ist z.B. der 27.09.2018 für Leistungsdatum Oktober 2018. Auch dort gibt es keine Schlußrechnung.

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Gelöschter Nutzer
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Nachricht 9 von 26
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Das Wort "Anzahlungsrechnung" war in diesem Kontext vielleicht etwas ungenau.

Umsatzsteuerlich liegt auch in diesen Fällen immer eine Vorausrechnung im umsatzsteuerlichen Sinne vor, das hat gar nichts mit Schlussrechnungen oder Fälligkeit der Zahlung zu tun, sondern um in Rechnung stellen vor (vollständiger) Leistungserbringung.

Bei solchen Rechnungen darf und kann kein Leistungszeitpunkt vermerkt werden und auf den Tatbestand, dass die Leistung noch nicht (vollständig) erbracht wurde muss hingewiesen werden, z.B. mit dem Vermerk "Vorausrechnung". Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht in diesen Fällen erst im Zeitpunkt, wenn die (richtige) Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet wurde.

Wenn auf einer Vorauszahlungsrechnung ein Leistungszeitpunkt angegeben wird, erfüllt dies ggf. den Tatbestand des § 14c Abs. 2 UStG mit der Folge doppelter Zahlungsverpflichtung.

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stefans
Fortgeschrittener
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Nachricht 10 von 26
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Bei solchen Rechnungen darf und kann kein Leistungszeitpunkt vermerkt werden und auf den Tatbestand, dass die Leistung noch nicht (vollständig) erbracht wurde muss hingewiesen werden, z.B. mit dem Vermerk "Vorausrechnung".

Moin Moin Herr Dostal,

gem. Abschnitt 14.8. Abs. 4 UStAE ist ein voraussichtlicher Zeitpunkt anzugeben oder es kann der Kalendermonat angeben werden:

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Ohne Angabe eines voraussichtlichen Zeitpunktes oder des Kalendermonates wäre die Anzahlungsrechnung m.E. nicht ordnungsgemäß.

Beste Grüße

Stefan

Gelöschter Nutzer
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Nachricht 11 von 26
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Um den voraussichtlichen Leistungszeitpunkt ging es bisher nicht, gut dass Sie diesen auch noch hier ergänzen.

Der Leistungszeitpunkt ist eine Tatsacheninformation, keine Willensäußerung.

Der voraussichtliche Zeitpunkt/Leistungsmonat mag zwar gefordert werden, hat aber nichts mit dem (tatsächlichen) Leistungszeitpunkt zu tun (vielleicht ein zahnloser Tiger, wer hat praktische Probleme damit?). Die Angabe eines voraussichtlichen Zeitpunkts ist wichtig als Ausdruck, dass die Leistung noch zu erbringen ist, sofern ein Zeitpunkt überhaupt feststeht. Steht er nicht fest, ist dies gesondert zu vermerken "Der Leistungszeitpunkt steht noch nicht fest".

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stefans
Fortgeschrittener
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Nachricht 12 von 26
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M.E. muss eine Anzahlungsrechnung alle erforderlichen Angaben einer ordnungsgemäßen Rechnung enthalten. Hierzu gehört zwingend die Angabe eines Leistungszeitpunktes. Aus Vereinfachungsgründen genügt die Angabe des Kalendermonates.

Anders als bei einer "normalen" Rechnung steht der Leistungszeitpunkt allerdings noch nicht exakt fest und muss somit voraussichtlich angebenden werden oder auch hier aus Vereinfachungsgründen mit dem Kalendermonat, der aber hier nur in der Zukunft liegen kann.

Wie Sie gehe ich allerdings auch davon aus, dass eine Formulierung "Umsatzsteuerliche Vorausrechnung, die Leistung wurde noch nicht erbracht" ausreichend ist bzw. als voraussichtlicher Leistungszeitpunkt ausgelegt wird.

Gelöschter Nutzer
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Nachricht 13 von 26
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So sehe ich es auch, es muss aber einfach zwischen "Leistungszeitpunkt" und "voraussichtlichem Leistungszeitpunk" unterschieden werden. In der Praxis sieht dies wohl aber meist vollkommen anders aus.......

0815
Fachmann
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Nachricht 14 von 26
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Danke für Ihre Anmerkungen. Genau dieses voraussichtliche Leistungsdatum sollte sich auch in Rechnungswesen erfassen lassen.

Denn ob nun in der grauen Theorie Vorausrechnung oder was auch immer – Fakt ist, ich kann Ihnen heute eine Rechnung über einen Bürostuhl schreiben, den ich Ihnen im November liefere. Dann ist Rechnungsdatum 19.10.2018 und Lieferdatum 11/2018, egal, ob nun Vorausrechnung oder nicht und ob nun voraussichtliches oder definitives Lieferdatum. Und dies lässt sich in Datev-Rechnungswesen leider (derzeit noch?) nicht abbilden. (Erst wenn ich im November nicht liefern kann, und Ihnen den Stuhl erst unter den Weihnachtsbaum stelle, müsste ich ja, so vermute ich mal wenn man es ganz streng sieht, das Leistungsdatum auf 12/2018 berichtigen.)

Viele Grüße.

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Gelöschter Nutzer
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Nachricht 15 von 26
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Ich meine voraussichtlicher Leistungszeitpunkt und Leistungszeitpunkt sind zwei vollkommen unterschiedliche Dinge und daher nicht nur graue Theorie.

Der voraussichtliche Leistungszeitpunkt ist für den Vorsteuerabzug letztendlich vollkommen irrelevant und auch gar nicht im Umsatzsteuergesetz als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug verankert (Bei Vorausrechnungen kommt es im wesentlichen nur auf die Zahlung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug an - neben der ordnungsgemäßen Rechnung) und das tatsächliche (zukünftige) Leistungsdatum ist natürlich unbekannt.

Was soll das Programm denn mit dem geforderten voraussichtlichen Leistungszeitpunkt anfangen? Aus meiner Sicht wäre diese Angabe überhaupt nicht relevant (weder für den Vorsteuerabzug noch für die Umsatzsteuer).

Steuert der Leistungszeitpunkt in Rewe noch etwas anderes? Es geht doch nur um das Zusammenspiel zwischen Leistung wurde erbracht und Rechnung liegt vor. Dabei kann das Wissen um die tatsächlich, vollständig erbrachte Leistung vor der Erstellung der Rechnung liegen (oder zu selben Zeit), aber nie danach und genau das bildet das Programm doch zur Zeit ab.

Vielleicht können Sie das noch etwas erläutern, vielleicht verstehe ich auch etwas falsch.

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0815
Fachmann
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Nachricht 16 von 26
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In den allermeisten Fällen wird das voraussichtliche Leistungsdatum doch dem endgültigen Leistungsdatum entsprechen. Vorsteuer kann gezeogen werden, wenn ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und Zahlungs erfolgt oder Leistung erbracht, je nachdem was eher ist, na klar, ganz wie Sie schreiben. Ein unbekanntes Leistungsdatum gibt es nicht, das hieße ja, der Leistungsempfänger weiß nicht, wann die Leistung erbracht werden wird?

Oftmals ist ein in der Zukunft liegendes Leistungsdatum auch nicht voraussichtlich, sondern definitiv, siehe Beispiel in Beitrag #7:

Wartung der Homepage. Rechnungsdatum ist z.B. der 27.09.2018 für Leistungsdatum Oktober 2018

Die Rechnung kann also definitiv vor der Leistung liegen. Oder meinen Sie die Abgrenzung zur Vorausrechnung? Diese Abgrenzung hat buchungstechnisch keine Auswirkung, sonst müssten Sie alle Vorausrechnungen als Anzahlungen buchen und nach Leistungserbringung in den Aufwand? Meinen Sie das? Genau diese vllt. sehr korrekte, aber viel zu umständliche Buchungsweise würde ein Leistungsdatum in der Zukunft ja umschiffen.

Das Leistungsdatum steuert die periodengerechte Abgrenzung des Aufwandes ohne manuelle Zusatzbuchungen. Die VSt-Abgrenzung ist nur ein Nebenprodukt.

Das Programm soll also anhand des Leistungsdatums den Aufwand der Leistungsperiode zuordnen. Egal, ob das Leistungsdatum in der Vergangenheit, in der gleichen Periode wie das Rechnungsdatum oder in der Zukunft liegt. Egal, ob das Leistungsdatum definitiv oder voraussichtlich ist (bzw. schwebend, diese Ihre Formulierung ist noch treffender, da das schwebende Leistungsdatum mit Leistungserbringung automatisch wirksam wird).

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Gelöschter Nutzer
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Nachricht 17 von 26
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Die umsatzsteuerliche Leistung (tatsächlicher Zeitpunkt der vollständigen Leistungserbringung) kann nicht nach dem Datum der Rechnung liegen - dies ist aus Sicht des Zeitpunkts zu dem die Rechnung erstellt wird zu sehen, denn Zeitreisen sind noch nicht möglich). Wenn also auf einer Rechnung vom 15.09.2017 behauptet wird der tatsächliche Leistungszeitpunkt ist der 15.10.2017, dann ist dies nicht möglich. In solchen Fällen besteht u.U. der Verdacht der Manipulation oder der Scheinrechnung / Rückdatierung der Rechnung.

In sehr vielen Fällen steht der (umsatzsteuerliche) Leistungszeitunkt eben nicht fest. Ob man da an den BER denkt oder als Steuerberater über die vorab berechnete Vergütung für die Prüfung des Steuerbescheids (der in 3 Wochen oder 4 Monaten da sein kann).

Wer in einer Rechnung einen zukünftige Leistungszeitpunkt angibt, ohne deutlich zu machen, dass es sich nur um einen voraussichtlichen Leistungszeitpunkt handelt, stellt m.E. eine unrichtige Rechnung aus, die den Vorsteuerabzug gefährdet und möglicherweise doppelt zu zahlenden Umsatzsteuer nach sich zieht.

Aus dem voraussichtlichem Leistungszeitpunkt leitet sich kein Vorsteuerabzug ab, bzw. ist dieser nicht möglich. Beispiel: RG vom 15.09.2017 - Voraussichtlicher Leistungszeitpunkt 15.10.2017 - Zahlung 15.11.2017 = Vorsteuerabzug in 11/2017, da der voraussichtliche Leistungszeitpunkt für den Vorsteuerabzug irrelevant ist.

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0815
Fachmann
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Da als Leistungsdatumsangabe ja der Monat reicht, reicht die Angabe "Oktober 2017". Und dann kann in der Zeit vom 01.10. bis 31.10. geliefert werden, und alles ist in Ordnung. Keine Zeitreise, keine Manipulation, kein "mehr Schein als Sein"

Sofern in Ihrem Beispiel die Leistung tatsächlich in 10/2017 erbracht wurde, konnte auch bereits in 10/2017 die VSt gezogen werden.

Und dann sollte auch die Aufwandsbuchung per Leistungsdatum dem Oktober 2017 zugeordnet werden.

Sollte sich das Leistungsdatum dann tatsächlich auf bspw. 11/2017 verschieben, dann müsste ich, wenn ich gaaanz ordentlich buche*, die ursprüngliche Buchung korrigieren → Aufwandszuordnung zu Periode 11/2017, VSt-Abzug in 11/2017. (*unterjährig; über Jahreswechsel immer saubere Abgrenzung, ganz klar)

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Gelöschter Nutzer
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Wie es aussieht wenn die Leistung zwischenzeitlich tatsächlich erbracht wurde, da bin ich mir nicht sicher (aber woher sollte dies der Leistungsempfänger im Zweifelsfall überhaupt wissen? Eine Lieferung kann er vielleicht noch "sehen" aber eine sonstige Leistung). Das ändert aber nichts an der Frage zum Sinn und Zweck des fiktiven Leistungsdatums in Rewe, denn eine tatsächliche Leistungserbringung bildet dies ja auch nicht ab.

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Gelöschter Nutzer
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Vielleicht wäre es hier mal Zeit, dass sich DATEV äußert. Es wird ja einen triftigen Grund haben.

0815
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Nun, wenn die Leistung nicht erbracht worden wäre, so hätte der Leistungsempfänger sicher auch nicht am 15.11.2017 gezahlt. Im Falle der Softwarewartung wird ja bspw. u.U. auch nur eine Pauschale für die Verfügbarkeit gezahlt, auch wenn die Leistung nicht in Anspruch genommen wird.

Genau, bei der Ausgangsfrage ging es um die (einfache) periodengerechte Zuordnung des Aufwandes in Datev-Rechnungswesen, die momentan nur für die Vergangenheit möglich ist.

Ich könnte mir gut vorstellen, dass sich Datev tatsächlich vor der VSt-Abgrenzung scheut, ist aber wirklich nur meine Vermutung. Denn beim Buchen der Rechnung ist dem Programm ja nicht bekannt, ob zuerst die Zahlung oder zuerst die Leistungserbringung erfolgt, somit kann die VSt nicht zweifelsfrei in der richtigen Periode gezogen werden. Ließe sich umgehen, indem Datev den VSt-Abzug immer zum späteren Zeitpunkt vornimmt, also zum Rechnungsdatum oder Leistungsdatum, je nachdem was später liegt. Kann ja ein (abschaltbarer!) Hinweis kommen, dass bei Zahlung vor Leistung VSt gezogen werden kann (wenn ordnungsgemäße Rechnung vorliegt).

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Gelöschter Nutzer
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Nachricht 22 von 26
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Ich bin bezüglich Umsatzsteuer und periodengerechter Zuordnung der Leistung der Meinung, dass ein Leistungsdatum, dass in der Zukunft liegt eher zu Problemen führt.

Es mag ja sein, dass in einigen Fällen der tatsächliche Leistungszeitpunkt (auch der zukünftige) beim Erfassen des Geschäftsvorfalls bekannt ist, aber in einigen Fällen eben auch nicht, und genau in diesen Fällen ist eine "Schätzung" des Leistungszeitpunkts eher kontraproduktiv, da ggf. diese Info auch noch geändert werden müsste.

Auch wenn dies in Hinsicht der betriebswirtschaftlichen Auswertung noch so praktisch erscheint, rechtfertigt dies die Nachteile bei der Umsatzsteuer/Vorsteuer aus meiner Sicht nicht. Hier gibt es wohl ein Spannungsverhältnis zwischen innerbetrieblichen Anforderungen und  steuerrechtlichen Vorgaben.

 
Ob das Feld "Leistungsdatum" zudem die umsatzsteuerliche und die betriebswirtschaftliche Abgrenzung überhaupt gleichlautend abbilden kann, bezweifle ich zudem. Die Lösung wären dann ggf. 2 Felder mit unterschiedlicher Zielsetzung.

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Gelöschter Nutzer
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Ergänzend muss ich noch feststellen, dass in der Leistungsbeschreibung, bzw. in dem Ratgeber der DATEV "Leistungsdatum und die Besonderheiten in der Praxis" der Fall der ustl. Vorausrechnung gar nicht aufgenommen wurde.

Zumindest habe den Fall, der ja eigentlich der besondere Fall ist nicht gefunden (Rechnung und Zahlung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug anstelle Rechnung und Leistung).  § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG.

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0815
Fachmann
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Nachricht 24 von 26
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Hier gibt es wohl ein Spannungsverhältnis zwischen innerbetrieblichen Anforderungen und  steuerrechtlichen Vorgaben.

Ein Spannungsverhältnis, dass es aus meiner Sicht (technisch) aufzulösen gilt, wann immer möglich. Denn die Zeiten, in denen wir nur fürs FA buchten, sind nun einmal vorbei. Die BWAs sollen auch als Grundlagen betriebswirtschaftlicher Beratung dienen und/oder "bankkonform" sein. Nicht zuletzt Datev selbst "propagiert" die "Qualitätsbuchführung".

Ob das Feld "Leistungsdatum" zudem die umsatzsteuerliche und die betriebswirtschaftliche Abgrenzung überhaupt gleichlautend abbilden kann, bezweifle ich zudem.

Für in der Vergangenheit liegende Leistungsdaten funktioniert dies einwandfrei. Dies ist auch der Sinn der Funktion:

Die betriebswirtschaftliche Zuordnung und auch die rechtskonforme Inanspruchnahme der Vorsteuerbeträge sind sichergestellt, ohne dass nachkontrolliert werden muss.

Zumindest habe den Fall, der ja eigentlich der besondere Fall ist nicht gefunden (Rechnung und Zahlung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug anstelle Rechnung und Leistung).

Nein, Datev-Rechnungswesenprogramme können ja zumindest im Moment keine zukünftigen Leistungsdaten abbilden. Wohl deswegen wird der Fall auch in dem Ratgeber nicht genannt werden.

DATEV-Mitarbeiter
Katharina_Schoenweiss
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo zusammen,

der Funktion Leistungsdatum in den DATEV-Rechnungswesen-Programmen liegt die Annahme zugrunde, dass das Leistungsdatum immer gleich oder kleiner dem Rechnungsdatum ist.

Die Gründe hierfür sind in der Diskussion im Wesentlichen schon genannt worden. Die Funktion unterstützt bei der korrekten Abgrenzung der Vor-/ Umsatzsteuer. Wie Sie schon geschrieben haben, ist der Vorsteuer-Abzug möglich, wenn entweder die Rechnung vorliegt und die Leistung erbracht ist oder die Rechnung vorliegt und die Zahlung erfolgt ist.

In den dargestellten Fällen gibt es eine Rechnung und den „voraussichtlichen“ Leistungszeitpunkt, der aber nicht sicher ist. Der Zahlungszeitpunkt ist zum Zeitpunkt der Rechnungserfassung überhaupt nicht bekannt. Deshalb ist unklar, in welcher Periode der Vorsteuer-Abzug erfolgen soll.

Theoretisch könnten diese fehlenden Angaben verfügbar gemacht werden (z.B. Prüfung bei Zahlung, wann der Vorsteuer-Abzug erfolgte und ggf. Korrektur oder zusätzliche Eingabemöglichkeit des Datums der Zahlung) – nur würde das die Lösung einerseits erheblich verkomplizieren und wäre andererseits auch mit hohem Programmier-Aufwand verbunden. In der aktuellen Produktplanung ist das Thema nicht vorgesehen.

Mit freundlichen Grüßen

K. Schönweiß

Service Rechnungswesen (FIBU)

DATEV eG

0815
Fachmann
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Nachricht 26 von 26
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Hallo Frau Schönweiß,

nun gut, ich gehe davon aus, dass Datev schon in der Lage wäre, eine Lösung zu finden. Einen ersten – (noch) nicht optimalen – Lösungsansatz hatte ich oben geliefert.

Davon abgesehen ist die Funktion, zumindest für in der Vergangenheit liegende Leistungsdaten (was ja der häufigste Fall ist), dennoch eine enorme Arbeitserleichterung (seit das Leistungsdatum jahresübergreifend funktioniert).

Zudem danke ich Ihnen für Ihre ausführliche Rückmeldung.

Viele Grüße.

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letzte Antwort am 30.10.2018 14:51:30 von 0815
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